Berechnen Sie den Steuervorteil der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG. Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern können mit 28,25 % (+ SolZ) begünstigt besteuert werden. Der Rechner zeigt Steuerersparnis und Nachsteuer bei späterer Entnahme.
Rechtsgrundlage
- § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne — 28,25 % Steuersatz
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gewerbliche Einkünfte — Anwendungsbereich § 34a EStG
Gültig ab: 1. 1. 1986
Kurz zum Thema
Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG wurde 2008 eingeführt, um Personenunternehmen steuerlich mit Kapitalgesellschaften gleichzustellen. Ohne diese Regelung müsste ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter alle Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuern — auch wenn er sie im Betrieb lässt.
Funktionsweise: 28,25 % statt bis zu 45 %
Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % + Solidaritätszuschlag (= 29,83 %) besteuert — anstelle des persönlichen Grenzsteuersatzes von bis zu 45 % + SolZ. Die Einsparung fließt in das sogenannte Nachversteuerungskonto. Bei Entnahme in späteren Jahren fällt eine Nachsteuer von 25 % + SolZ an.
Nachversteuerungskonto
Das Finanzamt führt für jeden Antragsteller ein Nachversteuerungskonto. Jeder begünstigt besteuerte Betrag erhöht das Konto. Jede Entnahme aus dem Konto löst die Nachsteuer aus. Das Konto wird im Steuerbescheid jährlich fortgeschrieben.
Liquidationsvorteil und Risiken
Der Hauptvorteil liegt im Liquiditätsvorteil: Mehr Kapital bleibt im Betrieb für Investitionen. Dies gilt besonders für wachstumsstarke Unternehmen. Das Risiko: Bei Unternehmensveräußerung oder Übergang auf Erben wird das gesamte Nachversteuerungskonto aufgelöst und nachversteuert (§ 34a Abs. 6 EStG).
Häufig gestellte Fragen zur Thesaurierungsbesteuerung
Was ist die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG?
§ 34a EStG erlaubt Einzelunternehmern und Personengesellschaftern, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu besteuern (statt bis zu 45 % Spitzensteuersatz). Dies soll die steuerliche Belastung von Personen- und Kapitalgesellschaften angleichen und Investitionen fördern.
Wer kann § 34a EStG anwenden?
Die Thesaurierungsbesteuerung steht Einzelunternehmern (§ 15, § 18 EStG), Gesellschaftern von Personengesellschaften und beschränkt haftenden Gesellschaftern zu. Voraussetzung ist, dass die Gewinne tatsächlich im Unternehmen verbleiben (nicht entnommen werden).
Was passiert bei späterer Entnahme von thesaurierten Gewinnen?
Bei Entnahme von Beträgen aus dem Nachversteuerungskonto fällt eine Nachsteuer von 25 % nach § 34a Abs. 4 EStG an — zuzüglich Solidaritätszuschlag. Diese Nachsteuer berücksichtigt, dass die begünstigte Versteuerung nur gestundet war.
Ist § 34a EStG immer vorteilhaft?
Die Thesaurierungsbesteuerung lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz deutlich über 28,25 % liegt und die Gewinne langfristig im Betrieb verbleiben. Bei niedrigem persönlichen Steuersatz oder kurzfristiger Entnahme kann die Nachsteuer den Vorteil aufzehren. Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
Wie wird der Antrag auf § 34a EStG gestellt?
Der Antrag wird in der Einkommensteuererklärung (Anlage G oder S) gestellt. Er muss spätestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag ist grundsätzlich unwiderruflich für das betreffende Jahr.