§ 2d BEEG

Berechnen Sie Ihr Elterngeld als Selbstständige/r auf Basis Ihres Gewinns nach BEEG § 2d. Der Rechner berücksichtigt Steuern, Sozialabgaben, Mutterschaftsgeld- Anrechnung und die Elterngeld Plus-Option. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Selbstständig Erwerbstätige haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Berechnung unterscheidet sich jedoch von der für abhängig Beschäftigte, da das Einkommen nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt. Maßgebend ist gemäß § 2d BEEG der Gewinn nach Abzug der auf die Tätigkeit entfallenden Steuern und Sozialabgaben.

Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige

Für die Elterngeld-Berechnung wird der durchschnittliche monatliche Gewinn der letzten zwei veranlagten Steuerjahre herangezogen. Nach Abzug der auf die selbstständige Tätigkeit entfallenden Steuern und Sozialabgaben (inkl. der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ergibt sich das maßgebende Netto-Einkommen. Die Ersatzrate beträgt 67%, mindestens jedoch 300€ und höchstens 1800€ monatlich.

Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Während des Mutterschaftsgeld-Bezugs (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der ebenfalls angerechnet wird. Dadurch kann das Elterngeld in dieser Phase reduziert sein oder sogar auf 0€ sinken, wenn das Mutterschaftsgeld den Elterngeld-Anspruch übersteigt.

Besonderheiten für Selbstständige

Selbstständige müssen beachten, dass die Elterngeld-Berechnung auf dem steuerlichen Gewinn basiert — betriebliche Ausgaben, die den Gewinn mindern, können daher den Elterngeld-Anspruch reduzieren. Auch Einmaleinnahmen oder unregelmäßige Einnahmen können die Berechnung beeinflussen. Eine genaue Prüfung des Einkommensteuerbescheids und ggf. eine Beratung durch die Elterngeldstelle ist empfehlenswert.

Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld für Selbstständige

Wie wird das Elterngeld für Selbstständige berechnet?

Das Elterngeld für Selbstständige berechnet sich nach § 2d BEEG auf Basis des Gewinns nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben. Das monatliche Netto-Einkommen ergibt sich aus dem Jahresgewinn geteilt durch 12. Die Ersatzrate beträgt 67% des Netto-Einkommens, begrenzt durch den Mindestbetrag von 300€ und den Höchstbetrag von 1800€ monatlich.

Welche Abzüge werden beim Gewinn berücksichtigt?

Beim Gewinn werden die auf die selbstständige Tätigkeit entfallenden Steuern (Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer) und Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Der so ermittelte Betrag ist das maßgebende Netto-Einkommen für die Elterngeld-Berechnung.

Wird das Mutterschaftsgeld angerechnet?

Ja, das Mutterschaftsgeld wird gemäß § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel den Differenzbetrag zwischen dem Netto-Tagesverdienst und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (max. 13€/Tag). Bei Selbstständigen wird das Mutterschaftsgeld direkt vom Elterngeld abgezogen.

Kann ich Elterngeld Plus als Selbstständige/r beanspruchen?

Ja, Selbstständige können ebenfalls die Elterngeld Plus-Option wählen. Statt 12 Monate vollen Satz получают Sie 24 Monate lang den halben Satz (33,5%). Die Gesamtsumme ist dabei identisch, aber die längere Laufzeit ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit mit einer Teilzeit-Selbstständigkeit.

Wie hoch ist das Elterngeld bei einem Jahresgewinn von 60.000€?

Bei einem Jahresgewinn von 60.000€ und geschätzten Abgaben von 20.000€ beträgt das Netto-Jahreseinkommen 40.000€, also ca. 3.333€ monatlich. Das Elterngeld beträgt dann 67% × 3.333€ = 2.234€, wird aber auf den Höchstbetrag von 1.800€ begrenzt. Das entspricht 21.600€ über 12 Monate.

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