§ 10d EStG — Verlustabzug

Verluste aus Vorjahren mindern die Steuerlast — aber nicht unbegrenzt: § 10d EStG sieht eine Mindestbesteuerung mit Sockelbetrag von 1.000.000 € und 60-%-Grenze vor. Unser Rechner berechnet den verrechneten Verlust, die Steuerersparnis und den Übertrag ins Folgejahr.

Verlustvortrag Rechner 2026

§ 10d EStG — Verlustabzug mit Mindestbesteuerungsregel

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verlustvortrag nach § 10d EStG — Grundlagen und Mindestbesteuerung

Was ist der steuerliche Verlustvortrag?

Der Verlustvortrag nach § 10d EStG ist ein zentrales Instrument des deutschen Steuerrechts. Er erlaubt es Steuerpflichtigen, steuerliche Verluste aus einem Jahr in zukünftige Jahre vorzutragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen. Dies senkt die Steuerlast in Gewinnjahren und stellt sicher, dass die Steuer über den Lebenszyklus eines Unternehmens oder einer selbstständigen Tätigkeit fair berechnet wird. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt — er verfällt nicht, solange die steuerliche Situation unverändert bleibt.

Die Mindestbesteuerungsregel im Detail

Eine wichtige Einschränkung ist die sogenannte Mindestbesteuerung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (zvE) den Sockelbetrag von 1.000.000 €, kann der Verlustvortrag oberhalb dieser Grenze nur noch zu 60 % genutzt werden. Die restlichen 40 % des übersteigenden Betrags verbleiben steuerpflichtig, auch wenn noch ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind. Der nicht genutzte Verlustvortrag wird ins Folgejahr übertragen. Für die meisten Privatpersonen und kleineren Gewerbetreibenden spielt die Mindestbesteuerung keine Rolle, da ihr zvE unter 1.000.000 € liegt.

Verlustrücktrag vs. Verlustvortrag

Alternativ zum Vortrag können Verluste auch rückgetragen werden (§ 10d Abs. 1 EStG): Der Verlust wird dem Vorjahr zugerechnet, was zu einer Steuererstattung führt. Der Rücktrag ist auf10.000.000 € begrenzt und kann nur ins unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr erfolgen. Ob Vor- oder Rücktrag günstiger ist, hängt vom Steuersatz in den jeweiligen Jahren ab. Unser Rechner konzentriert sich auf den Verlustvortrag — den häufigeren Fall in der Praxis.

Steuerersparnis berechnen

Die Steuerersparnis ergibt sich aus der Differenz der Einkommensteuer vor und nach Verlustverrechnung. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % spart jeder verrechenbare Verlust-Euro rund 42 Cent an Einkommensteuer. Zusätzlich entfällt der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die ESt) auf den ersparten Betrag. Unser Rechner zeigt die reine ESt-Ersparnis — für eine genaue Gesamtplanung empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.

Praktische Tipps zur Verlustnutzung

Der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG sollte sorgfältig geprüft werden — Fehler beim festgestellten Verlust sind schwer zu korrigieren, sobald der Bescheid bestandskräftig ist. Bei Kapitalgesellschaften ist die Mantelkauf-Regelung (§ 8c KStG) zu beachten: Ein Anteilseignerwechsel kann den Verlustvortrag anteilig oder vollständig vernichten. Für Privatpersonen gelten diese Beschränkungen nicht.

Häufige Fragen zum Verlustvortrag

Was ist ein Verlustvortrag und wie funktioniert er?

Ein Verlustvortrag entsteht, wenn die steuerlichen Verluste eines Jahres nicht vollständig im selben Jahr verrechnet werden können. Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlust per Bescheid fest (§ 10d Abs. 4 EStG). In Folgejahren kann dieser Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden, was die Steuerlast senkt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt — er wird vorgetragen, bis er aufgebraucht ist.

Was bedeutet die Mindestbesteuerung bei § 10d EStG?

Die sogenannte Mindestbesteuerung begrenzt den jährlich abziehbaren Verlustvortrag: Bis 1.000.000 € (Sockelbetrag) kann der Verlust vollständig verrechnet werden. Übersteigt das zvE diesen Sockelbetrag, sind darüber hinaus nur noch 60 % des übersteigenden Betrags für die Verlustverrechnung nutzbar. Der restliche Verlust wird ins Folgejahr vorgetragen. Ziel ist es, eine gewisse Mindeststeuer sicherzustellen.

Was ist der Unterschied zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag?

Beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) wird ein Verlust ins Vorjahr zurückgetragen — das Finanzamt erstattet bereits gezahlte Steuer. Der Rücktrag ist auf 10.000.000 € begrenzt und auf das unmittelbar vorangegangene Jahr beschränkt. Beim Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG) wird der Verlust in künftige Jahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet — betragsmäßig unbegrenzt, aber mit der Mindestbesteuerungsregel.

Wie wird der festgestellte Verlustvortrag beim Finanzamt beantragt?

Der Verlustvortrag muss nicht gesondert beantragt werden — er wird automatisch im Einkommensteuerbescheid festgestellt, wenn Verluste nicht vollständig verrechnet werden können. Der Bescheid enthält einen separaten Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG. Dieser Betrag ist der Ausgangswert für die Berechnung im Folgejahr. Wichtig: Der Feststellungsbescheid ist eigenständig anfechtbar.

Kann der Verlustvortrag verfallen?

Grundsätzlich verfällt ein Verlustvortrag nicht — er wird zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Kapitalgesellschaften führt ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % (§ 8c KStG) zum vollständigen oder anteiligen Verlust des Verlustvortrags (sog. Mantelkauf-Regelung). Für natürliche Personen besteht dieses Risiko grundsätzlich nicht.

Welche Verluste können vorgetragen werden?

Vortragsfähig sind alle negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte. Besonderheiten gelten für Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG): Diese können nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Weitere Steuer-Rechner