§ 2a BEEG

Berechnen Sie den Geschwisterbonus (10%, mind. 75€) und Mehrlingszuschlag (300€ je weiteres Kind) nach BEEG § 2a. Addieren Sie diese Aufschläge zum Basis-Elterngeld für eine realistische Gesamtberechnung. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag nach § 2a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind finanzielle Aufschläge zum regulären Elterngeld, die Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingsgeburten zusätzlich unterstützen sollen. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des monatlichen Basiselterngeldes, mindestens jedoch 75€ je nachfolgendes Kind, und erhöht das Elterngeld für das neue Baby.

Voraussetzungen für den Geschwisterbonus

Um den Geschwisterbonus zu erhalten, müssen außer dem Kind, für das Elterngeld beantragt wird, mindestens folgende weitere Kinder im Haushalt leben: ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren. Es muss sich um Kinder handeln, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Der Bonus wird für jedes berechtigte Kind gewährt — bei zwei berechtigten Kindern also doppelt (d.h. 20% des Basiselterngeldes, mind. 150€).

Mehrlingszuschlag bei Zwillings- und Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge, etc.) erhöht sich das Elterngeld gemäß § 2a Abs. 4 BEEG um 300€ je weiteres Kind. Bei Zwillingen bedeutet dies einen Aufschlag von 300€ auf das Elterngeld des ersten Zwillings. Bei Drillingen erhöht sich das Elterngeld um 600€ (2 × 300€), usw. Der Mehrlingszuschlag wird zusätzlich zum Geschwisterbonus gewährt und ist nicht auf den Höchstbetrag angerechnet.

Kombination von Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag können kombiniert werden. Hat eine Familie bereits ein Kind unter 3 Jahren und erwartet Zwillinge, so erhöht sich das Elterngeld für die Zwillinge sowohl um den Geschwisterbonus als auch um den Mehrlingszuschlag. Der Geschwisterbonus berechnet sich hierbei auf das Basiselterngeld ohne Aufschläge, der Mehrlingszuschlag addiert sich separat dazu.

Häufig gestellte Fragen zum Geschwisterbonus

Wie hoch ist der Geschwisterbonus beim Elterngeld?

Der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG beträgt 10% des monatlichen Basiselterngeldes, mindestens jedoch 75€ je nachfolgendes Kind. Der Bonus wird nur gewährt, wenn bereits ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben. Der Bonus erhöht das Elterngeld über den normalen Höchstbetrag hinaus.

Wann besteht Anspruch auf den Mehrlingszuschlag?

Der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG beträgt 300€ je weiteres Kind bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge, etc.). Er wird zusätzlich zum Geschwisterbonus gewährt und erhöht das Elterngeld für jedes weitere Kind der Mehrlingsgeburt. Bei Drillingen z.B. erhöht sich das Elterngeld um 600€ (2 × 300€).

Wie wird der Geschwisterbonus berechnet?

Der Geschwisterbonus berechnet sich als 10% des monatlichen Basiselterngeldes. Beispiel: Bei einem Basiselterngeld von 1.000€ beträgt der Bonus 100€ monatlich. Liegt das Basiselterngeld unter 750€ (10% = 75€), greift der Mindestbetrag von 75€. Der Bonus ist nicht auf den Höchstbetrag von 1.800€ angerechnet.

Kann der Geschwisterbonus den Höchstbetrag überschreiten?

Ja, der Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag werden zusätzlich zum regulären Elterngeld gewährt und erhöhen den Anspruch über den Höchstbetrag von 1.800€ hinaus. Bei einer Familie mit Zwillingen und bereits einem Kind unter 3 Jahren kann das Elterngeld also über 2.100€ betragen (1.800 + 180 + 300).

Was ist die Voraussetzung für den Geschwisterbonus?

Voraussetzung für den Geschwisterbonus ist, dass außer dem Kind, für das Elterngeld beantragt wird, mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben. Es muss sich um Kinder handeln, für die ein Kindergeldanspruch besteht.

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