Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 nach dem Tarif des § 32a EStG — mit Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € und Reichensteuersatz 45 % ab 277.826 €. Inklusive Splittingtarif und Solidaritätszuschlag.
Rechtsgrundlage
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2026 — Grundfreibetrag 12.348 €, Progressionszonen, Splittingtarif
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG) ↗
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Einkommensteuer — Freigrenze 20.350 € ESt
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Einkommensteuertarif des § 32a EStG ist das Herzstück des deutschen Einkommensteuersystems. Er legt fest, wie viel Einkommensteuer auf ein gegebenes zu versteuerndes Einkommen (zvE) zu zahlen ist. Das deutsche System ist progressiv: Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz.
Die fünf Tarifzonen des § 32a EStG (2026)
Zone 1 (Nullzone): Bis 12.348 € fällt keine Einkommensteuer an. Zone 2 (erste Progressionszone): 12.349 € bis 17.004 €, Steuersatz steigt von 14 % auf 24 %. Zone 3 (zweite Progressionszone): 17.005 € bis 69.879 €, Steuersatz steigt von 24 % auf 42 %. Zone 4 (Proportionalzone): 69.880 € bis 277.826 €, konstant 42 %. Zone 5 (Reichensteuersatz): Ab 277.827 €, konstant 45 %.
Jährliche Anpassung des Tarifs
Der Einkommensteuertarif wird in Deutschland regelmäßig angepasst, um die sogenannte "kalte Progression" zu kompensieren. Diese entsteht, wenn Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, aber dennoch zu einer höheren Steuerbelastung führen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 hat die Tarifgrenzen für 2026 erneut angehoben — der Grundfreibetrag stieg von 11.784 € (2024) auf 12.348 € (2026).
Solidaritätszuschlag ab 2021
Seit dem 1. Januar 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Nur wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt, ist noch zuschlagspflichtig. Im Jahr 2026 betrifft dies Einzelpersonen ab einem zvE von ca. 107.000 €. Für Unternehmen (Körperschaftsteuer) gilt der SolZ weiter.
Häufig gestellte Fragen zum Einkommensteuertarif
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG 12.348 € für Einzelpersonen (Einzelveranlagung). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich auf 24.696 €. Einkommen bis zu dieser Grenze unterliegen keinerlei Einkommensteuer.
Ab wann gilt der Spitzensteuersatz von 42 %?
Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € (2026). Ab 277.826 € greift der sogenannte Reichensteuersatz von 45 %. Zwischen dem Grundfreibetrag und dem Spitzensteuersatz liegt die Progressionszone mit Steuersätzen von 14 % bis 42 %.
Was ist der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG?
Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern greift das Splittingverfahren: Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Steuer auf das halbe zvE berechnet und dann verdoppelt. Durch die Progressionskurve des Tarifs ist das Splittingverfahren vorteilhaft, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz (auch Marginalsteuersatz) gibt an, wie viel Prozent des letzten verdienten Euro an Steuer abgeführt werden muss. Der Durchschnittssteuersatz ist die Gesamtsteuer geteilt durch das zvE. Der Grenzsteuersatz ist immer höher als der Durchschnittssteuersatz.
Muss ich noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerzahler entfallen. Nur wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (ca. zvE ab 107.000 € Einzelveranlagung), zahlt noch SolZ. Für die verbleibenden Steuerzahler beträgt der SolZ 5,5 % der Einkommensteuer.