Berechnen Sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG: Staffelung 1–7 % nach Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand — abziehbare Krankheits- und Pflegekosten ermitteln.
Rechtsgrundlage
- § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen (EStG) ↗
Zumutbare Belastung 1–7 % nach Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 33a EStG — Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen (EStG) ↗
Ergänzende Tatbestände zu außergewöhnlichen Belastungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG — Zumutbare Belastung 2026
§ 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung 2026
Außergewöhnliche Belastungen (agB) nach § 33 EStG ermöglichen es Steuerpflichtigen, zwangsläufig entstandene, außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Der Grundgedanke: Wer durch Schicksalsschläge, Krankheit oder Pflegebedarf besondere finanzielle Lasten trägt, soll steuerlich entlastet werden. Allerdings ist nur der Betrag abziehbar, der eine sogenannte zumutbare Belastung überschreitet — der Teil, den jeder Steuerpflichtige selbst tragen soll.
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
Die zumutbare Belastung beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE). Die Höhe richtet sich nach drei Einkommensgruppen (bis 15.340 €, 15.340 bis 51.130 €, über 51.130 €) und nach Familienstand sowie Kinderzahl. Verheiratete und Alleinerziehende mit Kindern werden geringer belastet als Ledige ohne Kinder. So gilt für Ledige ohne Kinder ein Satz von 5 % (niedrige Einkünfte) bis 7 % (hohe Einkünfte), während Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern nur 1 % zumutbare Belastung tragen.
Typische außergewöhnliche Belastungen
Abziehbare außergewöhnliche Belastungen umfassen Krankheitskosten (Arztbehandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz), Pflegekosten für nahe Angehörige, Kurkosten mit ärztlicher Verordnung, Beerdigungskosten (soweit nicht durch den Nachlass gedeckt) sowie Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Brand. Voraussetzung ist stets die Zwangsläufigkeit: Der Steuerpflichtige darf sich den Aufwendungen nicht entziehen können.
Stufenweise Berechnung nach BFH-Rechtsprechung
Bei der Berechnungsmethode ist seit dem Urteil des Großen Senats des BFH (GrS 1/06) zu beachten, dass die zumutbare Belastung stufenweise berechnet wird — für jeden Euro Einkommen gilt nur der Satz der jeweiligen Stufe. Für 2026 gelten die gleichen Prozentsätze wie in den Vorjahren, da § 33 Abs. 3 EStG keine jährliche Anpassung vorsieht.
Abgrenzung zu § 33a und § 33b EStG
Nicht verwechseln sollte man § 33 EStG mit § 33a (Unterhalt und Ausbildung — feste Höchstbeträge ohne zumutbare Belastung) und § 33b (Behinderten-Pauschbeträge). Alle drei Tatbestände greifen unter unterschiedlichen Voraussetzungen und können teilweise kombiniert werden. Der Pauschbetrag nach § 33b EStG befreit vom Einzelnachweis und kann mit den Tatbeständen des § 33a kumuliert werden.
Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen
Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?
Außergewöhnliche Belastungen (agB) sind zwangsläufig entstehende Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen größer sind als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entstehen (§ 33 Abs. 1 EStG). Typische Beispiele sind Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen und Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen.
Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE). Die Staffelung richtet sich nach GdE-Stufen (bis 15.340 €, 15.340–51.130 €, über 51.130 €) und nach Familienstand sowie Kinderzahl. Ledige ohne Kinder: 5–7 %, Verheiratete mit Kindern: 1–4 %. Nur der Betrag über der zumutbaren Belastung ist abziehbar.
Was sind typische außergewöhnliche Belastungen?
Abziehbare außergewöhnliche Belastungen umfassen: Krankheitskosten (nicht von Krankenkasse erstattet), Kur- und Rehabilitationskosten, Pflegekosten für Angehörige, Kosten einer Heimunterbringung, Beerdigungskosten (soweit Nachlass nicht ausreicht), Wiederbeschaffungskosten nach Brand/Hochwasser sowie Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte.
Welche Belege muss ich für außergewöhnliche Belastungen vorlegen?
Das Finanzamt fordert bei außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig Belege an. Für Krankheitskosten sind ärztliche Verordnungen, Rechnungen und Kassenbelege notwendig. Bei Krankheitskosten muss der medizinische Bedarf in der Regel durch ein amtsärztliches Attest oder eine Verordnung nachgewiesen werden. Seit 2017 müssen nicht mehr alle Belege unaufgefordert eingereicht werden.
Wie unterscheiden sich § 33, § 33a und § 33b EStG?
§ 33 EStG ist der Grundtatbestand mit Abzug nach Überschreitung der zumutbaren Belastung. § 33a EStG regelt spezielle Tatbestände (Unterhalt, Ausbildungsfreibetrag) ohne zumutbare Belastung. § 33b EStG gewährt Behinderten-Pauschbeträge (310–7.400 €) ohne Einzelnachweise. Der Pauschbetrag nach § 33b kann neben § 33a geltend gemacht werden, nicht aber neben dem Einzelnachweis nach § 33.
Was ist der Unterschied zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Krankheitskosten?
Abziehbare Krankheitskosten müssen zwangsläufig sein — die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Kosmetische Operationen ohne medizinischen Grund, Wellnessbehandlungen oder alternative Heilmethoden ohne ärztliche Verordnung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Das BFH hat in mehreren Entscheidungen den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch amtsärztliches Attest oder Verordnung verlangt.