Wie hoch ist Ihr Eigenanteil im Pflegeheim? Unser Rechner berechnet die Pflegekassenleistung nach § 43 SGB XI (PG 2–5) und den Zuschlag § 43c nach Aufenthaltsdauer (15 %/30 %/50 %/75 %).
Rechtsgrundlage
- § 43 SGB XI — Vollstationäre Pflege (SGB XI) ↗
Leistungsbeträge: PG 2: 770 €, PG 3: 1.262 €, PG 4: 1.775 €, PG 5: 2.005 €/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 43c SGB XI — Begrenzung des einheitlichen Eigenanteils (SGB XI) ↗
Zuschlag nach Aufenthaltsdauer: 15 % (≤12 M.), 30 % (13–24 M.), 50 % (25–36 M.), 75 % (≥37 M.)
Gültig ab: 1. 9. 2022
Vollstationäre Pflege 2026 — Eigenanteil, § 43 Leistungsbeträge und § 43c Zuschlag
Vollstationäre Pflege 2026 — § 43 SGB XI
Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim leistet die Pflegekasse Pauschalbeträge je nachPflegegrad (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Diese decken die pflegebedingten Aufwendungen teilweise ab. Der verbleibende Eigenanteil (EEA) plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss vom Heimbewohner getragen werden.
Leistungsbeträge 2026
Die aktuellen Leistungsbeträge (ab 01.01.2025): PG 2: 770 €/Monat, PG 3: 1.262 €/Monat, PG 4: 1.775 €/Monat, PG 5: 2.005 €/Monat. Der einheitliche Eigenanteil (EEA) ist für alle PG 2–5 gleichhoch — unabhängig vom individuellen Pflegeaufwand.
Zuschlag § 43c — sinkender Eigenanteil
Seit September 2022 reduziert ein gestaffelter Zuschlag der Pflegekasse (§ 43c SGB XI) den EEA mit zunehmender Aufenthaltsdauer: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr. Dadurch sinkt der tatsächliche Eigenanteil erheblich, je länger die Person im Heim lebt.
Gesamtkosten eines Heimplatzes
Ein vollstationärer Heimplatz kostet 2026 im Bundesschnitt rund 3.500–4.500 €/Monat. Davon entfallen ca. 1.500–2.000 € auf Pflegekosten, 900–1.200 € auf Unterkunft/Verpflegung und 400–600 € auf Investitionskosten. Die Pflegekasse deckt mit den Leistungsbeträgen nur einen Teil der Pflegekosten. Der Rest ist Eigenanteil.
Sozialhilfe bei Bedürftigkeit
Wer die Heimkosten nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflegenach § 61 SGB XII. Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Bedarf — nach Einsatz eigenes Einkommens, Vermögens (Schonvermögen 5.000 €) und ggf. des Unterhaltsanspruchs gegenüber Kindern (ab 100.000 € Jahreseinkommen nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020).
Häufige Fragen zur vollstationären Pflege
Wie viel zahlt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege 2026?
Die Pflegekasse übernimmt nach § 43 Abs. 2 SGB XI pauschale Leistungsbeträge je nach Pflegegrad: PG 1 (nur Entlastungsbetrag), PG 2: 770 €/Monat, PG 3: 1.262 €/Monat, PG 4: 1.775 €/Monat, PG 5: 2.005 €/Monat. Der Rest (Heimkosten minus Leistungsbetrag) muss als Eigenanteil getragen werden.
Was ist der einheitliche Eigenanteil (EEA)?
Der einheitliche Eigenanteil (EEA) ist der Betrag, den Heimbewohner nach Abzug der Pflegekassenleistung für die pflegerische Versorgung zahlen. Er ist innerhalb eines Pflegeheims für alle Pflegebedürftigen mit PG 2–5 gleich hoch — unabhängig vom Pflegegrad. Dies soll die Eingruppierung in höhere Pflegegrade attraktiver machen.
Was bedeutet der Zuschlag nach § 43c SGB XI?
Seit September 2022 gewährt die Pflegekasse einen Zuschlag, der den Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer reduziert: ≤ 12 Monate: 15 %, 13–24 Monate: 30 %, 25–36 Monate: 50 %, ab 37 Monaten: 75 % des EEA werden durch die Pflegekasse übernommen. Dadurch sinkt der Eigenanteil mit der Zeit.
Wie setzen sich die Heimkosten zusammen?
Die Gesamtkosten eines Pflegeheimplatzes bestehen aus: 1) Pflegekosten (abgedeckt durch Leistungsbetrag + EEA), 2) Unterkunft und Verpflegung (ca. 800–1.200 €/Monat, immer Eigenanteil), 3) Investitionskosten (Gebäude, Ausstattung, ca. 400–600 €/Monat, Eigenanteil). Unser Rechner bezieht sich auf die gesamten Monatsskosten.
Wer zahlt, wenn das Geld für das Pflegeheim nicht reicht?
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, gibt es die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII (Sozialhilfe). Zunächst wird eigenes Vermögen oberhalb des Schonvermögens (5.000 €) eingesetzt. Dann können unterhaltspflichtige Kinder herangezogen werden — aber erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € (Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020).
Werden die Leistungsbeträge regelmäßig erhöht?
Ja. Die Leistungsbeträge der vollstationären Pflege werden dynamisiert. Die letzte Anpassung erfolgte am 01.01.2025 nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Weitere Anpassungen sind ab 2028 geplant, sofern die Pflegereform nicht früher greift.