§ 4h EStG

Zinsabzug begrenzt? Prüfen Sie die Zinsschranke nach § 4h EStG: Abzug max. 30 % des steuerlichen EBITDA — Freigrenze 3 Mio. €, Konzern- und Escape-Klausel, Zinsvortrag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zinsschranke 2026 — § 4h EStG: 30 % EBITDA, Freigrenze, Ausnahmen, Zinsvortrag

Zinsschranke 2026 — § 4h EStG / § 8a KStG

Die Zinsschranke nach § 4h EStG (seit 2008) begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf maximal 30 % des steuerlichen EBITDA. Sie soll die Steuervermeidung durch übermäßige Fremdfinanzierung in Konzernstrukturen unterbinden. Zinsen, die diesen Betrag übersteigen, sind zunächst nicht abzugsfähig — werden aber in Folgejahre vorgetragen (Zinsvortrag).

Drei Ausnahmetatbestände

Die Zinsschranke greift nicht, wenn einer dieser drei Ausnahmetatbestände erfüllt ist: (1) Freigrenze: Nettozinsaufwendungen ≤ 3 Mio. €/Jahr, (2) Konzernklausel: Betrieb gehört keinem Konzern an, (3) Escape-Klausel: Eigenkapitalquote des Betriebs entspricht (± 2 Prozentpunkte) der des Konzerns. In allen drei Fällen können Zinsen in voller Höhe abgezogen werden.

EBITDA-Vortrag als ergänzendes Instrument

Neben dem Zinsvortrag gibt es auch einen EBITDA-Vortrag: Wird nicht das volle 30 %-EBITDA für Zinsabzüge ausgeschöpft, kann der ungenutzte Betrag in die folgenden 5 Jahre vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies hilft Betrieben mit temporär niedrigem Zinsaufwand, in wirtschaftsstarken Vorjahren nicht genutztes EBITDA für spätere Zinsphasen zu sparen.

Praktische Bedeutung für Unternehmensfinanzierung

Die Zinsschranke ist besonders relevant für fremdfinanzierte Unternehmensübernahmen (Leveraged Buyouts), Konzernfinanzierungen mit hoher Zinslast und Holding-Strukturen. Eine sorgfältige Planung desFinanzierungsmixes und der Konzernstruktur kann die Zinsschranke vermeiden oder deren Auswirkung minimieren.

Häufige Fragen zur Zinsschranke

Was ist die Zinsschranke nach § 4h EStG?

§ 4h EStG (eingeführt 2008) begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf maximal 30 % des sogenannten steuerlichen EBITDA (Gewinn + Zinsen + Abschreibungen). Nicht abzugsfähige Zinsen werden in Folgejahre vorgetragen (Zinsvortrag). Ziel ist die Begrenzung von Gewinnverlagerungen durch übermäßige Fremdfinanzierung in Konzernstrukturen.

Für wen gilt die Zinsschranke?

Die Zinsschranke gilt grundsätzlich für alle Betriebe. Ausgenommen sind jedoch: (1) Betriebe, deren Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. € liegen (Freigrenze, § 4h Abs. 2 Satz 1a EStG), (2) Betriebe, die keinem Konzern angehören (Konzernklausel, § 4h Abs. 2 Satz 1b EStG), (3) Betriebe, die die Escape-Klausel erfüllen (Eigenkapitalquoten-Vergleich, § 4h Abs. 2 Satz 1c EStG).

Was ist die Escape-Klausel?

Die Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1c EStG) ermöglicht den vollen Zinsabzug, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns nicht unterschreitet (um mehr als 2 Prozentpunkte). Damit soll sichergestellt werden, dass nur Betriebe betroffen sind, die überproportional mit Fremdkapital ausgestattet sind — nicht solche, die das normale Konzernfinanzierungsniveau widerspiegeln.

Was ist der Zinsvortrag?

Nicht abgezogene Zinsen werden nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG in Folgejahre vorgetragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag kann in späteren Jahren abgezogen werden, wenn ausreichend EBITDA vorhanden ist. Der Zinsvortrag verfällt bei Umstrukturierungen (§ 8c KStG analog) oder wenn Verlustvortragsregelungen greifen.

Wie wird das steuerliche EBITDA berechnet?

Das steuerliche EBITDA nach § 4h EStG ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen EBITDA. Es errechnet sich aus: Steuerpflichtiger Gewinn + Zinsaufwendungen – Zinserträge + Abschreibungen und Amortisierungen (steuerlich nach §§ 7–7k EStG). Nicht anzusetzen sind außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie steuerfreie Erträge nach § 8b KStG.

Gilt die Zinsschranke auch für Personengesellschaften?

§ 4h EStG gilt für alle Betriebe — auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG). § 8a KStG verweist für Körperschaften auf § 4h EStG. Die Konzernklausel greift bei Personengesellschaften nur, wenn sie zu einem Konzernverbund gehören. Einzel-Personengesellschaften ohne Konzernzugehörigkeit sind häufig von der Zinsschranke ausgenommen.

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