Berechnen Sie die monatliche Lohnsteuer nach § 38 EStG für alle Steuerklassen — mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Grundfreibetrag 2026: 12.096 € (1.008 €/Monat).
Rechtsgrundlage
- § 38 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 38 EStG — Lohnsteuerabzugsverfahren: Arbeitgeber ist Entrichtungsschuldner der Lohnsteuer
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 38a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 38a EStG — Lohnsteuertabelle 2026: Grundfreibetrag 12.096 €, Eingangssteuersatz 14 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 32a EStG — Einkommensteuertarif 2026: Grundfreibetrag 12.096 €, Spitzensteuersatz 42 % / 45 % (Reichensteuer)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Lohnsteuerabzug 2026 — § 38 EStG: Steuerklassen, Grundfreibetrag und Abzüge
Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38 EStG — Grundsatz
§ 38 EStG begründet das Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer — sie wird nach Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der tatsächlich geschuldeten Jahreseinkommensteuer verrechnet.
Grundfreibetrag 2026: 12.096 €
§ 32a Abs. 1 EStG 2026: Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 12.096 € pro Jahr (1.008 € monatlich). Bis zu dieser Grenze fällt keine Lohnsteuer an — sie stellt das steuerfreie Existenzminimum dar. Oberhalb dieser Grenze beginnt der Einkommensteuertarif: 14 % Eingangssteuersatz steigt progressiv bis zu 42 % (Spitzensteuersatz ab 68.481 €) und 45 % (Reichensteuer ab 277.826 €).
Steuerklassen I bis VI
§ 38b EStG: Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs und damit die Höhe des monatlichen Nettoentgelts. Steuerklasse III (verheiratete Alleinverdiener) nutzt den doppelten Grundfreibetrag (24.192 €) und ist am günstigsten. Steuerklasse VI (Nebenjob) hat keinen Grundfreibetrag und wird mit dem Höchstsatz belastet. Ehepaare können zwischen der Kombination III/V und IV/IV wählen — IV/IV ist gerechter, III/V maximiert den monatlichen Nettolohn des Hauptverdieners.
Solidaritätszuschlag: Freigrenze seit 2021
§ 4 SolZG: Seit 2021 zahlen ca. 90 % der Lohnsteuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Der SolZ (5,5 % der Lohnsteuer) gilt nur noch für hohe Einkommen — bei Jahres-LSt über 18.130 € (2026). Für die meisten Arbeitnehmer ist er weggefallen; Körperschaften (GmbH, AG) zahlen ihn hingegen weiterhin voll.
Kirchensteuer im Lohnsteuerabzug
Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer: 9 % der Lohnsteuer in den meisten Bundesländern, 8 % in Bayern und Baden-Württemberg. Die Bank oder der Arbeitgeber führen sie automatisch ab, wenn das Kirchensteuermerkmal im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) hinterlegt ist.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerabzugsverfahren § 38 EStG
Wer muss die Lohnsteuer einbehalten und abführen?
§ 38 Abs. 1 und 3 EStG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber ist dabei Entrichtungsschuldner — er schuldet die Lohnsteuer dem Staat, nicht der Arbeitnehmer. Bei Verstoß haftet der Arbeitgeber persönlich (§ 42d EStG).
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
§ 32a Abs. 1 EStG 2026: Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 € im Jahr (1.008 € monatlich). Auf Arbeitslohn bis zu dieser Grenze fällt keine Lohnsteuer an. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig an die Inflations- und Existenzminimumsentwicklung angepasst.
Welche Steuerklassen gibt es und wer wählt welche?
§ 38b EStG: SK I (ledig, geschieden, verwitwet nach 2. Jahr), SK II (Alleinerziehende mit Kinderfreibetrag), SK III (verheiratet, höheres Einkommen, Ehegattensplitting), SK IV (verheiratet, ungefähr gleiches Einkommen), SK V (verheiratet, geringeres Einkommen — Kombination mit SK III), SK VI (zweiter/dritter Arbeitgeber). Ehepaare können zwischen III/V und IV/IV wählen.
Wann entfällt der Solidaritätszuschlag?
§ 4 SolZG: Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für ca. 90 % der Lohnsteuerpflichtigen nicht mehr an. Die Freigrenze liegt bei einer Jahres-Lohnsteuer von 18.130 € (2026). Nur wer mehr als diese Schwelle an Lohnsteuer zahlt, schuldet den SolZ von 5,5 % — betroffen sind v.a. Jahresgehälter oberhalb von ca. 70.000–80.000 € (je nach Steuerklasse und Freibeträgen).
Kann der Arbeitnehmer die einbehaltene Lohnsteuer zurückfordern?
§ 46 EStG: Durch die jährliche Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer eine Erstattung erhalten, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde — z.B. durch Freibeträge, Werbungskosten über dem Pauschbetrag (1.230 €/Jahr 2026), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG kann alternativ noch im Dezember des laufenden Jahres erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
§ 38 EStG: Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern die <strong>Vorauszahlung der Einkommensteuer</strong> auf Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit. Sie wird im Quellenabzugsverfahren direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Nach Ablauf des Jahres wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer berechnet — die einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet.