Berechnen Sie Ihre Witwen- oder Witwerrente nach SGB VI: große oder kleine Hinterbliebenenrente, Einkommensanrechnung und den aktuellen Freibetrag 2026 — altes oder neues Recht.
Witwen-/Witwerrente Rechner 2026
Hinterbliebenenrente nach SGB VI § 46 berechnen
Rechtsgrundlage
- § 46 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Witwenrente und Witwerrente — Anspruchsvoraussetzungen und Höhe
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Gültig ab: 1. 1. 2002
Witwen- und Witwerrente: Das müssen Hinterbliebene wissen
Die Witwen- und Witwerrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die den hinterbliebenen Ehepartner nach dem Tod des Versicherten finanziell absichern soll. Die gesetzliche Grundlage bildet § 46 SGB VI. Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts 2002 unterscheidet man zwischen altem und neuem Recht.
Große und kleine Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 % der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht. Nach altem Recht (Tod vor 2002) beträgt die große Witwenrente 60 % und wird unbefristet gezahlt.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und wird nach neuem Recht maximal 24 Monate gezahlt. Sie greift, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind. In den ersten drei Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr) wird die volle Rente des Verstorbenen als Überbrückungsleistung gezahlt.
Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird auf die Witwenrente angerechnet. Berücksichtigt werden Arbeitsentgelt, Erwerbseinkommen, Renten und vergleichbare Einkünfte. Es gilt ein Freibetrag von 26,4 mal dem aktuellen Rentenwert (2026 West: 39,32 € = 1.038,05 €/Monat). Vom Nettoeinkommen über dem Freibetrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Kinderzuschlag nach neuem Recht
Nach neuem Recht erhalten Hinterbliebene einen Zuschlag zur Witwenrente für Kindererziehungszeiten. Pro Kind werden die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung mit einem Entgeltpunkt bewertet. Der Zuschlag gleicht teilweise die Absenkung von 60 % auf 55 % aus.
Voraussetzungen im Überblick
Grundvoraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat (Ausnahme: Unfalltod). Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Eine erneute Heirat beendet den Anspruch auf Witwenrente — allerdings wird in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt.
Häufige Fragen zur Witwen-/Witwerrente
Wie hoch ist die Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (neues Recht, ab 2002). Nach altem Recht (Tod vor 2002) sind es 60 %. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und wird maximal 24 Monate gezahlt — danach entfällt der Anspruch, sofern keine Kinder erzogen werden.
Wann habe ich Anspruch auf die große Witwenrente?
Anspruch auf die große Witwenrente besteht, wenn Sie mindestens 47 Jahre alt sind (ab 2029: 47 Jahre, davor schrittweise steigend), erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind (oder ein Kind des Verstorbenen) erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Ja. Eigenes Einkommen, das den Freibetrag von ca. 1.038 € monatlich (2026, West) übersteigt, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI). Maßgeblich ist das Nettoeinkommen — vereinfacht 60 % des Bruttoeinkommens.
Wie hoch ist der Freibetrag 2026?
Der Freibetrag beträgt 2026 (West) ca. 1.038,05 € monatlich. Er errechnet sich als das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (2026: 39,32 €). Für jedes Kind, das Waisenrente bezieht, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts.
Was ist der Unterschied zwischen altem und neuem Recht?
Das neue Hinterbliebenenrecht gilt für Todesfälle ab 1. Januar 2002 (oder ab Eheschließung nach 2001). Wichtigster Unterschied: Die große Witwenrente beträgt 55 % statt 60 %, dafür gibt es einen Kinderzuschlag. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate befristet. Nach altem Recht wird sie unbefristet gezahlt.