Wie viel Steuer zahlen Sie auf Krypto-Staking und Mining? Unser Rechner berechnet Ihre Steuerlast nach § 22 Nr. 3 EStG — mit der Freigrenze von 256 €/Jahr und der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Mining nach § 15 EStG.
Krypto Staking/Mining Steuer Rechner 2026 (§ 22 Nr. 3 EStG)
Steuer auf Staking- und Mining-Einnahmen mit Freigrenze 256 € berechnen
Rechtsgrundlage
- § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sonstige Einkünfte — Staking und privates Mining; Freigrenze 256 €/Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkünfte aus Gewerbebetrieb — gewerbliches Krypto-Mining
Gültig ab: 1. 1. 2022
Krypto Staking & Mining Steuer 2026 — Rechtslage und Berechnung
Häufige Fragen zur Krypto-Steuer
Wie werden Staking-Einnahmen 2026 besteuert?
Staking-Einnahmen aus Kryptowährungen gelten in Deutschland als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Es gilt eine Freigrenze von 256 €/Jahr. Liegt die Summe aller sonstigen Einkünfte (inkl. Staking) darunter, sind sie steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen die Freigrenze, ist der volle Betrag — nicht nur der Überschuss — mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Was ist die Freigrenze für sonstige Einkünfte?
Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG beträgt 256 €/Jahr. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag! Das bedeutet: Übersteigen die Einnahmen 256 €, wird nicht nur der Überschuss, sondern der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei 257 € Staking-Einnahmen müssen also 257 € versteuert werden, nicht nur 1 €.
Wann gilt Krypto-Mining als gewerblich?
Krypto-Mining ist gewerblich (§ 15 EStG), wenn es mit Gewinnerzielungsabsicht, nachhaltig und mit erheblichem Aufwand betrieben wird — etwa mit professioneller Mining-Hardware, mehreren ASICs oder GPU-Farmen. Hobby-Mining mit einem einzelnen Computer gilt regelmäßig als privat (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen; im Zweifel empfiehlt sich Steuerberatung.
Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen Staking und Trading?
Staking-Einnahmen werden als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Krypto-Trading hingegen unterliegt § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) mit einer Freigrenze von 1.000 €/Jahr und einer Haltefrist von einem Jahr — wer länger als ein Jahr hält, zahlt keine Steuer auf den Verkaufsgewinn. Für Staking gibt es keine Jahresfreistellungs-Haltefrist; die Einnahmen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig.
Muss ich Krypto-Staking in der Steuererklärung angeben?
Ja, Staking-Einnahmen müssen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) angegeben werden. Auch wenn die Summe unter der Freigrenze von 256 € liegt, sollten Sie die Einnahmen dokumentieren. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachweise über Krypto-Transaktionen anfordern. Nutzen Sie Krypto-Tracking-Tools zur Dokumentation.
Fällt beim gewerblichen Mining auch Gewerbesteuer an?
Ja, wenn Krypto-Mining als Gewerbebetrieb eingestuft wird (§ 15 EStG), unterliegen die Gewinne grundsätzlich auch der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Der Gewerbesteuerfreibetrag beträgt 24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Darüber hinaus greift der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Die gezahlte Gewerbesteuer kann teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden.