Berechnen Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG — sowohl linear (§ 7 Abs. 1) als auch degressiv (§ 7 Abs. 2: 2,5-fach linear, max. 25 %). Ermitteln Sie jährliche und monatliche AfA-Beträge, AfA-Satz und Restbuchwert für Ihr Wirtschaftsgut.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Lineare AfA — gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer
Gültig ab: 1. 1. 2001
- § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Degressive AfA — ab 2023 wieder zulässig: 2,5-facher linearer Satz, max. 25 % der Anschaffungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2023
Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG — Überblick 2026
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen, sondern über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 EStG). Dies entspricht dem steuerlichen Prinzip der periodengerechten Aufwandsverteilung und ist für alle bilanzierenden Unternehmen sowie für Einnahmen-Überschuss-Rechner bindend.
Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG
Die lineare Methode ist die Standardmethode: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei Anschaffungskosten von 60.000 € und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche AfA von 6.000 € — unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird oder an Wert verliert.
Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (ab 2023)
Seit Wiedereinführung durch das Wachstumschancengesetz 2023 ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder zulässig. Der AfA-Satz beträgt das 2,5-fache des linearen Satzes, höchstens 25 %. In den ersten Jahren fällt die Abschreibung höher aus als bei der linearen Methode, was zu einem steuerlichen Vorzieheffekt und damit zu Liquiditätsvorteilen führt.
Amtliche AfA-Tabellen und Nutzungsdauern
Das BMF veröffentlicht regelmäßig aktualisierte AfA-Tabellen für verschiedene Branchen. Die darin enthaltenen Nutzungsdauern sind steuerlich anerkannte Schätzwerte — abweichende tatsächliche Nutzungsdauern können mit Nachweis geltend gemacht werden. Besondere Bedeutung hat die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV-Tabelle).
Häufige Fragen zum AfA-Rechner § 7 EStG
Was ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG?
Die lineare AfA verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Beispiel: Ein PKW mit Anschaffungskosten von 30.000 € und einer Nutzungsdauer von 6 Jahren (lt. AfA-Tabelle) wird jährlich mit 5.000 € (= 30.000 / 6) abgeschrieben.
Was ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG?
Die degressive AfA erlaubt höhere Abschreibungen in den ersten Jahren. Seit 2023 (Wachstumschancengesetz) ist sie für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder zulässig. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen Rate, höchstens aber 25 % der Anschaffungskosten. Im Unterschied zur linearen AfA sinkt die jährliche Abschreibung mit dem Restbuchwert.
Wo finde ich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für mein Wirtschaftsgut?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen für verschiedene Branchen und Wirtschaftsgüter. Häufig verwendete Nutzungsdauern: PKW 6 Jahre, Computer/Software 3 Jahre, Büromöbel 13 Jahre, Maschinen 10–20 Jahre, Immobilien 33–50 Jahre. Die AfA-Tabellen sind rechtlich nicht bindend, werden aber von Finanzämtern anerkannt.
Kann ich von der degressiven zur linearen AfA wechseln?
Ja — ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist steuerrechtlich zulässig und nach einer gewissen Zeit sogar empfehlenswert. Der Wechsel macht Sinn, wenn die lineare AfA (restliche AK / restliche Nutzungsdauer) höher ist als die degressive AfA (Restbuchwert × Satz). Ein Rückwechsel von linear zu degressiv ist jedoch nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen AfA und Teilwertabschreibung?
AfA (§ 7 EStG) ist eine planmäßige Abschreibung, die den normalen Wertverzehr durch Nutzung abbildet — sie erfolgt jedes Jahr in gleicher Höhe (linear) oder progressiv abnehmend (degressiv). Die Teilwertabschreibung (§ 6 EStG) hingegen ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Marktwert (Teilwert), die nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig ist.