§ 8b KStG

Beteiligungsdividenden in der GmbH? Berechnen Sie die Steuer nach § 8b KStG:95 % steuerfrei — nur 5 % als Pauschale mit KSt (~15 %) und GewSt belastet. Effektive Steuerquote ~1,5 %.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 8b KStG 2026 — Beteiligungserträge steuerfrei: Grundlagen, 5 %-Pauschale, Streubesitz

§ 8b KStG — 95 % steuerfreie Beteiligungserträge

§ 8b KStG ist eine der wichtigsten Vorschriften des deutschen Unternehmenssteuerrechts. Er befreit bei Körperschaften (GmbH, AG) 95 % der Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und 95 % der Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG) von der Körperschaftsteuer und grundsätzlich auch von der Gewerbesteuer.

Die 5 %-Pauschale als Schachstelle

§ 8b Abs. 5 KStG ordnet an, dass 5 % der steuerfreien Bezüge pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Diese 5 % werden also tatsächlich mit KSt (15 %) und GewSt besteuert. Bei einem GewSt-Hebesatz von 400 % beträgt die effektive Steuerquote auf die gesamten Beteiligungserträge ca. 1,5 % — im Vergleich zu 15 % KSt bei anderen Einkünften.

Streubesitzdividenden seit 2013

Seit dem Streubesitzdividendengesetz 2013 gilt eine wichtige Einschränkung: Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % zum Jahresbeginn sind nach § 8b Abs. 4 KStGsteuerpflichtig (keine § 8b Abs. 1-Freistellung). Veräußerungsgewinne aus Streubesitz bleiben dagegen weiter nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei.

Holding-Strukturen und steuerliche Gestaltung

Die effektive Steuerlast nach § 8b KStG (~1,5–2 %) macht Holding-Strukturen attraktiv: Eine GmbH, die Beteiligungen hält und Dividenden empfängt, wird kaum besteuert. Bei Ausschüttung an natürliche Personen fällt dann Kapitalertragsteuer (25 %) oder das Teileinkünfteverfahren an. Langfristige Reinvestition in der Holding ist daher steuerlich sehr effizient.

Häufige Fragen zu § 8b KStG

Was regelt § 8b KStG?

§ 8b KStG befreit bei Körperschaften (GmbH, AG) Bezüge aus Beteiligungen (§ 8b Abs. 1 KStG — Dividenden) und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG) zu 95 % von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. 5 % der steuerfreien Bezüge gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG) und werden tatsächlich besteuert.

Warum sind nur 95 % steuerfrei und nicht 100 %?

§ 8b Abs. 5 KStG fingiert, dass 5 % der steuerfreien Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Damit sollen abzugsfähige Kosten, die im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen stehen, pauschal neutralisiert werden. Der Gesetzgeber wollte eine vollständige Steuerfreiheit mit gleichzeitigem Betriebsausgabenabzug vermeiden.

Gilt § 8b KStG für alle Beteiligungsquoten?

§ 8b Abs. 1 und 2 KStG haben grundsätzlich keine Mindestbeteiligungsquote — auch Streubesitz war bis 2013 begünstigt. Seit dem Streubesitzdividendengesetz 2013 gilt jedoch: Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % zum Jahresbeginn sind nach § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne bleiben dagegen auch bei Streubesitz zu 95 % steuerfrei.

Was gilt für Personengesellschaften (kein § 8b KStG)?

Personengesellschaften (OHG, KG) sind keine Körperschaften, daher gilt nicht § 8b KStG, sondern das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. Dabei sind 40 % der Einnahmen steuerfrei, 60 % steuerpflichtig. Bei natürlichen Personen gelten außerdem ggf. die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) oder das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG).

Wie funktioniert die GewSt-Freistellung?

§ 9 Nr. 2a GewStG sieht eine gewerbesteuerliche Kürzung für Beteiligungserträge vor. Voraussetzung ist eine Beteiligungsquote von mindestens 15 % am Anfang des Erhebungszeitraums. Damit sind qualifizierte Beteiligungsdividenden auch von der Gewerbesteuer befreit — auf die verbleibende 5 %-Pauschale fällt jedoch GewSt an.

Wann ist § 8b KStG vorteilhafter als Abgeltungsteuer?

§ 8b KStG (effektive Steuerlast ~1,5–2 %) ist deutlich günstiger als die Abgeltungsteuer (25 % + SolZ) für natürliche Personen. Die Zwischenschaltung einer Holding-GmbH, die Dividenden nach § 8b KStG empfängt, kann daher steuerlich vorteilhaft sein — insbesondere bei Reinvestition der Erträge in der Gesellschaft.

Weitere Körperschaftsteuer-Rechner

§ 8b KStG Beteiligungserträge Rechner 2026 — 95 % steuerfrei | RuleCalc | RuleCalc