Berechnen Sie Ihre persönliche ALG-I-Anspruchsdauer nach § 148 SGB III. Erfahren Sie, wie viele Monate und Tage Ihnen zustehen — abhängig von Ihrem Alter und Ihrer Versicherungszeit.
Rechtsgrundlage
- § 148 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Anspruchsdauer — Staffelung nach Alter und Versicherungszeit
Gültig ab: 1. 1. 2019
Anspruchsdauer des ALG I nach § 148 SGB III
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I wird in § 148 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt und richtet sich nach zwei Faktoren: der Versicherungszeit und dem Alter des Arbeitssuchenden bei Entstehung des Anspruchs. Diese Staffelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt tendenziell länger brauchen, um eine neue Beschäftigung zu finden.
Die Grundregel lautet: Wer mindestens 12 Versicherungsmonate in den letzten zwei Jahren nachweisen kann, hat Anspruch auf ALG I für mindestens 12 Monate. Diese 12 Monate bilden das Minimum, das für alle Arbeitslosen mit erfüllter Anwartschaftszeit gilt — unabhängig vom Alter. Die Anspruchsdauer verlängert sich jedoch gestaffelt mit zunehmendem Alter.
Eine Sperrzeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Anspruchs, sondern lediglich auf dessen Beginn. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Eigenkündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen hinnehmen muss, wird das ALG I erst nach Ablauf dieser 12 Wochen gezahlt. Der Anspruchszeitraum selbst bleibt davon unberührt.
Der vorliegende Rechner berechnet die Anspruchsdauer auf Basis des eingegebenen Alters bei Entstehung des Anspruchs, der Anzahl der Versicherungsmonate und einer etwaigen Sperrzeit. Er zeigt sowohl die Grunddauer als auch die mögliche Verlängerung nach Alter sowie die Gesamtzahl der Anspruchstage. Für die verbindliche Festsetzung ist der Bemessungsbescheid der Agentur für Arbeit maßgeblich.
Häufig gestellte Fragen zur ALG-I-Anspruchsdauer
Wie wird die ALG-I-Anspruchsdauer nach § 148 SGB III berechnet?
Die ALG-I-Anspruchsdauer richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsmonate in den letzten zwei Jahren und dem Alter des Arbeitssuchenden bei Entstehung des Anspruchs. Die Grunddauer beträgt 12 Monate für Personen mit mindestens 12 Versicherungsmonaten. Ab 50 Jahren verlängert sich der Anspruch auf bis zu 15 Monate, ab 55 Jahren auf bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren auf bis zu 24 Monate.
Ab welchem Alter verlängert sich der ALG-I-Anspruch?
Die Verlängerung des ALG-I-Anspruchs hängt vom Alter bei Entstehung des Anspruchs ab. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr beträgt die Anspruchsdauer bis zu 15 Monate (bei mindestens 30 Versicherungsmonaten), ab dem 55. Lebensjahr bis zu 18 Monate und ab dem 58. Lebensjahr bis zu 24 Monate.
Wie wirkt sich eine Sperrzeit auf die Anspruchsdauer aus?
Eine Sperrzeit verkürzt nicht die Dauer des ALG-I-Anspruchs, sondern verschiebt dessen Beginn. Während der Sperrzeit wird kein ALG I gezahlt. Die nicht in Anspruch genommenen Tage während der Sperrzeit verfallen nicht, sie werden lediglich in der zeitlichen Abfolge nach hinten verschoben.
Was sind die Anspruchstage und wie werden sie berechnet?
Die Anspruchstage sind die Gesamtanzahl der ALG-I-Tage, die dem Arbeitslosen zustehen. Sie ergeben sich aus der Anspruchsdauer in Monaten multipliziert mit 30 Tagen. Eine 12-monatige Anspruchsdauer entspricht 360 Tagen, eine 24-monatige 720 Tagen.
Kann die Anspruchsdauer durch eine Beschäftigung verlängert werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer möglich. Wenn der Arbeitslose während des ALG-I-Bezugs eine Beschäftigung von mindestens 6 Wochen aufnimmt und danach erneut arbeitslos wird, kann ein neuer Anspruch auf ALG I entstehen.
Was passiert, wenn ich während des ALG-I-Bezugs wieder arbeite?
Während des ALG-I-Bezugs gilt eine Anrechnungsregelung: Liegt das Arbeitsentgelt aus einer Nebentätigkeit unter 15 € pro Monat (2026), bleibt es anrechnungsfrei. Bei höherem Einkommen wird der über 15 € liegende Betrag zu 30% auf das ALG I angerechnet.