Welche Kürzungen mindern Ihren Gewerbeertrag? Unser Rechner berechnet die Kürzungen nach § 9 GewStG — Grundbesitz (1,2% oder erweiterte Kürzung) und Kürzung von Gewinnanteilen nach § 9 Nr. 2a.
Rechtsgrundlage
- § 9 GewStG — Kürzungen (GewStG) ↗
§ 9 Nr. 1 GewStG: Kürzung 1,2% vom Einheitswert des Grundbesitzes; § 9 Nr. 1 S. 2: erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen; § 9 Nr. 2a: Gewinnanteile
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 8 GewStG — Hinzurechnungen (GewStG) ↗
§ 8 GewStG: Hinzurechnungen — Zusammenspiel mit § 9 Kürzungen ergibt endgültigen Gewerbeertrag
Gültig ab: 1. 1. 2008
Kürzungen § 9 GewStG 2026 — Grundbesitz, erweiterte Kürzung und Schachteldividenden
Gewerbesteuer-Kürzungen 2026 — § 9 GewStG
§ 9 GewStG enthält die Kürzungsvorschriften der Gewerbesteuer: Nach den Hinzurechnungen nach § 8 werden bestimmte Erträge und Positionen wieder vom Gewerbeertrag abgezogen. Die wichtigste Kürzung ist die Grundbesitz-Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG: 1,2% des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes werden vom Gewerbeertrag abgezogen, um die Doppelbelastung durch Grundsteuer zu mildern.
Pauschalkürzung vs. erweiterte Kürzung
Unternehmen mit eigenem Grundbesitz haben ein Wahlrecht: Sie können entweder die pauschale Kürzung (1,2% des Einheitswerts, § 9 Nr. 1 S. 1) oder die erweiterte Kürzung (Kürzung um die tatsächlichen Grundstückserträge, § 9 Nr. 1 S. 2) wählen. Die erweiterte Kürzung ist nur für reine Grundstücksunternehmen möglich und kann erheblich vorteilhafter sein.
Kürzung von Schachteldividenden (§ 9 Nr. 2a)
Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften (Schachteldividenden) können nach § 9 Nr. 2a GewStG vollständig vom Gewerbeertrag gekürzt werden. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 15%. Dies verhindert die doppelte Gewerbesteuerbelastung im Konzernverbund.
Praxishinweis: Optimierung durch Kürzungen
Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob sie alle Kürzungsmöglichkeiten ausschöpfen. Bei hohem Grundbesitzanteil ist die erweiterte Kürzung oft deutlich günstiger als die Pauschalkürzung. Die Entscheidung muss bei der Abgabe der Gewerbesteuererklärung getroffen werden und kann nachträglich nicht mehr geändert werden.
Häufige Fragen zu § 9 GewStG
Was ist die Grundbesitz-Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG?
§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ermöglicht eine pauschale Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Ziel ist es, die Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer zu mildern. Der Einheitswert wird durch das Finanzamt festgestellt.
Was ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?
Grundstücksunternehmen (ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) können statt der pauschalen 1,2%-Kürzung die tatsächlichen Erträge aus dem Grundbesitz vollständig kürzen. Das kann für Immobilienunternehmen erheblich vorteilhafter sein. Voraussetzung ist, dass kein gewerblicher Mieter vorliegt und die Tätigkeit auf die Grundstücksverwaltung beschränkt ist.
Was ist die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG?
§ 9 Nr. 2a GewStG ermöglicht die Kürzung von Gewinnanteilen aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften. Da diese Erträge bereits bei der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben, soll eine Doppelbelastung vermieden werden.
Wie unterscheiden sich Kürzungen und Hinzurechnungen?
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöhen den Gewerbeertrag und damit die Steuerlast. Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindern den Gewerbeertrag und reduzieren die Steuerlast. Beide Vorschriften dienen der sachgerechten Ermittlung des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
Kann man als Immobilienunternehmen vollständig Gewerbesteuer vermeiden?
Bei reiner Grundstücksverwaltung (Vermietung) ohne gewerbliche Tätigkeit besteht keine Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG: keine Gewerbesteuerpflicht bei bloßer Vermögensverwaltung). Immobiliengesellschaften, die jedoch Baubetreuung, Maklerleistungen o.ä. erbringen, sind gewerblich tätig. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 setzt mindestens Gewerbesteuerpflicht voraus.