Wie viel Ihrer Rente ist steuerpflichtig? Das hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab (Kohortenmodell, § 22 EStG). Für 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 86 %. Berechnen Sie Ihren steuerfreien Freibetrag und die geschätzte Steuerbelastung.
Rentenbesteuerungs-Rechner 2026
Besteuerungsanteil und Freibetrag nach § 22 EStG
Rechtsgrundlage
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Besteuerung von Leibrenten — Kohortenmodell und Besteuerungsanteil
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2026 — Grundtarif
Gültig ab: 1. 1. 2026
Rentenbesteuerung 2026 — Alles zum Kohortenmodell
Das Kohortenmodell: Rente und Steuern
Die Besteuerung von Renteneinkommen ist in Deutschland durch das Alterseinkünftegesetz 2005 grundlegend geändert worden. Seitdem gilt das sogenannte Kohortenmodell nach § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Je nach dem Jahr, in dem Sie erstmals Rente bezogen haben, unterliegt ein unterschiedlich hoher Anteil Ihrer Jahresrente der Einkommensteuer.
Besteuerungsanteile nach Jahrgang
Für Rentner, die bereits im Jahr 2005 oder früher Rente bezogen haben, gilt ein Besteuerungsanteil von 50 %. Für jeden nachfolgenden Jahrgang bis 2020 erhöht sich dieser Anteil um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr. Ab dem Jahrgang 2021 steigt der Anteil um 1 Prozentpunkt jährlich, bis er für den Jahrgang 2040 die volle Besteuerung von 100 % erreicht.
Für Rentenbeginn im Jahr 2026 ergibt sich damit ein Besteuerungsanteil von 86 % nach der ursprünglichen EStG-Tabelle. Das Jahressteuergesetz 2022 hat eine Anpassung vorgenommen — bitte prüfen Sie Ihren Rentenbescheid für den genauen Freibetrag.
Der steuerfreie Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Anteil (100 % minus Besteuerungsanteil) wird im ersten vollständigen Rentenjahr in einen fixen Eurobetrag umgerechnet und dauerhaft festgeschrieben. Das bedeutet: Spätere Rentenerhöhungen durch Rentenanpassungen sind vollständig steuerpflichtig — der Freibetrag bleibt konstant.
Wann fällt tatsächlich Steuer an?
Ob Steuern zu zahlen sind, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 11.784 € für Einzelveranlagte. Liegt Ihr steuerpflichtiger Rentenanteil darunter — und haben Sie keine weiteren Einkünfte — fällt keine Einkommensteuer an. Zusätzlich können Sie den Rentner-Werbungskostenpauschbetrag (102 €), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und ggf. außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Er greift jedoch erst ab einer bestimmten Einkommensteuerschuld — durch die Milderungszone sind viele Rentner mit moderatem Einkommen davon befreit. Unser Rechner berücksichtigt die Freigrenze und gibt einen Näherungswert an.
Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung
Wie wird die Rente in Deutschland besteuert?
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem Kohortenmodell gemäß § 22 Nr. 1 EStG besteuert. Je nach Rentenbeginn-Jahr gilt ein unterschiedlicher Besteuerungsanteil — von 50 % für Rentner seit 2005 bis zu 100 % für Rentner ab 2040. Der steuerfreie Teil wird einmalig im ersten vollen Rentenjahr als fester Eurobetrag festgesetzt.
Was bedeutet der Besteuerungsanteil?
Der Besteuerungsanteil gibt an, welcher Prozentsatz Ihrer Jahresrente dem Finanzamt gegenüber als steuerpflichtiges Einkommen gilt. Für Renten ab 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 86 %. Das bedeutet: 86 % der Jahresrente sind steuerpflichtig, 14 % sind als Freibetrag dauerhaft steuerfrei.
Wie hoch ist der Rentenfreibetrag und gilt er dauerhaft?
Der Rentenfreibetrag entspricht dem steuerfreien Anteil der Jahresrente (100 % minus Besteuerungsanteil) und wird im ersten vollen Rentenjahr in Euro festgesetzt. Dieser Eurobetrag gilt dann lebenslang — auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt. Künftige Rentenerhöhungen sind also vollständig steuerpflichtig.
Müssen alle Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Nicht zwingend. Wenn Ihre Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag (2026: 11.784 €) liegen, fällt keine Steuer an. Dennoch kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben, um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Bei Rentenbezug aus dem Ausland oder mehreren Renten ist die Abgabe meist Pflicht.
Was ändert sich durch das Rentenbesteuerungsanpassungsgesetz?
Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Übergangsphase zur vollständigen Besteuerung gestreckt: Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr (statt 1 %). Rentner des Jahrgangs 2026 haben daher einen Besteuerungsanteil von 83,5 % (angepasste Berechnung nach JStG 2022). Der Rechner zeigt die ursprüngliche Tabelle nach § 22 EStG — für genaue Werte nutzen Sie bitte Ihren Rentenbescheid.
Gilt der Rechner auch für Betriebsrenten und private Renten?
Nein, dieser Rechner gilt ausschließlich für gesetzliche Altersrenten aus der Deutschen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 EStG). Betriebsrenten werden nach § 19 EStG als Arbeitslohn besteuert. Private Rentenversicherungen unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG.