§ 249 FamFG, § 1612a BGB, § 1 MinUhV

Berechnen Sie den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG: Mindestunterhalt 2026 nach drei Altersgruppen, Kindergeldanrechnung und monatlicher Zahlbetrag — bis maximal 1,2 × Mindestunterhalt.

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren — § 249 FamFG

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249–260 FamFG) bietet eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Kindesunterhalt gerichtlich festsetzen zu lassen. Es richtet sich an minderjährige Kinder, die Unterhalt bis maximal zum 1,2-fachen des Mindestunterhalts geltend machen. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt und führt — ohne mündliche Verhandlung — zu einem vollstreckbaren Festsetzungsbeschluss, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil keine fristgerechten Einwendungen erhebt.

Mindestunterhalt 2026 nach § 1612a BGB und § 1 MinUhV

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird durch die Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) festgelegt und regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2026 beträgt er 482 € monatlich für Kinder der ersten Altersstufe (0–5 Jahre), 554 € für die zweite Altersstufe (6–11 Jahre) und 649 € für die dritte Altersstufe (12–17 Jahre). Diese Beträge bilden die Grundlage für die Berechnung sowohl im vereinfachten als auch im regulären Unterhaltsverfahren. Sie orientieren sich am doppelten sächlichen Existenzminimum des Kindes.

Kindergeldanrechnung gemäß § 1612b BGB

Das Kindergeld (2026: einheitlich 255 € pro Kind und Monat) wird auf den Barunterhalt angerechnet. Im Regelfall — wenn ein Elternteil betreut und der andere bar unterhaltspflichtig ist — erfolgt eine volle Anrechnung. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht kann eine hälftige Anrechnung (127,50 €) in Frage kommen. Der nach Abzug des Kindergelds verbleibende Betrag ist der tatsächliche Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige monatlich leisten muss.

Grenze des vereinfachten Verfahrens

Im vereinfachten Verfahren kann maximal das 1,2-fache des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. Für ein Kind der dritten Altersstufe (12–17 Jahre) liegt die Obergrenze bei 1,2 × 649 € = 778,80 € monatlich vor Kindergeldanrechnung. Übersteigt der beanspruchte Unterhalt diese Grenze, muss der Anspruch im regulären Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden, was mit höheren Kosten und längerer Verfahrensdauer verbunden ist.

Häufig gestellte Fragen zum vereinfachten Unterhaltsverfahren

Was ist das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG?

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht es, Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ohne aufwendiges Gerichtsverfahren festsetzen zu lassen. Es ist auf maximal das 1,2-fache des Mindestunterhalts begrenzt und wird beim Familiengericht beantragt. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann innerhalb einer Frist Einwendungen erheben.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Der Mindestunterhalt 2026 beträgt nach § 1 MinUhV: 482 € monatlich für Kinder von 0–5 Jahren (1. Altersstufe), 554 € für 6–11 Jahre (2. Altersstufe) und 649 € für 12–17 Jahre (3. Altersstufe). Diese Beträge werden regelmäßig durch Verordnung angepasst.

Wird das Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?

Ja, das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet. Bei alleiniger Barunterhaltspflicht (Regelfall bei Alleinerziehenden) erfolgt eine volle Anrechnung von 255 €. Betreuen beide Elternteile das Kind anteilig, kann eine hälftige Anrechnung (127,50 €) in Betracht kommen. Die Anrechnung ist in § 1612b BGB geregelt.

Was bedeutet der Faktor des Mindestunterhalts?

Der Faktor gibt an, welches Vielfache des Mindestunterhalts beantragt wird. Ein Faktor von 1,0 entspricht dem reinen Mindestunterhalt. Im vereinfachten Verfahren darf maximal das 1,2-fache beantragt werden. Höhere Ansprüche müssen im regulären Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden.

Wer kann das vereinfachte Verfahren beantragen?

Das vereinfachte Verfahren kann vom betreuenden Elternteil, einem Beistand des Jugendamts oder dem Kind selbst (vertreten durch den betreuenden Elternteil) beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt das 1,2-fache des Mindestunterhalts nicht übersteigt und das Kind minderjährig ist.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt?

Erhebt der unterhaltspflichtige Elternteil fristgerecht Einwendungen, wird das vereinfachte Verfahren in ein reguläres Unterhaltsverfahren übergeleitet. Bleibt die Einwendung aus, erlässt das Gericht einen Festsetzungsbeschluss, der wie ein vollstreckbarer Titel wirkt.

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