Prüfen Sie, wann Ihr ALG-I-Anspruch nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 SGB III wirksam wird. Erfahren Sie das Rückkehrdatum, die Ruhensdauer und Ihren verbleibenden Anspruch nach dem Ruhen.
Rechtsgrundlage
- § 158 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung — befristete Beschäftigung
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 148 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Anspruchsdauer — Grundlage für die Berechnung der verbleibenden Tage
Gültig ab: 1. 1. 2019
Ruhen des ALG-I-Anspruchs bei befristeter Beschäftigung nach § 158 SGB III
Das Ruhen des Arbeitslosengeld-I-Anspruchs ist ein gesetzliches Instrument, das verhindern soll, dass Arbeitnehmer eine doppelte finanzielle Absicherung erhalten — sowohl durch eine Abfindung als auch durch sofort fließendes ALG I. § 158 Abs. 2 Nr. 2 SGB III regelt den speziellen Fall des Ruhens bei befristeter Beschäftigung.
Die Berechnung der Ruhensdauer orientiert sich an der verbleibenden Zeit bis zum regulären Ende der befristeten Beschäftigung. Das Rückkehrdatum — also der erste Tag der ALG-I-Wirksamkeit — entspricht dem Ende der Befristung.
Die Abfindung selbst wird nur teilweise auf den ALG-I-Anspruch angerechnet. Der nicht anrechenbare Mindestanteil von 25% bleibt in jedem Fall anrechnungsfrei. Darüber hinaus mindern das Alter und die Betriebszugehörigkeit den anrechenbaren Anteil: Je fünf Jahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres sinkt der anrechenbare Anteil um 5%, und je fünf Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ebenfalls um 5%.
Ein wichtiger Aspekt ist die Berechnung des verbleibenden ALG-I-Anspruchs nach dem Ruhen. Die Ruhenszeit wird auf die Gesamtzahl der Anspruchstage angerechnet — nicht hinzuaddiert. Wer also 180 Anspruchstage hat und 90 Tage warten muss, erhält danach noch 90 Tage ALG I.
Häufig gestellte Fragen zum Ruhen bei befristeter Beschäftigung
Wann ruht der ALG-I-Anspruch bei befristeter Beschäftigung nach § 158 SGB III?
Der ALG-I-Anspruch ruht nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, wenn der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) erhalten hat und zwischen dem Ende des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer neuen befristeten Beschäftigung weniger als ein Jahr liegt.
Wie wird die Minderung der Abfindung berechnet?
Die Abfindung wird nicht vollständig auf den ALG-I-Anspruch angerechnet. Es gilt eine gestaffelte Minderung: Je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres mindert sich der anrechenbare Anteil der Abfindung um 5%. Ebenso mindert je fünf Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit den anrechenbaren Anteil um 5%.
Was bedeutet das Rückkehrdatum für den ALG-I-Anspruch?
Das Rückkehrdatum ist der Tag, ab dem der ALG-I-Anspruch wirksam wird — also der erste Tag, ab dem die Arbeitsagentur ALG I zahlt. Es entspricht dem spätesten Zeitpunkt von zwei Daten: dem regulären Ende der befristeten Beschäftigung oder dem Kündigungsdatum der vorherigen Beschäftigung (plus einem Tag).
Kann das Ruhen durch eine neue Beschäftigung verkürzt werden?
Das Ruhen endet spätestens am Tag des befristeten Beschäftigungsendes — unabhängig von der ursprünglichen Karenzzeit. Das Ruhen kann also nicht durch eine vorzeitige Beendigung der befristeten Beschäftigung verkürzt werden.
Was passiert mit den verbleibenden Anspruchstagen nach dem Ruhen?
Die verbleibenden Anspruchstage nach dem Ruhen entsprechen dem ursprünglichen ALG-I-Anspruch abzüglich der Ruhenstage. Wer also 180 Anspruchstage hatte und 90 Tage warten muss, erhält danach noch 90 Tage ALG I.
Wie wirkt sich die Betriebszugehörigkeit auf die Minderung aus?
Die Betriebszugehörigkeit mindert den anrechenbaren Anteil der Abfindung um 5% je angefangene fünf Jahre. Ein Arbeitnehmer mit drei Jahren Betriebszugehörigkeit erhält noch keine Minderung (weniger als fünf volle Jahre), mit fünf Jahren 5%, mit zehn Jahren 10%.