Berechnen Sie die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG: 6 % der Überentnahmen, Sockelbetrag 2.050 € stets abziehbar, Investitionsdarlehen ausgenommen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4a EStG — Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen (EStG) ↗
§ 4 Abs. 4a EStG: Nicht abziehbar = 6 % × Überentnahmen; Überentnahme = Entnahmen − (Gewinn + Einlagen); Sockelbetrag 2.050 €
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG — Ausnahme Investitionsdarlehen (EStG) ↗
§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG: Schuldzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen) sind stets abziehbar
Gültig ab: 1. 1. 2026
Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG — Überentnahmen 2026
§ 4 Abs. 4a EStG — Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen 2026
§ 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug betrieblicher Schuldzinsen, wenn der Unternehmer mehr Kapital entnimmt, als er verdient und einlegt. Dadurch soll verhindert werden, dass private Konsum-Entnahmen steuerlich subventioniert werden, indem gleichzeitig betriebliche Zinsen für Kredite abgezogen werden.
Berechnung der Überentnahme
Die Überentnahme des Wirtschaftsjahres ergibt sich aus: Überentnahme = Entnahmen − Gewinn − Einlagen. Diese Größe kumuliert sich über alle vergangenen Jahre. Zu Beginn eines Betriebs oder nach aufgebautem Eigenkapital kann der Saldo negativ sein — dann liegt eine Unterentnahme vor und alle Schuldzinsen sind unbeschränkt abziehbar.
Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Nicht abziehbar sind 6 % des kumulierten Überentnahme-Saldos, begrenzt auf die tatsächlichen Schuldzinsen (ohne Investitionsdarlehen). Danach gilt der Sockelbetrag: Die ersten 2.050 € Schuldzinsen sind stets abziehbar. Die Formel lautet: Nicht abziehbar = MAX(0, MIN(Überentnahme × 6 %, Schuldzinsen ohne Investition) − 2.050 €)
Investitionsdarlehen als Ausnahme
Schuldzinsen für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben stets vollständig abziehbar (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG). Wichtig ist daher, in der Buchhaltung Investitionsdarlehen von allgemeinen Betriebsdarlehen zu trennen, um die Ausnahme korrekt anwenden zu können.
Häufige Fragen zu § 4 Abs. 4a EStG Schuldzinsen
Was sind Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG?
Überentnahmen entstehen, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres höher sind als Gewinn und Einlagen zusammen. Überentnahme = Entnahmen − (Gewinn + Einlagen). Überentnahmen kumulieren sich über die Jahre — ein negativer Saldo aus Vorjahren wird mit dem aktuellen Saldo verrechnet. Das Ziel der Regelung ist, zu verhindern, dass Unternehmer privat Kapital entnehmen und gleichzeitig betriebliche Schuldzinsen steuerlich abziehen.
Wie hoch ist die Einschränkung bei Überentnahmen?
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen betragen 6 % des kumulierten Überentnahme-Saldos. Der berechnete Betrag ist jedoch auf die tatsächlichen Schuldzinsen begrenzt (ohne Investitionsdarlehen-Zinsen). Hinzu kommt der Sockelbetrag: Die ersten 2.050 € Schuldzinsen sind stets abziehbar — auch wenn der 6 %-Betrag höher ist (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG).
Was ist der Sockelbetrag von 2.050 €?
Der Sockelbetrag von 2.050 € (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG) stellt sicher, dass Unternehmer mit geringen Überentnahmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Solange die nach der 6 %-Formel berechneten nicht abziehbaren Schuldzinsen 2.050 € nicht übersteigen, können alle Schuldzinsen weiterhin vollständig abgezogen werden. Erst wenn der 6 %-Betrag über 2.050 € liegt, kommt es zu einer Einschränkung.
Welche Schuldzinsen sind immer abziehbar?
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG stets vollständig abziehbar — unabhängig von einer Überentnahme. Das gilt z.B. für Darlehen zum Kauf von Maschinen, Fahrzeugen oder Immobilien, die im Betrieb genutzt werden. Lediglich Zinsen für allgemeine Betriebsdarlehen (Kontokorrentkredit, Liquiditätsdarlehen) werden durch § 4 Abs. 4a eingeschränkt.
Für wen gilt § 4 Abs. 4a EStG?
Die Regelung gilt für Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Bilanz) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung, EÜR) ermitteln. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist § 4 Abs. 4a EStG nicht anwendbar — dort greift ggf. § 8a KStG (Zinsschranke). Personengesellschaften sind betroffen.
Wie wird der Vorjahres-Saldo berücksichtigt?
Die Überentnahmen kumulieren sich über die Jahre. Ein Überentnahme-Saldo aus Vorjahren wird mit dem Ergebnis des aktuellen Jahres addiert. Bei einer Unterentnahme (Gewinn + Einlagen > Entnahmen) im Folgejahr verringert sich der kumulierte Saldo. Der aktuelle Saldo ist aus dem Formular zur Einkommensteuer des Vorjahres (Anlage G/S) zu entnehmen. Bei Neugründung oder Erstberechnung ist der Startsaldo null.