Berechnen Sie die Kfz-Steuer für Ihr Elektroauto: Steuerbefreiungsdauer nach § 3d KraftStG, die jährliche Steuer nach Ende der Befreiung und Ihre Gesamtersparnis gegenüber einem vergleichbaren Verbrennerfahrzeug.
Kfz-Steuer Elektroauto-Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ↗
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach Erstzulassungsdatum
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ↗
Steuersätze nach zulässigem Gesamtgewicht
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kfz-Steuer für Elektroautos: Befreiung, Tarife und Ersparnis
Elektrofahrzeuge sind in Deutschland nach § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für einen befristeten Zeitraum vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Diese Steuer begünstigung soll die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeuge fördern und war ein zentrales Element der deutschen Elektromobilitätsstrategie. Für Fahrzeughalter bedeutet das eine messbare finanzielle Ersparnis — insbesondere bei schwereren Elektro-SUVs und -Nutzfahrzeugen.
Befreiungsregelungen nach Erstzulassungsjahr
Die Dauer der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Bis 2020 erstmals zugelassene Elektrofahrzeuge profitieren von einer absoluten Befreiung bis zum 31. Dezember 2030 — das sind ab 2026 noch vier Jahre. Fahrzeuge aus den Jahren 2021 bis 2025 erhalten eine Befreiung von zehn Jahren ab dem Datum der Erstzulassung. Für Neufahrzeuge, die ab 2026 erstmals zugelassen werden, beträgt die Befreiungsdauer fünf Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fällt reguläre Kfz-Steuer auf Basis des zulässigen Gesamtgewichts an.
Steuertarif nach Ende der Befreiung (§ 9 KraftStG)
Nach dem Ende der Befreiungsphase wird die Kfz-Steuer gewichtsbezogen berechnet. Für PKW gilt: 5,625 € pro angefangene 200 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht (zGG) pro Jahr. Ein Elektroauto mit einem zGG von 2.000 kg zahlt demnach 56,25 € pro Jahr. Ein schwerer Elektro-SUV mit 2.600 kg kommt auf 13 Einheiten à 5,625 € = 73,125 €. Die Steuerbelastung nach Ende der Befreiung ist damit im Vergleich zu einem Benziner oder Diesel ähnlich — bei letzteren kommt aber noch der hubraum- und emissionsabhängige Anteil hinzu, was die Verbrenner oft teurer macht.
Elektro versus Verbrenner im Steuervergleich
Ein Mittelklasse-Benziner mit 1.400 ccm Hubraum zahlt bereits ohne CO₂-Zuschlag deutlich mehr als ein vergleichbares Elektrofahrzeug. Der Unterschied wird noch größer, wenn man die Kfz-Steuerbefreiung über mehrere Jahre berücksichtigt. Während ein Elektroauto die gesamte Befreiungsphase steuerfrei bleibt, zahlt ein Verbrenner-PKW jährlich zwischen 50 und mehreren hundert Euro Kfz-Steuer — je nach Hubraum und CO₂-Emission. Über sieben oder zehn Jahre summiert sich das auf eine erhebliche Differenz zugunsten des Elektrofahrzeugs.
Plug-in-Hybride und Ausnahmen
Die volle Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG gilt nur für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV). Plug-in-Hybride (PHEV) sind nicht vollständig befreit, können aber von dem reduzierten Steuersatz nach § 3b KraftStG für Fahrzeuge mit besonders niedrigen Emissionen profitieren. Gleiches gilt für Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV), die ebenfalls unter § 3d fallen und vollständig befreit sind. Mild-Hybride ohne externe Ladefähigkeit erhalten keine Befreiung.
Häufig gestellte Fragen zur Kfz-Steuer für Elektroautos
Sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?
Ja, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV) sind nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für einen befristeten Zeitraum von der Kfz-Steuer befreit. Die Dauer der Befreiung hängt vom Datum der Erstzulassung ab: Fahrzeuge, die vor 2021 erstmals zugelassen wurden, sind bis zum 31.12.2030 befreit. Fahrzeuge aus 2021–2025 genießen 10 Jahre Befreiung ab Erstzulassung. Ab 2026 erstzugelassene Fahrzeuge sind 5 Jahre befreit.
Wie wird die Kfz-Steuer nach Ende der Befreiung berechnet?
Nach Ablauf der Befreiung gilt für Elektroautos (PKW) der reguläre gewichtsbezogene Tarif nach § 9 KraftStG: 5,625 € pro angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht (zGG) pro Jahr. Bei einem 2.000 kg schweren Elektro-SUV wären das beispielsweise 10 × 5,625 € = 56,25 € pro Jahr. Für LKW und Nutzfahrzeuge gilt ein anderer Satz.
Welche Fahrzeuge profitieren von der Steuerbefreiung?
Die Befreiung gilt ausschließlich für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV — Battery Electric Vehicle). Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybrid, PHEV) sind nicht vollständig befreit, können aber von reduzierten Steuersätzen profitieren. Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV) fallen ebenfalls unter § 3d KraftStG und sind für denselben Zeitraum befreit.
Was passiert, wenn das Elektroauto verkauft wird?
Die Steuerbefreiung ist an das Fahrzeug und seine Erstzulassung gebunden, nicht an den Halter. Wird das Fahrzeug verkauft, kann der neue Halter die verbleibende Befreiungszeit weiterhin nutzen — vorausgesetzt, das Fahrzeug bleibt als reines Elektrofahrzeug zugelassen und zugelassen wird. Die Befreiung erlischt nicht durch einen Halterwechsel.
Gibt es eine Befreiung auch für Elektro-LKW?
Ja, die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG gilt auch für leichte Nutzfahrzeuge und LKW mit reinem Elektroantrieb. Die Befreiungsdauer ist identisch mit der für PKW. Nach Ablauf der Befreiung wird die Kfz-Steuer anhand des zulässigen Gesamtgewichts nach den spezifischen Tarifen für Nutzfahrzeuge berechnet, die etwas höher liegen als für PKW.
Muss ich die Steuerbefreiung beim Finanzamt beantragen?
Die Steuerbefreiung wird in der Regel automatisch vom zuständigen Hauptzollamt bei der Fahrzeugzulassung berücksichtigt. Beim Kauf eines Elektroautos und seiner Zulassung wird der elektrische Antrieb in den Fahrzeugpapieren vermerkt, und das Hauptzollamt setzt entsprechend keine oder eine reduzierte Kfz-Steuer fest. Es ist trotzdem ratsam, den Steuerbescheid auf korrekte Anwendung der Befreiung zu prüfen.