§ 22 SGB II

Ist Ihre Miete angemessen im Sinne des § 22 SGB II? Berechnen Sie, wie viel das Jobcenter übernimmt — anerkannte KdU und Überschreitung auf einen Blick.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 22 SGB II KdU 2026 — Angemessenheit, Richtwert-Miete und Kostensenkung

§ 22 SGB II: Kosten der Unterkunft und Angemessenheitsgrenze

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter prüft dabei, ob Kaltmiete und kalte Nebenkosten dem ortsüblichen Niveau für einfachen Standard entsprechen. Die Angemessenheitsgrenze ist das Kernstück der KdU-Prüfung und regelmäßig Gegenstand von Widersprüchen und Klagen.

Schlüssiges Konzept: Wie das Jobcenter die Richtwert-Miete bestimmt

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG B 4 AS 77/12 R, B 4 AS 60/12 R) gefordert, dass die Angemessenheitsgrenze durch ein schlüssiges Konzept des Jobcenters belegt werden muss. Ohne schlüssiges Konzept ist auf die Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zurückzugreifen. Viele Kommunen erstellen regelmäßig aktualisierte Mietwerterhebungen, die die Basis für die Richtwerte bilden.

Kostensenkungsverfahren: 6 Monate Karenzzeit

Überschreitet die Miete die Angemessenheitsgrenze, läuft das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ab: Das Jobcenter übernimmt zunächst für 6 Monate die tatsächlichen Kosten und fordert gleichzeitig zur Kostensenkung auf. Die Kostensenkungsaufforderung muss konkrete Angaben enthalten: Angemessenheitsgrenze, Frist und mögliche Maßnahmen (Umzug, Untervermietung). Nach Ablauf der Frist werden nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

Karenzzeit für Neuzugänge im Bürgergeld (2023)

Mit dem Bürgergeld-Gesetz 2023 wurde eine Karenzzeit von 12 Monaten eingeführt (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II): In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs werden die tatsächlichen Unterkunftskosten ungeachtet der Angemessenheitsgrenze übernommen — solange die Kosten nicht offensichtlich unangemessen sind. Diese Regelung gibt Neubeziehern Zeit, sich einzurichten, ohne sofort umziehen zu müssen.

Häufige Fragen zu KdU und Angemessenheit § 22 SGB II

Was sind Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II?

Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II umfassen Kaltmiete und kalte Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser). Heizkosten werden separat nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Das Jobcenter übernimmt die KdU nur bis zur Angemessenheitsgrenze — die sogenannte Richtwert-Miete nach dem schlüssigen Konzept.

Was bedeutet "angemessen" bei den Unterkunftskosten?

Angemessen ist eine Unterkunft, die nach Größe und Ausstattung dem örtlichen Mietniveau entspricht und für den Leistungsberechtigten tatsächlich verfügbar ist. Die Angemessenheitsgrenze setzt das Jobcenter durch ein "schlüssiges Konzept" fest (BSG B 4 AS 77/12 R). Maßgeblich sind Faktoren wie: Anzahl der Personen, ortsübliche Kaltmiete für einfachen Standard und verfügbare Wohnfläche.

Was passiert, wenn meine Miete unangemessen hoch ist?

Wenn die tatsächliche Miete die Angemessenheitsgrenze übersteigt, übernimmt das Jobcenter zunächst für 6 Monate die tatsächlichen Kosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). In dieser Zeit wird der Leistungsempfänger aufgefordert, die Miete auf das angemessene Niveau zu senken — entweder durch Umzug oder Untervermietung. Danach werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen.

Welche Wohnflächengrenzen gelten für die Angemessenheit?

Es gibt keine bundeseinheitliche Grenze. In der Praxis verwenden viele Jobcenter Richtwerte wie: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m². Diese Richtwerte sind jedoch nicht verbindlich — das BSG hat mehrfach entschieden, dass auf die tatsächliche Verfügbarkeit angemessener Wohnungen im konkreten Wohngebiet abzustellen ist.

Muss ich bei unangemessenen KdU sofort umziehen?

Nein. Das Jobcenter muss zunächst eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilen und eine angemessene Frist setzen (in der Regel 6 Monate). Erst danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen. Wenn ein Umzug zu günstigen Konditionen nicht möglich ist (z. B. kein geeigneter Wohnraum verfügbar, besonderer Betreuungsbedarf), können die tatsächlichen Kosten weiterhin übernommen werden.

Werden Nebenkosten-Nachzahlungen vom Jobcenter übernommen?

Ja, Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung gelten als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Sie sind anzuerkennen, soweit sie auf angemessenen Kosten beruhen. Nachzahlungen für Heizkosten werden in voller Höhe übernommen, wenn die Heizkosten selbst angemessen waren.

Weitere SGB-II-Rechner

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