Berechnen Sie Ihr anteiliges Pflegegeld bei gleichzeitiger Nutzung von ambulanten Sachleistungen nach § 38 SGB XI. Geben Sie den genutzten Sachleistungsbetrag ein — der Rechner ermittelt automatisch den verbleibenden Pflegegeld-Anspruch auf Basis des Sachleistungsanteils.
Rechtsgrundlage
- § 38 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Kombinationsleistung — anteiliges Pflegegeld bei gleichzeitiger Nutzung von Sachleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 36 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Häusliche Pflegehilfe — ambulante Sachleistungen nach Pflegegrad
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 37 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: Sachleistung + Pflegegeld
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist eines der flexibelsten Instrumente der Pflegeversicherung. Sie ermöglicht es Pflegebedürftigen, ambulante Sachleistungen (§ 36 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI) in einem Monat gleichzeitig zu erhalten. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Teil der Pflege durch professionelle Pflegedienste und ein anderer Teil durch Familienangehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen übernommen wird.
Berechnungsmethode: proportionale Kürzung
Die Berechnung des anteiligen Pflegegelds folgt einer einfachen Formel: Der Anteil der genutzten Sachleistungen am Sachleistungshöchstbetrag (nach Pflegegrad) wird ermittelt. Das Pflegegeld wird dann um diesen Prozentanteil gekürzt. Nutzt eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 Sachleistungen im Wert von 716 € (= 50 % von 1.432 €), erhält sie noch 50 % des vollen Pflegegelds von 573 €, also 286,50 €.
Monatliche Flexibilität
Ein großer Vorteil der Kombinationsleistung ist die monatliche Flexibilität. In Monaten mit hohem Pflegebedarf (z.B. nach Krankenhausaufenthalt, im Winter) kann mehr Pflegedienstzeit in Anspruch genommen werden. In stabilen Monaten mit zuverlässiger Familienpflege reicht weniger Pflegedienst, und das Pflegegeld fließt entsprechend höher. Eine Voranmeldung für die Kombinationsleistung ist nicht erforderlich.
Verbreitung in der Praxis
Die Kombinationsleistung ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Leistungsform. Laut Pflegestatistik nutzt ein Großteil der ambulant versorgten Pflegebedürftigen eine Kombination aus Pflegedienst und Familienpflege. Der Pflegedienst übernimmt typischerweise die körpernahe Pflege (Körperpflege, Medikamentengabe), während Angehörige Betreuung, Kochen und Gesellschaft leisten.
Häufig gestellte Fragen zur Kombinationsleistung
Was ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI?
Die Kombinationsleistung ermöglicht es, gleichzeitig Sachleistungen (professioneller Pflegedienst nach § 36) und anteiliges Pflegegeld (für selbst organisierte Pflege durch Angehörige nach § 37) zu erhalten. Das Pflegegeld wird dabei proportional zu den genutzten Sachleistungen gekürzt: Wer 50 % des Sachleistungsbudgets verbraucht, erhält noch 50 % des vollen Pflegegelds.
Wie berechnet sich das anteilige Pflegegeld?
Die Formel lautet: Anteiliges Pflegegeld = Volles Pflegegeld × (1 − genutzter Sachleistungsanteil). Beispiel für Pflegegrad 3: Sachleistungsbudget 1.432 €, Pflegedienst-Rechnung 716 € (= 50 %). Anteiliges Pflegegeld = 573 € × (1 − 0,50) = 286,50 €. Der genutzter Anteil errechnet sich aus: tatsächlich genutzter Betrag ÷ Sachleistungshöchstbetrag.
Muss die Kombinationsleistung einmal monatlich neu gewählt werden?
Nein. Die Kombinationsleistung gilt automatisch für jeden Monat, in dem Sie das Sachleistungsbudget nur teilweise in Anspruch nehmen. Sie müssen dies nicht monatlich neu anmelden. Wenn Sie in einem Monat gar keine Sachleistungen nutzen, erhalten Sie das volle Pflegegeld. Nutzen Sie alle Sachleistungen, entfällt das Pflegegeld für diesen Monat.
Kann der Anteil monatlich variieren?
Ja, der Sachleistungsanteil kann von Monat zu Monat unterschiedlich sein. In manchen Monaten benötigen Sie mehr Pflegedienst-Stunden (z.B. bei Krankheit), in anderen weniger. Die Pflegekasse verrechnet die Sachleistungsrechnung des Pflegedienstes und zahlt dann das verbleibende anteilige Pflegegeld.
Wie wirkt sich die Kombinationsleistung auf den Entlastungsbetrag aus?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 €/Monat) ist von der Kombinationsleistung vollständig unabhängig. Er wird weder durch Sachleistungen noch durch Pflegegeld gemindert. Pflegebedürftige können also gleichzeitig die Kombinationsleistung (Sachleistungen + anteiliges Pflegegeld) und den vollen Entlastungsbetrag nutzen.
Gilt die Kombinationsleistung für alle Pflegegrade?
Die Kombinationsleistung gilt für die Pflegegrade 2–5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI und damit auch nicht auf die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können jedoch den Entlastungsbetrag (§ 45b) und Pflegehilfsmittel (§ 40) nutzen.