§ 246 SGB V

Wie viel KV-Beitrag zahlt das Jobcenter für Bürgergeld-Empfänger? 14,0 % ermäßigt — nach § 246 SGB V.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld KV-Beitrag 2026 — § 246 SGB V, ermäßigter Beitragssatz

Ermäßigter Beitragssatz für Bürgergeld-Empfänger

Bürgergeld-Empfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % statt 14,6 % — nach § 246 SGB V. Dies liegt daran, dass Bürgergeld-Empfänger als Arbeitsuchende keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V haben. Der Wegfall dieses Lohnersatzes rechtfertigt den niedrigeren Beitragssatz.

Der Jobcenter zahlt den gesamten Beitrag

Der gesamte KV-Beitrag für Bürgergeld-Empfänger wird vom Jobcenter aus dem Bürgergeld-Bezug getragen. Der Bürgergeld-Empfänger selbst muss keinen eigenen Beitrag leisten — der Beitrag mindert nicht den Regelsatz. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Sozialleistungen: der Bürgergeld-Empfänger hat vollen Krankenversicherungsschutz, ohne dass dies sein verfügbares Einkommen schmälert.

Übergang in Beschäftigung

Sobald ein Bürgergeld-Empfänger eine Beschäftigung aufnimmt, endet die Bürgergeld-Versicherung. Der neue AG zahlt den regulären AG-Anteil (7,3 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag), und der AN zahlt den regulären AN-Anteil. Der Beitragssatz steigt auf 14,6 % — aber der Bürgergeld-Empfänger hat dann in der Regel ein eigenes Einkommen, das den Beitrag trägt.

Häufige Fragen zum Bürgergeld-KV-Beitrag

Welcher Beitragssatz gilt für Bürgergeld-Empfänger nach § 246 SGB V?

Bürgergeld-Empfänger zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % statt 14,6 %. Dies liegt daran, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben — die Ermäßigung kompensiert den Wegfall dieser Leistung.

Wer trägt den KV-Beitrag für Bürgergeld-Empfänger?

Der KV-Beitrag für Bürgergeld-Empfänger wird vollständig vom Jobcenter aus dem Bürgergeld-Bezug getragen. Der Bürgergeld-Empfänger selbst hat keinen eigenen Beitrag zu leisten.

Was ist der ermäßigte Beitragssatz für Bürgergeld-Empfänger?

Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % gilt für Bürgergeld-Empfänger, weil sie als Arbeitsuchende keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V haben. Der Wegfall des Krankengeldanspruchs rechtfertigt den niedrigeren Beitragssatz.

Wie wirkt sich das auf die Bürgergeld-Leistung aus?

Der KV-Beitrag wird direkt aus dem Bürgergeld-Bezug des Jobcenters gezahlt — er mindert nicht das verfügbare Bürgergeld. Der Regelsatz bleibt in voller Höhe erhalten, da die Beitragszahlung automatisch durch das Jobcenter erfolgt.

Was passiert bei Aufnahme einer Beschäftigung?

Sobald ein Bürgergeld-Empfänger eine Beschäftigung aufnimmt und der Lohn die Geringverdienergrenze übersteigt, endet die Bürgergeld-Versicherung. Der AN wird dann regulär in der GKV pflichtversichert — der Beitragssatz steigt auf 14,6 %, und AG/AN teilen sich den Beitrag nach den normalen Regeln.

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