§ 7g EStG

Berechnen Sie Ihren Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG — bis zu 50 % der geplanten Investition (maximal 200.000 €) sofort vom Gewinn abziehen und Steuern sparen. Der Rechner zeigt Ihre Steuerersparnis im Abzugsjahr und den Liquiditätsvorteil.

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: So funktioniert die Steuervergünstigung

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eines der wirkungsvollsten Steuerinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland. Gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können Unternehmer bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts schon vor der eigentlichen Investition steuerlich geltend machen. Damit lässt sich der steuerpflichtige Gewinn im laufenden Jahr erheblich reduzieren — und das, bevor auch nur ein Euro investiert wurde.

Wie der IAB funktioniert

Das Prinzip ist einfach: Wer in den nächsten drei Jahren eine Investition plant, darf bereits heute einen Abzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € pro Betrieb (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bedeutet ein IAB von 100.000 € eine sofortige Steuerersparnis von 42.000 € im Abzugsjahr. Dieses Geld steht dem Unternehmen bis zur tatsächlichen Investition als Liquidität zur Verfügung und kann gewinnbringend eingesetzt werden.

Sonderabschreibung kombinieren

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung darf das Wirtschaftsgut zusätzlich mit 20 % Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG abgeschrieben werden — zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven AfA. Da der IAB die Anschaffungskosten verringert (Hinzurechnung im Investitionsjahr, dann Abzug bei den Anschaffungskosten), erfolgt die AfA auf den um den IAB geminderten Wert. Zusammen mit der Sonderabschreibung kann das Wirtschaftsgut im ersten Jahr auf einen Bruchteil seines Kaufpreises abgeschrieben werden.

Voraussetzungen und Größengrenzen

Der IAB steht kleinen und mittleren Betrieben offen. Die Größengrenzen nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG: Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 235.000 € nicht übersteigen. Bei EÜR-Rechnern gilt ein Gewinn von maximal 100.000 €. Zulässig sind ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen, Fahrzeuge, IT-Ausstattung etc.). Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Risiken: Rückgängigmachung und Zinsen

Wird die geplante Investition nicht fristgerecht durchgeführt, muss der IAB im Abzugsjahr rückwirkend aufgelöst werden. Der Gewinn erhöht sich entsprechend, und das Finanzamt setzt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest. Die Zinsen betragen 1,8 % pro Jahr und fallen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungsjahres an. Bei einem IAB von 100.000 € und einem Steuersatz von 42 % kann das schnell mehrere tausend Euro an Zinsen bedeuten. Der IAB sollte daher nur für konkret geplante Investitionen genutzt werden.

Häufig gestellte Fragen zum IAB

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine steuerliche Vergünstigung für kleine und mittlere Unternehmen nach § 7g EStG. Unternehmer können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits im Jahr vor der Investition als Betriebsausgabe abziehen — und so sofort Steuern sparen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € pro Betrieb.

Wer darf den IAB nutzen?

Den IAB können Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nutzen, sofern bestimmte Größengrenzen nicht überschritten werden: Das Betriebsvermögen darf zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 235.000 € betragen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt eine Grenze von 100.000 € beim Gewinn. Freiberufler sind ebenfalls berechtigt.

Wie lange kann der IAB genutzt werden?

Der IAB kann bis zu drei Jahre vor der geplanten Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden. Das heißt: Im Jahr des IAB-Abzugs muss die Investition noch nicht getätigt sein. Die Investition muss aber spätestens im dritten Jahr nach dem Abzugsjahr erfolgen. Wird nicht investiert, wird der IAB rückwirkend aufgelöst — mit Nachzahlungszinsen.

Was passiert, wenn die Investition ausbleibt?

Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr tatsächlich getätigt, muss der IAB im ursprünglichen Abzugsjahr rückwirkend aufgelöst werden. Der Gewinn erhöht sich entsprechend, und es werden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fällig (1,8 % p.a. ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungsjahres). Deshalb sollte der IAB nur für geplante und konkrete Investitionen genutzt werden.

Kann der IAB mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombiniert werden?

Ja. § 7g Abs. 5 EStG erlaubt zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % im Jahr der Anschaffung — unabhängig vom Anschaffungsmonat. Diese Sonderabschreibung ist kumulativ zur regulären linearen AfA möglich. Kombiniert mit dem IAB ergibt sich damit eine erhebliche steuerliche Entlastung im Investitionsjahr: Das Wirtschaftsgut kann steuerlich schneller abgeschrieben werden als es tatsächlich an Wert verliert.

Welche Wirtschaftsgüter sind IAB-fähig?

Der IAB ist nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig — also z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Computer und Büroausstattung. Immobilien, Grundstücke und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (wie z.B. Beteiligungen) sind ausgeschlossen. Außerdem muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

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