Welche Hinzurechnungen erhöhen Ihren Gewerbeertrag? Unser Rechner berechnet die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (25% auf Zinsen, Mieten, Lizenzen) unter Anwendung des Freibetrags von 200.000 €.
Rechtsgrundlage
- § 8 GewStG — Hinzurechnungen (GewStG) ↗
§ 8 Nr. 1 GewStG: 25% der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten, Mieten/Pachten und Lizenzen über Freibetrag 200.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2008
- § 7 GewStG — Gewerbeertrag (GewStG) ↗
§ 7 GewStG: Gewerbeertrag als Ausgangsgröße für § 8 GewStG
Gültig ab: 1. 1. 2002
Hinzurechnungen § 8 GewStG 2026 — Zinsen, Mieten, Lizenzen und Freibetrag
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen 2026 — § 8 GewStG
§ 8 GewStG schreibt vor, dass bestimmte Finanzierungskosten und Nutzungsentgelte dem handelsrechtlichen Gewinn für Gewerbesteuerzwecke wieder hinzugerechnet werden. Ziel ist die Finanzierungsneutralität: Die Gewerbesteuerbelastung soll unabhängig davon sein, ob ein Unternehmen eigen- oder fremdfinanziert ist, und unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter gekauft oder geleast werden.
Hinzurechnungsbeträge und Quoten
Die wichtigsten Hinzurechnungsposten: § 8 Nr. 1a (Dauerschuldentgelte/Zinsen: 100%), § 8 Nr. 1b (Renten, dauernde Lasten: 100%), § 8 Nr. 1d (Mieten/Pachten bewegliche WG: 20%), § 8 Nr. 1e (Mieten/Pachten unbewegliche WG: 50%) und § 8 Nr. 1f (Lizenzen, Konzessionen: 25%). Auf die Summe aller Beträge wird dann ein Hinzurechnungssatz von 25% angewendet — nach Abzug des Freibetrags von 200.000 €.
Freibetrag 200.000 € — Entlastung für KMU
Durch den Freibetrag von 200.000 € bleiben viele Mittelständler von den Hinzurechnungen weitgehend unberührt. Nur wenn die Summe aller hinzurechnungspflichtigen Beträge 200.000 € übersteigt, werden 25% des übersteigenden Betrags dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Zusammenspiel mit § 9 GewStG (Kürzungen)
§ 8 (Hinzurechnungen) und § 9 (Kürzungen) bilden zusammen das Korrektursystem der Gewerbesteuer. Häufig wird § 9 Nr. 1 GewStG (Kürzung für Grundbesitz) mit den Hinzurechnungen aus § 8 Nr. 1e (Mietaufwand unbewegliche WG) kombiniert: Unternehmen, die Immobilien besitzen, können eine Kürzung geltend machen, während Mieter keine Kürzung, dafür aber eine Hinzurechnung erhalten.
Häufige Fragen zu § 8 GewStG
Was sind Hinzurechnungen nach § 8 GewStG?
§ 8 GewStG ordnet an, dass bestimmte Aufwendungen, die den handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben, für Gewerbesteuerzwecke teilweise wieder hinzugerechnet werden. Ziel ist es, die Gewerbesteuer unabhängig von der Finanzierungsform des Unternehmens zu gestalten. Betroffen sind: Zinsen auf Dauerschulden (100%), Renten/dauernde Lasten (100%), Mieten bewegliche WG (20%), Mieten unbewegliche WG (50%), Lizenzen (25%).
Wie hoch ist der Freibetrag bei den Hinzurechnungen?
Die Summe aller hinzurechnungspflichtigen Beträge ist nach § 8 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag von 200.000 € zu kürzen. Erst auf den übersteigenden Betrag werden 25% als Hinzurechnung angesetzt. Bei einer Summe von 300.000 € ergibt sich daher: (300.000 − 200.000) × 25% = 25.000 € Hinzurechnung.
Werden alle Zinsen hinzugerechnet?
Nein. § 8 Nr. 1a GewStG erfasst nur Entgelte für Schulden — d.h. Zinsen auf sog. Dauerschulden (Verbindlichkeiten mit langfristigem Finanzierungscharakter). Kurzfristige Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich betrachtet keine Dauerschuld darstellen, unterliegen nicht der Hinzurechnung.
Gelten Hinzurechnungen auch für Personengesellschaften?
Ja. Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG gelten für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen — Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ebenso wie Personengesellschaften (OHG, KG) und Einzelunternehmen. Die Gewerbesteuerpflicht entfällt nur für bestimmte Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe.
Wie verhält sich § 8 zu § 9 GewStG?
§ 8 (Hinzurechnungen) und § 9 (Kürzungen) sind die beiden Korrekturstufen nach der Ermittlung des Gewerbeertrags. Zuerst werden nach § 8 bestimmte Aufwendungen hinzugerechnet (erhöhen den Gewerbeertrag), dann werden nach § 9 bestimmte Erträge gekürzt (vermindern den Gewerbeertrag). Der verbleibende Betrag abzüglich des Freibetrags (§ 11 GewStG: 24.500 € für Einzelunternehmen) ist die Bemessungsgrundlage.