Berechnen Sie die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 SGB VI. Der Rechner unterscheidet zwischen Normalbeschäftigung (50/50), Kurzarbeitergeld (AG allein) und geringfügiger Beschäftigung (AG-Pauschale).
Rechtsgrundlage
- § 168 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragsverteilung — hälftig oder allein durch AG bei KUG
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 162 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Beitragsverteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 168 SGB VI detailliert geregelt. Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den RV-Beitrag je zur Hälfte. Diese hälftige Aufteilung gilt als Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde historisch eingeführt, um die Beitragslast gerecht zwischen den Sozialpartnern zu verteilen. Der aktuelle Beitragssatz von 18,6 % wird also jeweils zur Hälfte von AG und AN getragen.
Sonderfälle der Beitragsverteilung
Bei Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld trägt der Arbeitgeber den RV-Beitrag vollständig allein. Dies ist eine sozialpolitische Maßnahme, die sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit nicht zusätzlich durch Beitragszahlungen belastet werden. Der volle AG-Anteil wird aus dem künstlichen Entgelt (Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt) berechnet.
Geringfügige Beschäftigung
Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung (Minijobs bis 538 €/Monat 2026) sind von der RV-Pflicht befreit, können aber auf Antrag die RV-Versicherungspflicht wählen. Der AG zahlt in diesem Fall eine Pauschale von 15 % des Entgelts. Bei „gleicher Höhe" des AG-Pauschalbeitrags und des AN-Anteils kann dies günstiger sein als die Regelversicherung.
Häufig gestellte Fragen zur Beitragsverteilung
Wer trägt welchen Anteil der Rentenversicherungsbeiträge?
Normalerweise teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rentenversicherungsbeiträge hälftig — jeweils 50 % des Beitragssatzes. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Gehalt abgezogen. Der Gesamtbeitragssatz beträgt 2026: 18,6 % des beitragspflichtigen Entgelts.
Wie ist die Beitragsverteilung bei Kurzarbeitergeld?
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld trägt der Arbeitgeber den RV-Beitrag allein. Der Arbeitnehmer zahlt keinen AN-Anteil aus dem KUG. Diese Sonderregelung in § 168 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei Kurzarbeit nicht durch zusätzliche Beitragszahlungen belastet werden.
Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind von der RV-Pflicht befreit. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 % auf das Arbeitsentgelt. Diese Regelung in § 168 Abs. 2 SGB VI sorgt für eine vereinfachte Abwicklung bei Minijobs.
Wie wirkt sich die Beitragsverteilung auf die Nettolohnabrechnung aus?
Der Arbeitnehmeranteil zur RV mindert den Nettolohn. Der Rechner zeigt die Aufteilung und berechnet den tatsächlichen AN-Anteil. Der AG-Anteil ist ein reiner Kostenfaktor und erscheint nicht in der Lohnabrechnung des AN.
Welcher Beitragssatz gilt 2026?
Der allgemeine RV-Beitragssatz beträgt 2026: 18,6 % (West und Ost einheitlich). Die BBG liegt bei 8.050 €/Monat (West) bzw. 7.850 €/Monat (Ost). Der Rechner verwendet den eingegebenen RV-Satz als Berechnungsgrundlage.