Haben Sie neben dem Arbeitslosengeld eine Nebenbeschäftigung? Berechnen Sie nach § 149 SGB III, wie viel davon angerechnet wird — und ob die 15-Stunden-Grenze überschritten ist.
Rechtsgrundlage
- § 149 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Nebeneinkommen — Anrechnung auf das Arbeitslosengeld (90%-Freigrenze)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Arbeitslosigkeit — Definition; 15-Stunden-Grenze für Nebenbeschäftigung
Gültig ab: 1. 1. 2026
ALG Nebeneinkommen anrechnen 2026 — § 149 SGB III: Freigrenze und Berechnung
§ 149 SGB III: Anrechnung von Nebeneinkommen auf das ALG
Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) noch eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss die Anrechnungsregeln nach § 149 SGB III beachten. Grundsätzlich gilt: Nebeneinkommen wird auf das ALG angerechnet, soweit die Summe aus ALG und Netto-Nebeneinkommen 90% des sogenannten pauschalisierten Nettoentgelts übersteigt.
Die 90%-Freigrenze im Detail
Das pauschalisierte Nettoentgelt ist das frühere Bemessungsentgelt nach Abzug eines pauschalen SV-Abzugs von 20% (§ 153 SGB III). Die Freigrenze beträgt 90% dieses Wertes täglich, multipliziert mit 30 für die monatliche Berechnung. Bleibt die Summe aus monatlichem ALG und monatlichem Netto-Nebeneinkommen unter dieser Freigrenze, erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt sie die Freigrenze, wird der Überschussbetrag vom ALG abgezogen.
Die 15-Stunden-Grenze: Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit?
Entscheidend für den ALG-Anspruch ist die 15-Wochenstunden-Grenze aus § 138 Abs. 3 SGB III. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos — selbst wenn das Einkommen gering ist. Dies führt zum vollständigen Wegfall des ALG-Anspruchs für die entsprechenden Tage. Die Grenze gilt für alle Beschäftigungsformen: abhängige Arbeit, selbstständige Tätigkeit und geringfügige Beschäftigung.
Meldepflicht und Konsequenzen bei Verstößen
Jede Aufnahme einer Nebentätigkeit muss der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Bei verspäteter oder unterlassener Meldung drohen: Aufhebung des ALG-Bescheids für den Zeitraum der Tätigkeit, Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und ggf. ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB III. Transparenz gegenüber der BA schützt vor bösen Überraschungen.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Nebeneinkommen beim ALG
Wie viel darf ich neben dem ALG verdienen, ohne dass es angerechnet wird?
Nach § 149 SGB III gibt es eine Freigrenze in Höhe von 90% des pauschalisierten Nettoentgelts. Solange die Summe aus ALG und Netto-Nebeneinkommen diese Freigrenze nicht übersteigt, wird nichts angerechnet. Übersteigt die Summe die Freigrenze, wird nur der übersteigende Betrag vom ALG abgezogen.
Was passiert wenn ich mehr als 15 Stunden pro Woche nebenher arbeite?
Wer mehr als 15 Wochenstunden arbeitet, gilt nach § 138 Abs. 3 SGB III nicht mehr als arbeitslos — und verliert damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die 15-Stunden-Grenze ist eine absolute Grenze. Kurzfristig über 15h zu arbeiten führt zur sofortigen Aufhebung des ALG-Bescheids für diesen Zeitraum.
Muss ich ein Nebeneinkommen der Bundesagentur für Arbeit melden?
Ja, jede Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist unverzüglich zu melden (§ 138 Abs. 4 SGB III). Die Meldepflicht gilt für alle Nebenjobs, auch wenn das Einkommen die Freigrenze nicht überschreitet. Verstöße können zu Erstattungsforderungen und Ordnungswidrigkeiten führen.
Wie wird das Netto-Nebeneinkommen für die Anrechnung berechnet?
Das Nebeneinkommen wird nach § 153 SGB III pauschal um 20% bereinigt (SV-Beiträge und Steuern). Das ergibt das Netto-Nebeneinkommen, das dann mit dem monatlichen ALG addiert und gegen die Freigrenze (90% des pauschalisierten Nettoentgelts × 30 Tage) verglichen wird.
Gibt es eine Mindest-Freigrenze beim Nebenverdienst während ALG-Bezug?
Die Freigrenze wird individuell aus dem pauschalisierten Nettoentgelt des jeweiligen Versicherten berechnet (90% davon). Es gibt keine pauschale Euro-Freigrenze für alle, sondern die Grenze hängt vom früheren Verdienst ab. Im Durchschnitt liegt die Freigrenze bei einigen hundert Euro monatlich.