§ 34 EStG

Wie viel Steuern sparen Sie durch die Fünftelregelung auf Ihre Abfindung? Unser Rechner berechnet die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG und zeigt den Steuerunterschied gegenüber der normalen Besteuerung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Fünftelregelung 2026 — § 34 EStG: Abfindung und außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuern

Fünftelregelung nach § 34 EStG — Grundprinzip

§ 34 Abs. 1 EStG sieht für außerordentliche Einkünfte eine ermäßigte Besteuerung vor, die als "Fünftelregelung" bekannt ist. Hintergrund: Einkünfte, die sich über mehrere Jahre aufgebaut haben, aber in einem Jahr zusammengeballt ausgezahlt werden, würden ohne diese Regelung überproportional hoch besteuert — durch die steil progressive Einkommensteuerkurve.

Berechnung der ermäßigten Steuer

Die Steuer auf außerordentliche Einkünfte A bei normalem Einkommen E berechnet sich als: W = 5 × (ESt(E + A/5) − ESt(E)). Die Differenzsteuer auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird verfünffacht. Dadurch werden die außerordentlichen Einkünfte mit dem Grenzsteuersatz besteuert, der für ein Fünftel davon gilt— also einem niedrigeren Satz als ohne die Regelung.

Voraussetzung: Zusammenballung

§ 34 EStG setzt voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte "zusammengeballt" in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist dies typischerweise erfüllt. Bei einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) muss die Tätigkeit sich auf mindestens zwei Veranlagungszeiträumeerstreckt haben.

Praxisbeispiel — Abfindung 30.000 €

Arbeitnehmer mit 50.000 € normalem Einkommen erhält Abfindung von 30.000 €. Ohne Fünftelregelung: Steuer auf 80.000 € ≈ 25.202 €. Mit Fünftelregelung: Steuer auf normales Einkommen 50.000 € ≈ 13.000 €. Steuer mit 1/5 Abfindung auf 56.000 € ≈ 14.400 €. Differenz 1.400 € × 5 = 7.000 € Zusatzsteuer. Gesamtsteuer: 20.000 € statt 25.202 €. Ersparnis: ca. 5.200 €.

Änderungen 2025 — Arbeitgeberpflicht entfällt

Bis einschließlich 2024 mussten Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug anwenden. Seit 2025 entfällt diese Pflicht — der Arbeitgeber darf sie aber auf Antrag weiterhin anwenden. Die Steuerersparnis kann in jedem Fall über die Jahressteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zur Fünftelregelung § 34 EStG

Was ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG?

§ 34 Abs. 1 EStG sieht eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte vor. Die Steuer wird berechnet als: 5 × (Steuer auf normales Einkommen + 1/5 der außerordentlichen Einkünfte − Steuer auf normales Einkommen allein). Durch diese Rechenmethode werden die außerordentlichen Einkünfte nur mit dem Steuersatz belastet, der für 1/5 davon gelten würde.

Welche Einkünfte können von der Fünftelregelung profitieren?

§ 34 Abs. 2 EStG: Abfindungen (Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG), Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (die sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstrecken), Nutzungsvergütungen für länger als 1 Jahr, außerordentliche Einkünfte aus Landwirtschaft/Gewerbe/selbstständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen "zusammengeballt" in einem Jahr zufließen.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung lohnt sich, wenn die außerordentlichen Einkünfte den Steuerpflichtigen in eine deutlich höhere Progressionsstufe bringen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % auf die außerordentlichen Einkünfte ohne Fünftelregelung, aber nur 30 % mit Fünftelregelung, ergibt sich eine erhebliche Steuerersparnis. Bei niedrigem Grundeinkommen oder flacher Progression bringt die Regelung wenig Vorteil.

Gibt es Einschränkungen bei der Fünftelregelung?

Seit 2025 hat der Gesetzgeber Einschränkungen eingeführt: Die Fünftelregelung gilt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht mehr automatisch. Im Wege der Veranlagung kann sie aber weiterhin beim Finanzamt beantragt werden (§ 34 EStG bleibt unverändert). Zudem muss die "Zusammenballung" echter Mehrjahresvergütungen nachgewiesen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Abfindung und Vergütung mehrjähriger Tätigkeit?

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten liegt vor, wenn Einkünfte für eine Tätigkeit in mehreren Veranlagungszeiträumen zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt werden. Eine Abfindung nach § 24 Nr. 1 EStG ist eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen (z.B. bei Kündigung, Vertragsbruch). Beide können von der Fünftelregelung profitieren.

Wie stellt man die Fünftelregelung bei der Steuer geltend?

Die Fünftelregelung wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. In Anlage N (Arbeitnehmer) sind die außerordentlichen Einkünfte gesondert anzugeben. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen und wendet die Regelung bei der Veranlagung an. Eine vorherige Freistellung beim Lohnsteuerabzug (§ 39a EStG) ist seit 2025 nicht mehr möglich.

Weitere Steuer-Rechner

Fünftelregelung § 34 EStG Abfindung Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc