Berechnen Sie Ihren Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt. Der Staat erstattet 20 % der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld — bis zu 1.200 € pro Jahr. Materialkosten sind nicht anrechenbar.
Handwerkerleistungen Steuerbonus Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen — 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 € p.a.
Gültig ab: 1. 1. 2006
- § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Haushaltsnahe Dienstleistungen — Abgrenzung und kombinierbarer Bonus
Gültig ab: 1. 1. 2006
Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen
Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die Regelung ist in § 35a Abs. 3 EStG verankert und gilt seit 2006. Der maximale Bonus beträgt 1.200 € pro Jahr (aus 6.000 € anrechenbaren Aufwendungen).
Was ist absetzbar?
Absetzbar sind ausschließlich Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten — kein Material. Der Handwerker muss diese Positionen auf der Rechnung separat ausweisen. Anerkannt werden zum Beispiel: Malerarbeiten, Bodenverlegung, Badezimmerrenovierung, Dachrinnenreinigung, Heizungswartung, Elektroarbeiten, Fenster- und Türeneinbau sowie Gartenpflegearbeiten. Nicht anrechenbar sind Neubaumaßnahmen oder Arbeiten, die durch KfW oder andere Programme öffentlich gefördert werden.
Direkte Steuerminderung statt Abzug
Der entscheidende Vorteil von § 35a EStG: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um einen Abzug von der Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass der Bonus direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen wird — und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ein Steuerpflichtiger mit Spitzensteuersatz und einer mit niedrigem Satz profitieren gleich stark (20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €).
Voraussetzungen und Fallstricke
Voraussetzung ist, dass die Zahlung per Überweisung erfolgt — Barzahlung wird vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt. Die Rechnung muss Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen. Außerdem muss die Maßnahme in einem in der EU oder EWR gelegenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Mietwohnungen, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen sind eingeschlossen — sofern der Steuerpflichtige diese selbst nutzt.
Kombination mit haushaltsnahen Dienstleistungen
§ 35a EStG bietet drei separate Fördertöpfe: erstens Minijob-Haushaltshilfen (§ 35a Abs. 1, max. 510 €), zweitens haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2, max. 4.000 €) und drittens Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3, max. 1.200 €). Diese Boni können vollständig kombiniert werden — theoretisch bis zu 5.710 € pro Jahr. Wichtig: Die Handwerkerleistungen dürfen nicht mit haushaltsnahen Dienstleistungen vermischt werden; Fensterputzen durch einen gewerblichen Reinigungsdienst zählt als Dienstleistung (§ 35a Abs. 2), Fensterwechsel durch einen Handwerker als Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 3).
Häufige Fragen zum Handwerkerbonus
Was sind anrechenbare Handwerkerleistungen nach § 35a EStG?
Anrechenbar sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt: Malerarbeiten, Dachrinnenreinigung, Heizungswartung, Fensteraustausch, Fliesenarbeiten usw. Nicht anrechenbar sind Neubaumaßnahmen und öffentlich geförderte Maßnahmen.
Was kann ich nicht als Handwerkerleistung absetzen?
Materialkosten sind grundsätzlich nicht absetzbar — nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Außerdem muss die Zahlung per Überweisung erfolgen (Barzahlung wird nicht anerkannt). Auch Neubaumaßnahmen, die der Ersterrichtung dienen, sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist der maximale Steuerbonus für Handwerkerleistungen?
Der Steuerbonus beträgt 20 % der anrechenbaren Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr (aus 6.000 € Aufwendungen). Dies gilt unabhängig vom persönlichen Steuersatz — es ist eine direkte Steuerminderung, kein Abzug von der Bemessungsgrundlage.
Wie kombiniere ich Handwerkerleistungen mit haushaltsnahen Dienstleistungen?
Beide Boni lassen sich kombinieren: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) erlauben 20 % auf bis zu 20.000 €, also max. 4.000 € Bonus. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) erlauben zusätzlich 20 % auf bis zu 6.000 €, also max. 1.200 €. Zusammen sind bis zu 5.200 € möglich.
Muss ich die Rechnung aufbewahren?
Ja, das Finanzamt kann die Belege anfordern. Behalten Sie Rechnung und Kontoauszug mindestens 10 Jahre. Die Rechnung muss den Lohnanteil separat ausweisen — ohne diese Aufschlüsselung kann der Bonus nicht vollständig geltend gemacht werden.
Gilt der Bonus nur für Eigennutzer oder auch für Vermieter?
Der § 35a-Bonus gilt nur für selbst genutzte Wohnungen und Häuser sowie für Zweitwohnungen. Vermieter können Handwerkerkosten stattdessen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen — was oft steuerlich vorteilhafter ist.