§ 34 EStG

Berechnen Sie den Steuervorteil der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG für Abfindungen, Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Der Rechner zeigt den Steuerunterschied zwischen normaler Besteuerung und der begünstigten Fünftelregelung — inklusive Kirchensteuer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Fünftelregelung des § 34 EStG ist eine wichtige Steuervergünstigung für Arbeitnehmer, die eine Abfindung oder sonstige außerordentliche Einmalzahlungen erhalten. Da das deutsche Einkommensteuerrecht progressiv ausgestaltet ist, würde eine hohe Einmalzahlung im Jahr des Zuflusses zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerlast führen. Die Fünftelregelung mindert diesen Effekt erheblich.

Funktionsweise der Fünftelregelung

Die Berechnung erfolgt nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG in drei Schritten: Zuerst wird die normale ESt auf das reguläre zvE berechnet. Dann wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum zvE addiert und die ESt neu berechnet. Die Differenz beider ESt-Beträge wird mit 5 multipliziert — das ergibt die Steuer auf die Abfindung.

Abgrenzung zu § 34 Abs. 2 EStG (halber Steuersatz)

Für bestimmte Veräußerungsgewinne (z.B. Betriebsveräußerung nach § 16 EStG) sieht § 34 Abs. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einen halben Steuersatz vor, der noch günstiger sein kann. Der Rechner bildet den deutlich häufigeren Anwendungsfall der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 ab.

Praxistipp: Zusammenballung der Einkünfte

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte "zusammengeballt" zufließen, d.h. in einem Steuerjahr. Eine Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre (z.B. Ratenzahlung) führt dazu, dass die Fünftelregelung nicht angewendet werden kann (BFH-Rechtsprechung).

Häufig gestellte Fragen zur Fünftelregelung

Was ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG?

Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) mildert die progressive Steuerprogression bei großen einmaligen Einkünften. Dabei wird nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum regulären zvE addiert. Die Differenz zur normalen ESt wird dann mit 5 multipliziert. Das ergibt eine deutlich niedrigere Steuerbelastung als bei normaler Besteuerung.

Welche Einkünfte fallen unter § 34 EStG?

Begünstigt sind "außerordentliche Einkünfte" nach § 24 EStG: Entschädigungen für entgangene Einnahmen (z.B. Abfindungen), Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (mindestens 2 Jahre), sowie bestimmte Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 EStG. Eine normale Gehaltserhöhung oder Bonus fällt nicht darunter.

Muss die Fünftelregelung beantragt werden?

Nein, § 34 EStG wird grundsätzlich vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet. Allerdings muss in der Steuererklärung korrekt angegeben werden, dass außerordentliche Einkünfte vorliegen. Beim Lohnsteuerabzug kann der Arbeitgeber die Fünftelregelung anwenden (§ 39b Abs. 3 EStG).

Lohnt sich die Fünftelregelung immer?

Die Fünftelregelung ist vorteilhaft, wenn die außerordentlichen Einkünfte zu einer wesentlich höheren Grenzsteuerbelastung führen würden. Bei kleinen Einkommen oder wenn das zvE ohnehin schon im Spitzensteuersatz liegt, fällt der Vorteil geringer aus. In jedem Fall führt die Fünftelregelung zu keiner höheren Steuer als ohne sie.

Gilt die Fünftelregelung auch für Abfindungen beim Insolvenzverwalter?

Ja, Abfindungen wegen Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gelten als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a EStG und sind damit außerordentliche Einkünfte. Dies gilt auch bei Abfindungen im Rahmen von Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist, dass die Entschädigung für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt wird.

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