§ 8 GewStG

Der Gewerbesteuer-Hinzurechnungsrechner berechnet den maßgeblichen Gewerbeertrag nach §§ 8 und 9 GewStG — mit allen Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten, Leasing und Lizenzen sowie Kürzungen für Grundbesitz und Beteiligungen.

Gewerbesteuer Hinzurechnungen und Kürzungen 2026

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Hinzurechnungen: 25 % des Gesamtbetrags aus Zinsen (Nr. 1a), Mieten (Nr. 1d/e), Leasingraten und Lizenzgebühren (Nr. 1f) — Freibetrag 200.000 €

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Kürzungen: 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes (Nr. 1), Gewinnanteile aus Personengesellschaften (Nr. 2)

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Gewerbesteuer: Hinzurechnungen und Kürzungen im Detail

Grundprinzip der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer belastet den Ertrag aus Gewerbebetrieben und ist eine der wichtigsten kommunalen Steuerquellen. Ausgangsgröße ist der steuerliche Gewinn, der jedoch durch eine Reihe von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und durch Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert wird. Das Ziel der Hinzurechnungen: Aufwendungen für Fremdkapital und gemietete Produktionsmittel sollen nicht vollständig den gewerbesteuerlichen Gewinn mindern — denn die Gewerbesteuer soll den objektiven Ertrag des Unternehmens erfassen, unabhängig von dessen Finanzierungsstruktur.

§ 8 Nr. 1 GewStG: Die 25-%-Hinzurechnung

Kernstück der Hinzurechnungen ist § 8 Nr. 1 GewStG: 25 % des Gesamtbetrags aus Zinsaufwendungen, Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenz- und Patentgebühren werden dem Gewinn hinzugerechnet. Der Freibetrag beträgt 200.000 € — nur der übersteigende Betrag wird hinzugerechnet. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen durch Lease-Back-Konstruktionen oder Finanzierungen über verbundene Unternehmen die Gewerbesteuerlast minimieren.

§ 9 Nr. 1 GewStG: Grundbesitzkürzung

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung (Grundsteuer und Gewerbesteuer) darf der Einheitswert des betrieblichen Grundbesitzes pauschal mit 1,2 % gekürzt werden. Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) erlaubt grundbesitzverwaltenden Unternehmen, auf Antrag die gesamten Erträge aus der Grundstücksnutzung zu kürzen — unter strengen Voraussetzungen, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden müssen.

Steuermessbetrag und Hebesatz

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet, der Freibetrag (24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften) abgezogen und das Ergebnis mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Den so ermittelten Steuermessbetrag multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz (§ 16 GewStG). Der Hebesatz muss mindestens 200 % betragen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Für natürliche Personen und Mitunternehmer ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35 EStG pauschal um das 4,0-fache des Steuermessbetrags. Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht die anrechenbare Gewerbesteuer genau der gezahlten Gewerbesteuer, sodass die Nettobelastung nahe null liegt. Bei höheren Hebesätzen (wie in Großstädten) entsteht eine echte Mehrbelastung.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet?

Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden 25 % des Gesamtbetrags folgender Entgelte hinzugerechnet: (a) Entgelte für Schulden (Zinsen), (d) Miet- und Pachtzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter, (e) Miet- und Pachtzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, (f) Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Patente, Marken). Der Freibetrag beträgt 200.000 € — nur der übersteigende Betrag wird hinzugerechnet.

Was ist die Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG?

Die Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG beträgt 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Sie soll die Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer vermeiden. Wer ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, kann auf Antrag die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung (100 % der Erträge) nutzen.

Gilt der Freibetrag von 24.500 € auch für GmbHs?

Nein. Der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag — bei ihnen beginnt die Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Wie wird der Hebesatz bei der Gewerbesteuer angewandt?

Der Steuermessbetrag (Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl) wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Dieser liegt je nach Gemeinde zwischen 200 % und über 900 %. Der Bundesschnitt liegt bei ca. 400–450 %. Kleinstgemeinden erheben teils niedrige Hebesätze, viele Großstädte (München, Hamburg, Frankfurt) liegen deutlich über 400 %.

Können Gewerbesteuerverluste vorgetragen werden?

Ja. Gewerbesteuerverluste können nach § 10a GewStG unbeschränkt vorgetragen werden, aber nur zu 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewerbeertrags genutzt werden (Mindestbesteuerung). Ein Rücktrag ist nicht möglich. Bei Gesellschafterwechsel über 50 % kann der Verlustvortrag vollständig oder teilweise untergehen (§ 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG analog).

Wie wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Nach § 35 EStG können Einzelunternehmer und Mitunternehmer die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag beträgt das 4,0-fache des Steuermessbetrags, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer im Ergebnis vollständig neutralisiert — bei höheren Hebesätzen verbleibt eine Mehrbelastung.

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