§§ 131, 132 SGB III

Berechnen Sie das Bemessungsentgelt für Ihr Arbeitslosengeld I nach §§ 131, 132 SGB III — Regelbemessung aus den letzten 12 Monaten oder fiktives Bemessungsentgelt nach Qualifikationsniveau.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bemessungsentgelt für Arbeitslosengeld I — §§ 131, 132 SGB III

Das Bemessungsentgelt ist die Rechengrundlage für das Arbeitslosengeld I (ALG I). Es richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aus dem sogenannten Bemessungszeitraum — grundsätzlich die letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 131 SGB III).

Regelbemessung nach § 131 SGB III

Lagen im Bemessungsrahmen (2 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit) mindestens 150 Tage mit versicherungspflichtigem Entgelt vor, wird das Bemessungsentgelt als Tagesdurchschnitt aus dem Gesamtentgelt dieser 150+ Tage ermittelt. Das tägliche Bemessungsentgelt ergibt sich aus Gesamtentgelt ÷ Anzahl Tage (max. 365).

Fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III

Wenn weniger als 150 Tage mit Entgelt im Bemessungsrahmen vorlagen (z.B. nach Ausbildung, Elternzeit, Selbstständigkeit), kommt ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 Abs. 2 SGB III zum Einsatz. Die Höhe richtet sich nach dem Qualifikationsniveau: Niveau 1 (Hilfskraft): Mindestlohn-Basis; Niveau 2 (Fachkraft mit Ausbildung): ca. 3.200 €/Monat; Niveau 3 (Hochschule): ca. 4.200 €/Monat; Niveau 4 (Hochschule + besondere Qualifikation): ca. 5.300 €/Monat.

Leistungssätze — 60 % und 67 %

Das tägliche ALG I berechnet sich aus dem Leistungssatz multipliziert mit dem Bemessungsentgelt. Der Standardsatz beträgt 60 % für Personen ohne Kinder, 67 % für Personen mit mindestens einem Kind (§ 149 SGB III). Die Kindergeldberechtigung nach § 32 EStG ist maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Bemessungsentgelt für ALG I?

Das Bemessungsentgelt ist die Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I. Es ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Arbeitslosigkeit (Bemessungszeitraum nach § 150 SGB III).

Wann gilt das fiktive Bemessungsentgelt (§ 132 SGB III)?

Das fiktive Bemessungsentgelt gilt, wenn im Bemessungsrahmen (2 Jahre) weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorlagen. Die Höhe richtet sich nach der Qualifikation: Hilfskraft (Niveau 1), Fachkraft (Niveau 2), Hochschulabschluss (Niveau 3), besondere Qualifikation (Niveau 4).

Was ist der Unterschied zwischen dem 60 %- und dem 67 %-Leistungssatz?

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Wer mindestens ein Kind hat (§ 32 EStG), erhält 67 %. Die Kindereigenschaft ist beim Antrag nachzuweisen.

Wie wird das tägliche Bemessungsentgelt berechnet?

Das tägliche Bemessungsentgelt ergibt sich aus dem Gesamtentgelt im Bemessungszeitraum geteilt durch die Anzahl der Tage mit Arbeitsentgelt (max. 365). Ein Kalendermonat zählt dabei immer mit 30 Tagen.

Gilt das Bemessungsentgelt für die gesamte ALG-I-Bezugsdauer?

Ja, das zu Beginn festgesetzte Bemessungsentgelt bleibt für die gesamte Bezugsdauer konstant. Es wird nur bei einem Wiederantrag nach neuer Beschäftigung neu berechnet.

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