Berechnen Sie die Ruhenszeit Ihres ALG-I-Anspruchs bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III. Erfahren Sie Ihren verbleibenden Anspruch in Tagen.
Rechtsgrundlage
- § 158 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 149 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
Wie funktioniert das Ruhen des ALG-I-Anspruchs?
Wenn Sie bei Ihrer Arbeitslosigkeit eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung erhalten haben, ruht Ihr ALG-I-Anspruch für einen bestimmten Zeitraum. Dies ist in § 158 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) geregelt. Die Regelung stellt sicher, dass die Abfindung nicht zusätzlich zum vollen ALG I ausgezahlt wird.
Die Ruhenszeit berechnet sich aus der Höhe Ihrer Abfindung im Verhältnis zu Ihrem ALG-I-Tagessatz. Grundlage ist die Deckelungsregel des § 158 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: maximal 60% Ihres ALG-I-Tagessatzes pro Tag. Bei einer Abfindung von 30.000 € und einem Tagessatz von 70 € ergibt sich eine Ruhenszeit von rund 360 Tagen — die gesetzliche Höchstgrenze.
Die anrechenbare Abfindung wird gemindert, wenn Sie lange in demselben Betrieb beschäftigt waren oder bereits älter sind. Die Minderung beträgt 5% für je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres. Der verbleibende anrechenbare Anteil darf jedoch nicht unter 25% der ursprünglichen Abfindung liegen.
Nach der Ruhenszeit steht Ihnen der verbleibende ALG-I-Anspruch zu. Wenn Sie beispielsweise 360 Tage Ruhezeit hatten und vorher 360 Tage Anspruch, wäre der Restanspruch 0 Tage. In der Praxis bleibt oft ein erheblicher Restanspruch, wenn die Abfindung niedrig ausfällt oder die Minderungen greifen.
Häufig gestellte Fragen zum Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Wann ruht der ALG-I-Anspruch bei Entlassungsentschädigung?
Der ALG-I-Anspruch ruht, wenn eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung nach § 158 Abs. 1 SGB III gezahlt wird. Die Ruhenszeit bemisst sich nach der Höhe der Abfindung und Ihrem ALG-I-Tagessatz.
Wie berechnet sich die Ruhenszeit nach § 158 SGB III?
Die Ruhenszeit ergibt sich aus der anrechenbaren Abfindung geteilt durch 60% des ALG-I-Tagessatzes. Die Höchstruhenszeit beträgt 360 Tage (ein Jahr). Beispiel: 30.000 € Abfindung / (70 € × 60%) = 714 Tage → gedeckelt auf 360 Tage.
Welche Minderungen gelten bei längerer Betriebszugehörigkeit?
Die anrechenbare Abfindung wird gemindert: 5% für je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres. Der verbleibende Anteil darf nicht unter 25% fallen.
Was passiert mit der Ruhenszeit bei Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung wird der gesetzlichen Kündigungsfrist hinzugerechnet, verlängert also die Ruhenszeit entsprechend der Urlaubsansprüche in Kalendertagen.
Wann kann ich nach der Ruhenszeit wieder ALG I beantragen?
Nach Ablauf der Ruhenszeit können Sie Ihren verbleibenden ALG-I-Anspruch geltend machen. Die verbleibenden Tage entsprechen 360 minus der Ruhenszeit in Tagen.
Gibt es einen Freibetrag für die Abfindung?
Die Abfindung wird bis auf 60% des ALG-I-Tagessatzes täglich angerechnet. Es gibt keinen generellen Freibetrag, aber Minderungen für Betriebszugehörigkeit und Alter können den anrechenbaren Anteil auf bis zu 25% reduzieren.