§ 166 SGB VI

Berechnen Sie die beitragspflichtigen Einnahmen für Wehr- und Zivildienstleistende nach § 166 SGB VI. Der Rechner nutzt 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als Grundlage und berücksichtigt den Teilzeitanteil. Alle Werte gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Beitragsbemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende ist in § 166 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Diese spezielle Regelung stellt sicher, dass während des Wehr- oder Zivildienstes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, die den künftigen Rentenanspruch sichern. Die Berechnungsgrundlage von 80 % der Bezugsgröße stellt einen fairen Kompromiss zwischen Beitragsgerechtigkeit und sozialer Sicherung dar.

Rechtliche Grundlagen

§ 166 SGB VI definiert die beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten des Wehrdienstes nach § 3 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und für Zeiten des Zivildienstes nach § 3 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wird jährlich zum 1. Januar angepasst und dient als einheitliche Berechnungsgrundlage für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen.

Auswirkungen auf die Rente

Die während des Wehr- oder Zivildienstes erzielten beitragspflichtigen Einnahmen fließen in die Berechnung der Entgeltpunkte ein. Diese Entgeltpunkte werden auf dem Versicherungskonto des Versicherten gutgeschrieben und erhöhen dauerhaft die Rentenansprüche. Die Anerkennung von Wehr- und Zivildienstzeiten als Beitragszeiten ist ein wichtiger Baustein der sozialen Absicherung von Wehrdienstleistenden.

Häufig gestellte Fragen zur Beitragsbemessungsgrundlage

Wie wird die Beitragsbemessungsgrundlage für Wehrdienst berechnet?

Gemäß § 166 SGB VI werden für Wehr- und Zivildienstleistende 80 % der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße beträgt 2026 im Westen 3.535 € und im Osten 3.395 € monatlich. Daraus ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen von 2.828 € (West) bzw. 2.716 € (Ost) monatlich.

Was ist die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV?

Die Bezugsgröße ist ein fester Rechenwert, der dem Durchschnittsentgelt aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Sie dient als Grundlage für die Beitragsbemessung in verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Die Bezugsgröße West beträgt 2026: 3.535 €/Monat, Ost: 3.395 €/Monat. Dieser Wert wird jährlich angepasst.

Wie wirkt sich Teilzeit auf die Beitragsbemessung aus?

Der Teilzeitanteil reduziert die beitragspflichtigen Einnahmen proportional. Bei einem Teilzeitanteil von 50 % halbieren sich die Einnahmen entsprechend. Der Rechner ermöglicht die Eingabe von Teilzeitanteilen zwischen 10 % und 100 % in 5%-Schritten.

Gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze für Wehrdienst?

Ja, die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gilt auch für Wehrdienstleistende. Die BBG (West) beträgt 2026: 8.050 €/Monat. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus Wehrdienst (80 % der Bezugsgröße) liegen deutlich unter dieser Grenze.

Welche Folgen hat die Beitragsbemessung für die Rentenhöhe?

Die aus Wehrdienstzeiten resultierenden Entgeltpunkte werden auf Basis der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Höhere beitragspflichtige Einnahmen führen zu mehr Entgeltpunkten. 80 % der Bezugsgröße erzeugen einen festen Entgeltpunktewert, der in die gesamte Rentenberechnung einfließt.

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