§ 50a EStG

Wie hoch ist der Steuerabzug für ausländische Künstler, Sportler und Lizenznehmer? Unser Rechner berechnet den Abzug nach § 50a EStG — 15 % oder 30 %, optional mit Betriebsausgabenpauschale.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 50a EStG: Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtige 2026 — Künstler, Sportler, Lizenzen, Aufsichtsrat

§ 50a EStG: Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige 2026

§ 50a EStG regelt die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen(Personen ohne Wohnsitz in Deutschland) bei bestimmten inländischen Einkünften. Der Steuerabzug beträgt 15 % für Künstler, Sportler und Lizenzgebühren, sowie 30 % für Aufsichtsratvergütungen.

Betriebsausgabenpauschale 25 %

Künstler und Sportler können nach § 50a Abs. 3 EStG eine pauschale Betriebsausgabe von 25 % der Bruttovergütung abziehen. Dies reduziert die Bemessungsgrundlage und damit den Steuerabzug. Alternativ können tatsächliche höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden.

Abführungspflicht und Haftung

Der Vergütungsschuldner (das inländische Unternehmen) muss den Steuerabzug einbehalten und quartalsweise ans Finanzamt abführen. Bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann eine Freistellung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden (§ 50d EStG).

Häufige Fragen zum Steuerabzug § 50a EStG

Wer ist vom Steuerabzug nach § 50a EStG betroffen?

§ 50a EStG gilt für Personen und Gesellschaften ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (beschränkt Steuerpflichtige), die bestimmte inländische Einkünfte erzielen: Einkünfte aus Darbietungen als Künstler oder Sportler (Nr. 1), Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und Lizenzen (Nr. 3) sowie Aufsichtsratsvergütungen (Nr. 4).

Wer ist zur Einbehaltung und Abführung des Steuerabzugs verpflichtet?

Nach § 50a Abs. 5 EStG ist der Vergütungsschuldner (das zahlende Unternehmen oder die zahlende Person in Deutschland) verpflichtet, den Steuerabzug einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Die Abführung erfolgt quartalsweise. Der Vergütungsschuldner haftet für korrekte Einbehaltung und fristgerechte Abführung.

Welche Steuerabzugssätze gelten nach § 50a EStG?

§ 50a Abs. 1 EStG sieht folgende Sätze vor: Nr. 1 (Künstler, Sportler): 15 %, Nr. 3 (Rechte/Lizenzen): 15 %, Nr. 4 (Aufsichtsrat): 30 %. Bei Kirchensteuerpflicht wird der Satz angepasst. Zusätzlich ist auf den Steuerabzugsbetrag Solidaritätszuschlag zu erheben (§ 3 SolZG).

Kann die Betriebsausgabenpauschale nach § 50a Abs. 3 EStG angewendet werden?

§ 50a Abs. 3 EStG erlaubt es Künstlern und Sportlern (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG), eine Betriebsausgabenpauschale von 25 % der Bruttovergütung geltend zu machen, ohne Einzelnachweise. Alternativ können tatsächliche Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Für Lizenzgebühren (Nr. 3) und Aufsichtsratvergütungen (Nr. 4) gilt diese Pauschale nicht.

Gilt das DBA und kann der Steuerabzug reduziert oder erlassen werden?

Ja. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können den deutschen Steuerabzug begrenzen oder ausschließen. Der beschränkt Steuerpflichtige kann beim Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellung oder Erstattung beantragen (§ 50d EStG). Bei nachgewiesenem DBA-Anspruch kann der Vergütungsschuldner von der Einbehaltungspflicht befreit werden.

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