Können Sie Krankheitskosten oder Pflegekosten von der Steuer absetzen? Unser Rechner ermittelt den zumutbaren Eigenanteil nach § 33 Abs. 3 EStG— den Betrag, ab dem außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.
Rechtsgrundlage
- § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen: Abzug des Betrags, der die zumutbare Belastung übersteigt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 33 Abs. 3 EStG — Tabelle zumutbare Belastung: 1–7 % je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl
Gültig ab: 1. 1. 2026
Außergewöhnliche Belastungen 2026 — § 33 EStG: Zumutbarer Eigenanteil und Abzugsfähigkeit
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG — Grundsatz
§ 33 EStG ermöglicht den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen von der Einkommensteuer. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (er kann sich nicht entziehen), außergewöhnlich (unüblich im Vergleich zu Gleichgestellten) und wirtschaftlich erheblich sind. Der Abzug ist jedoch begrenzt: Nur der die zumutbare Eigenbelastung übersteigende Betrag ist abzugsfähig.
Zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG — Tabelle
§ 33 Abs. 3 EStG bestimmt die zumutbare Eigenbelastung durch eine Tabelle. Die Höhe hängt ab vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand(ledig/verheiratet) und von der Anzahl der Kinder. Für einen Ledigen ohne Kinder mit 40.000 € Einkommen beträgt die zumutbare Belastung 6 % = 2.400 €. Erst wenn außergewöhnliche Belastungen diesen Betrag überschreiten, ist der Mehraufwand abzugsfähig.
Typische außergewöhnliche Belastungen
Die häufigsten Fälle sind Krankheitskosten (Arzt- und Zahnarztkosten, Rezeptzuzahlungen, Hilfsmittel, Brillen) und Pflegekosten (Heimkosten, ambulante Pflege). Bei Pflegeheimunterbringung übersteigen die Kosten fast immer die zumutbare Eigenbelastung deutlich. Auch Beerdigungskosten (soweit nicht aus dem Nachlass gedeckt) und Katastrophenschäden (Hochwasser, Brand) können abzugsfähig sein.
Stufenweise Berechnung nach BFH-Urteil
Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) berechnet sich die zumutbare Belastung stufenweise: Für den Einkommensteil bis 15.340 € gilt der niedrigste Prozentsatz der jeweiligen Spalte, für 15.340–51.130 € der mittlere, für den darüber hinausgehenden Teil der höchste. Diese Methode ergibt eine etwas niedrigere Zumutbarkeitsgrenze als die frühere Berechnung mit einem einheitlichen Satz. Finanzämter wenden diese Methode seit 2017 an.
Abgrenzung zu § 33a und § 33b EStG
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gibt es spezielle Regelungen: § 33a EStG betrifft Unterhaltsleistungen (Unterhalt für bedürftige Angehörige — pauschal bis 12.096 €). § 33b EStG enthält den steuerlichen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung. Sind diese Spezialregelungen anwendbar, gehen sie dem allgemeinen § 33 EStG vor.
Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?
§ 33 Abs. 1 EStG: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (d.h. er kann sich dem nicht entziehen), die außergewöhnlich sind (d.h. die Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat diese Kosten nicht) und die wirtschaftlich nicht unerheblich sind. Typische Beispiele: Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten.
Was ist die zumutbare Eigenbelastung?
§ 33 Abs. 3 EStG: Nur der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der die "zumutbare Belastung" übersteigt, ist steuerlich absetzbar. Die zumutbare Belastung beträgt 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl. Sie muss der Steuerpflichtige selbst tragen.
Wie hoch ist die zumutbare Eigenbelastung bei Kindern?
Tabelle § 33 Abs. 3 EStG: Mit Kindern sinkt die zumutbare Belastung. Bei 2 oder mehr Kindern liegt sie bei 2–4 % (je nach Einkommenshöhe). Bei einem Kind bei 2–5 %. Dies spiegelt wider, dass Familien mit Kindern weniger finanzielle Belastbarkeit haben.
Welche Kosten zählen zu außergewöhnlichen Belastungen?
Typische außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Brille), Beerdigungskosten, Pflegekosten (Pflegeheim, ambulante Pflege), Kurkosten, Katastrophenschäden (Hochwasser, Brand), Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG), Behinderungs-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Nicht absetzbar: freiwillige Leistungen, Luxusausgaben, Ersatzleistungen durch Krankenkasse.
Wann lohnt sich der Abzug als außergewöhnliche Belastung?
Der Abzug lohnt sich, wenn die tatsächlichen Kosten die zumutbare Eigenbelastung deutlich übersteigen. Bei mittlerem Einkommen (40.000 €/Jahr, ledig) liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei ca. 2.400 € — erst Kosten über diesem Betrag sind abzugsfähig. Bei Pflegeheimunterbringung übersteigen die Kosten diese Grenze fast immer.
Wie wird die zumutbare Belastung bei der Einkommensteuer berechnet?
Seit dem BFH-Urteil 2017 (VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Für den Teil des Einkommens bis 15.340 € gilt Satz 1, für den Teil 15.340–51.130 € Satz 2, für den Rest Satz 3. Diese gestaffelte Berechnung ergibt in der Praxis eine niedrigere Zumutbarkeitsgrenze als die frühere Berechnung mit einem einheitlichen Satz.