§ 32a EStG

Berechnen Sie die Einkommensteuer nach dem Grundtarif nach § 32a EStG. Der Eingangssteuersatz von 14 % greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 €. Darunter fällt keine Einkommensteuer an. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Einkommensteuer nach dem Grundtarif des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet das Fundament der deutschen Einkommensteuer. Der Grundtarif gilt für Ledige, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende. Bei Verheirateten wird der sogenannte Splittingtarif angewendet, der rechnerisch dem Doppelten des Grundtarifs entspricht und zu einer progressiven Steuerprogression führt, die Eheleute bei unterschiedlichen Einkommen entlastet.

Steuerentstehung und Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag von 11.604 € markiert die Schwelle, ab der Einkommensteuer zu zahlen ist. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Der Eingangssteuersatz von 14 % wird auf den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Einkommensteil angewendet. Dieser progressive Anstieg stellt sicher, dass niedrige Einkommen geringer belastet werden als höhere — das Prinzip der Leistungsfähigkeit wird durch die Steuerprogression verwirklicht.

Progressionszonen des Grundtarifs

Nach dem Eingangssteuersatz folgt die erste Proportionalzone, in der der Steuersatz schneller ansteigt. Bei einem Einkommen von etwa 17.543 € wird der zweite Progressionsbereich erreicht, in dem die Steuerlast proportional zum Einkommen ansteigt. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 66.780 €, und der Höchststeuersatz von 45 % wird bei Einkommen über 277.826 € fällig.

Vereinfachte Berechnung

Der Rechner verwendet den vereinfachten Grundtarif mit einem konstanten Eingangssteuersatz von 14 % über dem Grundfreibetrag. Für eine exakte Berechnung der kompletten Steuerprogression mit allen Zonen empfiehlt sich der vollständige Einkommensteuer-Rechner. Der Grundtarif-Rechner dient als schnelle Orientierungshilfe und zeigt auf, wie sich das Einkommen auf die Steuerlast im Eingangsbereich auswirkt.

Häufig gestellte Fragen zum Einkommensteuer-Grundtarif

Was ist der Grundtarif der Einkommensteuer?

Der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG ist die Steuerformel für unverheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder. Er gilt als Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer und verwendet einen progressiven Verlauf, der bei einem zu versteuernden Einkommen von 0 € mit 0 % beginnt und dann mit einem Eingangssteuersatz von 14 % über dem Grundfreibetrag von 11.604 € ansteigt.

Ab welchem Einkommen wird Einkommensteuer fällig?

Der Grundfreibetrag liegt bei 11.604 € zu versteuerndem Einkommen. Bis zu diesem Betrag wird keine Einkommensteuer erhoben. Darüber hinaus greift der Eingangssteuersatz von 14 %, der auf den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Einkommensteil angewendet wird. Das bedeutet, dass bei einem Einkommen von beispielsweise 15.000 € nur auf 2.396 € (15.000 − 11.604) Steuern erhoben werden.

Wie unterscheidet sich der Splittingtarif vom Grundtarif?

Der Splittingtarif gilt für zusammenveranlagte Eheleute und entspricht dem Doppelten des Grundtarifs, angewendet auf das gemeinsame Einkommen. Die Steuerlast bei Eheleuten ist daher durch das Splittingverfahren in der Regel geringer als bei zwei Singles mit gleichem Gesamteinkommen. Der Splittingtarif wird genutzt, wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient als der andere — die Steuerprogression wird durch die Zusammenveranlagung gemildert.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz gibt an, welcher Steuersatz auf den nächsten verdienten Euro angewendet wird. Der Durchschnittssteuersatz ist das Verhältnis der gesamten Steuerschuld zum Gesamteinkommen. Im Grundtarif steigt der Grenzsteuersatz mit dem Einkommen kontinuierlich an — von 14 % (Eingangssteuersatz) bis zum Spitzensteuersatz von 42 % und schließlich 45 % im Höchststeuersatzbereich.

Wie wirkt sich das zu versteuernde Einkommen auf die Steuer aus?

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich aller Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge. Es bestimmt die Steuerlast direkt: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher der Grenzsteuersatz und desto höher die Gesamtsteuer. Der Rechner zeigt die Steuerlast nach dem vereinfachten Grundtarif sowie den Durchschnittssteuersatz.

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