Berechnen Sie Ihren Steuerbonus für energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG: 20 % der Sanierungskosten über 3 Jahre, bis zu 40.000 € direkte Steuerermäßigung.
Rechtsgrundlage
- § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (EStG) ↗
§ 35c EStG: 7 % (1. Jahr) + 7 % (2. Jahr) + 6 % (3. Jahr) = 20 % Steuerbonus; max. 40.000 € bei 200.000 € Sanierungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG — Mindestgebäudealter 10 Jahre (EStG) ↗
§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG: Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein
Gültig ab: 1. 1. 2020
Energetische Gebäudesanierung § 35c EStG — Steuerbonus 2026
§ 35c EStG — Steuerbonus für energetische Gebäudesanierung 2026
Mit § 35c EStG schafft der Gesetzgeber einen direkten Steuerbonus für Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohngebäude energetisch sanieren. Bis zu 40.000 € können über drei Jahre als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Verteilung über drei Jahre
Der Bonus wird gestaffelt über drei Veranlagungszeiträume gewährt: Im ersten Antragsjahr 7 % der Sanierungskosten, im zweiten Jahr erneut 7 % und im dritten Jahr 6 %. Bei vollständiger Ausschöpfung der Bemessungsgrundlage von 200.000 € ergibt sich:
- Jahr 1: 200.000 € × 7 % = 14.000 € Steuerbonus
- Jahr 2: 200.000 € × 7 % = 14.000 € Steuerbonus
- Jahr 3: 200.000 € × 6 % = 12.000 € Steuerbonus
Voraussetzungen
Für die Inanspruchnahme des § 35c EStG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Gebäude wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt (keine Vermietung), ist bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt, die Maßnahme wird von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt und ein Energieberater stellt eine Bescheinigung aus. Zudem muss die Zahlung auf ein Konto des Fachunternehmens erfolgen (Barzahlung nicht anerkannt).
Abgrenzung zur BEG-Förderung
Der § 35c EStG kann nicht mit einer direkten Bundesförderung (KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss, BAFA-Zuschuss) kombiniert werden. Eigentümer müssen sich für einen Förderweg entscheiden. Bei höheren Investitionen und gutem Steuersatz kann der Steuerbonus nach § 35c vorteilhafter sein, da er direkt die Steuerlast mindert.
Häufige Fragen zu § 35c EStG Gebäudesanierung
Wie hoch ist der Steuerbonus nach § 35c EStG?
Der Steuerbonus nach § 35c EStG beträgt insgesamt 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre: Im ersten und zweiten Jahr je 7 % und im dritten Jahr 6 %. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Sanierungskosten, maximal jedoch 200.000 € pro Objekt. Damit ergibt sich ein maximaler Steuerbonus von 40.000 € (= 200.000 € × 20 %).
Welche energetischen Maßnahmen sind nach § 35c EStG förderfähig?
Förderfähig sind nach § 35c EStG insbesondere: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken; Erneuerung der Fenster und Außentüren; Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen; Erneuerung der Heizungsanlage (Gasheizung nur noch eingeschränkt); Einbau einer Wärmepumpe, Holzpellets- oder Solarthermieanlage; Optimierung bestehender Heizsysteme. Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.
Wie alt muss das Gebäude für die Sanierungsförderung sein?
Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG). Maßgebend ist das Datum der Fertigstellung des Gebäudes, nicht das Datum des Kaufs. Neubauten und Gebäude, die noch keine 10 Jahre alt sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Kann ich § 35c EStG und BEG-Förderung (KfW/BAFA) gleichzeitig nutzen?
Nein — für dieselbe Maßnahme kann nicht gleichzeitig § 35c EStG und eine direkte staatliche Förderung (KfW-Kredit, BAFA-Zuschuss aus dem BEG) in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 3 Satz 4 EStG). Der Steuerpflichtige muss wählen. Wird ein KfW-Kredit genutzt, der nicht zu einem Zinsvorteil führt (normaler Kredit), ist die Kombination möglich, wenn kein Tilgungszuschuss gewährt wird.
Muss ich einen Energieeffizienzexperten einschalten?
Ja — für die steuerliche Anerkennung nach § 35c EStG muss ein Energieberater (Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG) eine Bescheinigung über die durchgeführte Maßnahme ausstellen. Außerdem muss das ausführende Fachunternehmen eine Rechnung mit entsprechenden Angaben ausstellen. Beide Nachweise müssen dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden können.
Wie wirkt der Steuerbonus — direkt von der Steuer oder als Abzug?
Der § 35c EStG gewährt eine direkte Steuerermäßigung — der Bonus wird unmittelbar von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das ist vorteilhafter als ein Werbungskostenabzug oder Sonderausgabenabzug, da der Steuerbonus unabhängig vom Grenzsteuersatz wirkt. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf das Folgejahr ist jedoch nicht möglich.