§ 45a SGB XI

Entlastungsbetrag 2026 berechnen: § 45a SGB XI125 €/Monat (1.500 €/Jahr) für alle Pflegegrade 1–5. Nicht genutzte Beträge bis 30.06. des Folgejahres übertragbar.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Entlastungsbetrag 2026 — § 45a SGB XI: 125 €/Monat für alle Pflegegrade

Entlastungsbetrag § 45a SGB XI 2026

Der Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI beträgt 125 € pro Monat (1.500 € pro Jahr)und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5 zu. Er ist die wichtigste und häufig vergessene Leistung für Pflegebedürftige der niedrigsten Pflegestufe (PG1), da er dort die einzige Sachleistung der Pflegeversicherung darstellt.

Anerkannte Leistungen und Anbieter

Der Entlastungsbetrag kann nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltageingesetzt werden. Dazu zählen nach § 45a Abs. 2 SGB XI: zugelassene Pflegedienste, anerkannte Betreuungsgruppen, niedrigschwellige Betreuungsangebote nach Landesrecht sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Reine Barzahlungen an pflegende Angehörige sind nicht erstattungsfähig.

Übertragbarkeit auf das Folgejahr

Ein besonderer Vorteil: § 45a Abs. 3 SGB XI erlaubt die Übertragung nicht genutzter Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wer also im ersten Halbjahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, kann das ganze Jahresbudget (1.500 €) in der zweiten Jahreshälfte nutzen — oder sogar beide Jahresbeträge (max. 3.000 €) in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres.

Kombination mit anderen Pflegeleistungen

Der Entlastungsbetrag ist additiv zu allen anderen Pflegeleistungen: Er kann neben dem Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistungen (§ 36) und der Verhinderungspflege (§ 39) genutzt werden. So ergeben sich bei PG3 z. B.: Pflegegeld 573 € + Entlastungsbetrag 125 € = 698 €/Monat maximale häusliche Unterstützung (ohne Sachleistungen).

Praktische Hinweise

Für die Abrechnung müssen Rechnungen von anerkannten Anbietern eingereicht werden. Die Pflegekasse erstattet bis zu 125 € monatlich der nachgewiesenen Kosten. Tipp: Viele Betroffene nutzen den Betrag für anerkannte Betreuungsdienste oder Alltagshilfen — z. B. Einkaufshilfe, Fahrdienste oder Freizeitbegleitung durch anerkannte Anbieter.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI?

Der Entlastungsbetrag (§ 45a Abs. 1 SGB XI) beträgt 125 €/Monat (1.500 €/Jahr) und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1–5 zu. Er dient der Entlastung pflegender Angehöriger und kann für anerkannte Entlastungsangebote verwendet werden (z. B. häusliche Betreuungsdienste, Tagesbetreuung, zugelassene Pflegeanbieter).

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

§ 45a Abs. 2 SGB XI: Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für Leistungen von: zugelassenen Pflegeeinrichtungen, anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, zugelassenen Pflegedienstleistern. Reine Geldleistungen an Angehörige sind ausgeschlossen — es müssen tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen werden.

Kann der nicht genutzte Entlastungsbetrag übertragen werden?

Ja — § 45a Abs. 3 SGB XI: Nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das bedeutet: Der bis 31.12. eines Jahres nicht genutzte Betrag kann bis zum 30.06. des nächsten Jahres verwendet werden. Danach verfällt der Betrag.

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja — der Entlastungsbetrag nach § 45a SGB XI ist die einzige Sachleistung, die Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld (§ 37), Pflegesachleistungen (§ 36) oder stationäre Pflege (§ 43) — aber auf 125 €/Monat Entlastungsbetrag.

Kann der Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld genutzt werden?

Ja — der Entlastungsbetrag (§ 45a SGB XI) ist vollständig zusätzlich zum Pflegegeld (§ 37) oder zu Pflegesachleistungen nutzbar. Er wird nicht auf andere Pflegeleistungen angerechnet. Das ermöglicht z. B.: Pflegegeld PG3 (573 €/Monat) + Entlastungsbetrag (125 €/Monat) = bis zu 698 € Gesamtleistung.

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?

Der Entlastungsbetrag wird bei der Pflegekasse (gesetzliche Pflegeversicherung) beantragt. Nachweise über die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen (Rechnungen von anerkannten Anbietern) müssen vorgelegt werden. Die Pflegekasse erstattet bis zu 125 €/Monat der nachgewiesenen Kosten. Eine direkte Auszahlung ohne Nachweis ist nicht möglich.

Weitere Pflegeleistungs-Rechner

Entlastungsbetrag Rechner 2026 — § 45a SGB XI | RuleCalc | RuleCalc