§ 14 UStG

Rechnung vollständig? Prüfen Sie alle 9 Pflichtangaben nach § 14 UStG und berechnen Sie denUSt-Betrag — inkl. Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und ermäßigtem Satz 7 %.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rechnungspflichtangaben 2026 — § 14 UStG: Checkliste, E-Rechnung, Kleinunternehmer

Pflichtangaben auf Rechnungen — § 14 UStG 2026

Jede ordnungsgemäße Rechnung nach dem UStG muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. § 14 Abs. 4 UStG zählt 9 Pflichtangaben auf, die für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zwingend erforderlich sind. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden — selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Kleinunternehmer und § 19 UStG

Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Jahresumsatz im Vorjahr ≤ 22.000 €, im laufenden Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 €) dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen müssen sie einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in die Rechnung aufnehmen. Trotzdem muss die Steuernummer angegeben sein. 2026 wurde die Kleinunternehmergrenze auf 25.000 € Vorvorgängerjahresumsatz erhöht.

E-Rechnung ab 2025 — neue Pflicht

Das Wachstumschancengesetz 2024 verpflichtet deutsche Unternehmen zur strukturierten E-Rechnungim B2B-Bereich ab 2025. Empfangspflicht gilt seit 1. Januar 2025. Die Ausstellung von E-Rechnungen wird stufenweise ab 2025/2027/2028 verpflichtend. Formate: ZUGFeRD 2.x oder XRechnung (EN 16931).

Konsequenzen bei fehlenden Pflichtangaben

Eine Rechnung ohne Pflichtangaben ist nicht zum Vorsteuerabzug geeignet. Im Rahmen von Betriebsprüfungen prüft das Finanzamt die Rechnungseingangsbelege. Fehlerhafte Rechnungen können zu Vorsteuer-Nachforderungenführen. Der Rechnungsempfänger sollte unvollständige Rechnungen beim Aussteller zur Korrektur anmahnen. Rechnungskorrekturen sind nach § 14 Abs. 6 UStG möglich.

Häufige Fragen zu Rechnungspflichtangaben

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung nach § 14 UStG enthalten?

§ 14 Abs. 4 UStG nennt 9 Pflichtangaben: (1) Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden, (2) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers, (3) Steuernummer oder USt-ID des Leistenden, (4) Ausstellungsdatum, (5) Fortlaufende Rechnungsnummer, (6) Menge und Art der Lieferung/Leistung, (7) Zeitpunkt der Leistung, (8) Entgelt mit Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung, (9) Entrichteter Steuerbetrag.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, kann der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) keine Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dies kann bei Betriebsprüfungen zur Nachforderung von Umsatzsteuer führen. Der Aussteller kann auch nach § 14c UStG wegen unrichtigen Steuerausweises haften.

Was muss Kleinunternehmer auf Rechnungen angeben?

Kleinunternehmer (§ 19 UStG) dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und müssen einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung aufnehmen (z. B. "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG"). Steuernummer muss trotzdem angegeben sein. Eine USt-ID ist nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein.

Was ist die Pflicht zur elektronischen Rechnung ab 2025?

Ab 2025 besteht für B2B-Rechnungen zwischen deutschen Unternehmen die Pflicht zur strukturierten elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Abs. 1 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes. Die Empfangspflicht gilt ab 1. Januar 2025. Übergangsfristen für die Ausstellung sind vorgesehen. Das betrifft Rechnungen im ZUGFeRD/XRechnung-Format.

Braucht man eine Rechnungsnummer?

Ja. Die fortlaufende Rechnungsnummer ist eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG. Sie muss einmalig und eindeutig sein. Sie kann alphabetische, numerische oder alphanumerische Zeichen enthalten — Hauptsache, sie ist fortlaufend und nicht doppelt vergeben. Eine Lücke in der Nummernfolge ist formal unschädlich, sollte aber erklärbar sein.

Muss das Leistungsdatum immer angegeben werden?

Ja, § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (oder des Leistungszeitraums). Ein Hinweis "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" reicht aus, wenn das zutrifft. Bei mehreren Leistungen in einem Zeitraum genügt die Angabe des Leistungszeitraums.

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