Berechnen Sie Ihren Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 11 EStG. Der Pauschbetrag beträgt 123 € jährlich und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten darunter liegen. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Werbungskosten-Pauschbetrag — 123 € jährlich
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein fester jährlicher Pauschbetrag von 123 €, der bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt wird. Er dient als Vereinfachungsregel, da nicht jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen Werbungskosten im Detail nachweisen muss. Der Pauschbetrag wird von Amts wegen bei der Veranlagung berücksichtigt, ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Abzug von Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie werden von den Einnahmen abgezogen und mindern damit die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, können diese in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen werden. Zu den typischen Werbungskosten gehören Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung und Berufskleidung.
Automatische Berücksichtigung
Das Finanzamt setzt den Werbungskosten-Pauschbetrag automatisch an, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Dies gilt für alle Steuererklärungen, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Aufwendungen. Der Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und wird auf der Grundlage der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt.
Grenzen und Möglichkeiten
Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 123 € ist eine Vereinfachungsregelung, die für die meisten Steuerpflichtigen ausreichend ist. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag deutlich übersteigen, lohnt sich die Einzelaufstellung und der Belegnachweis. Besonders bei langen Arbeitswegen, teuren Arbeitsmitteln oder umfangreicher Fortbildung können die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag deutlich übersteigen und zu einer Steuerersparnis führen.
Häufig gestellte Fragen zum Werbungskosten-Pauschbetrag
Was zählt zu den Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel wie Computer oder Fachliteratur, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten und Doppelte Haushaltsführung. Auch Beiträge zu Berufsverbänden und Kosten für ein Arbeitszimmer zählen zu den Werbungskosten.
Wann lohnt sich der Werbungskosten-Pauschbetrag?
Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 123 € lohnt sich, wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer als 123 € sind oder nur wenig darüber liegen. In diesem Fall wird automatisch der Pauschbetrag angesetzt, ohne dass ein Nachweis erforderlich ist. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten sollten diese einzeln nachgewiesen werden, da sie den Pauschbetrag übersteigen können.
Muss ich Werbungskosten immer nachweisen?
Nein, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 123 € wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, ohne dass ein Antrag oder Nachweis erforderlich ist. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, ist ein Nachweis durch Belege und Aufstellungen notwendig. Der Pauschbetrag steht jedem Arbeitnehmer automatisch zu.
Gilt der Pauschbetrag auch für Beamte und Rentner?
Ja, der Werbungskosten-Pauschbetrag gilt für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, also auch für Beamte und Rentner mit Renteneinkünften, die versteuert werden. Beamte können jedoch besondere Werbungskosten wie Amtskleidung oder Berufsverbandsbeiträge nachweisen und über den Pauschbetrag hinaus geltend machen.
Kann ich den Pauschbetrag mit anderen Abzugsposten kombinieren?
Ja, der Werbungskosten-Pauschbetrag kann mit anderen Abzugsposten kombiniert werden. Er erhöht die gesetzliche Werbungskosten-Pauschale, die zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Freifreibetrag) gewährt wird. Bei叠加ung mehrerer Einkünfte werden die Werbungskosten zusammengerechnet, wobei der Pauschbetrag nur einmal gewährt wird.