Düsseldorfer Tabelle 2024

Wie hoch ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2024? Berechnen Sie Tabellenbetrag, Kindergeld-Abzug und Zahlbetrag — nach Einkommensgruppe und Alter des Kindes.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle 2024 — Tabellenbetrag, Zahlbetrag und Selbstbehalt

Düsseldorfer Tabelle 2024: Kindesunterhalt berechnen

Die Düsseldorfer Tabelle ist das maßgebliche Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird von den Oberlandesgerichten gemeinsam herausgegeben und zum 1. Januar jedes Jahres aktualisiert. Die aktuelle Tabelle gilt ab 1. Januar 2024. Sie unterscheidet 15 Einkommensgruppen (nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen) und 4 Altersgruppen des Kindes.

Tabellenbetrag minus ½ Kindergeld = Zahlbetrag

Vom Tabellenbetrag (dem Brutto-Unterhaltsbetrag aus der Tabelle) wird beim Barunterhalt die Hälfte des Kindergelds abgezogen. 2026 beträgt das Kindergeld 259 € je Kind — der Abzug beträgt also 129,50 €. Der verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil monatlich zu zahlen hat. Bei Einkommensgruppe 1 und einem 6–11 Jahre alten Kind ergibt sich: 551 € − 129,50 € = 421,50 €.

Selbstbehalt: Minimum für den Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen einen Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 1.450 € (erwerbstätig) oder 1.200 € (nicht erwerbstätig). Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Zahlbetrags weniger als der Selbstbehalt, ist er entweder gar nicht oder nur anteilig leistungsfähig. In diesem Fall kann der Unterhalt auf den Mangelfall abgesenkt werden.

Einkommensgruppen und Tabellenbeträge 2024

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 staffelt den Unterhalt in 15 Einkommensgruppen: von bis zu 1.900 € bereinigtem Nettoeinkommen (Gruppe 1) bis über 11.200 € (Gruppe 15). Je höher das Einkommen, desto höher der Tabellenbetrag. Für ein Kind von 6–11 Jahren reichen die Tabellenbeträge von 551 € (Gruppe 1) bis 1.086 € (Gruppe 15). Der Mindestunterhalt entspricht der 1. Einkommensgruppe und ist nach § 1612a BGB gesetzlich garantiert.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von den Oberlandesgerichten Deutschlands gemeinsam erstellte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts nach § 1610 BGB. Sie wird in der Regel jährlich zum 1. Januar aktualisiert und listet für 15 Einkommensgruppen und 4 Altersgruppen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahre) den Tabellenbetrag auf. Die Tabelle ist rechtlich nicht bindend, wird aber von fast allen Familiengerichten angewendet.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und berufsbedingten Aufwendungen (pauschal 5 %). Außerdem werden bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Kindern oder dem Ehegatten vorab abgezogen. Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Grundlage für die Einkommensgruppenzuordnung in der Düsseldorfer Tabelle.

Wie wird Kindergeld beim Kindesunterhalt angerechnet?

Beim Barunterhalt (das Kind lebt beim anderen Elternteil) wird die Hälfte des Kindergelds (2026: 259 €/Kind, also 129,50 €) vom Tabellenbetrag abgezogen. Das ergibt den Zahlbetrag. Den vollen Kindergeldabzug gibt es nur, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld selbst erhält. Beim Volljährigenunterhalt gelten besondere Regeln zur Kindergeldanrechnung.

Was ist der Selbstbehalt und wann bin ich nicht leistungsfähig?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige mindestens zum Leben behalten muss. 2024 beträgt er gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern 1.450 € (Erwerbstätiger) bzw. 1.200 € (Nichterwerbstätiger) monatlich. Gegenüber volljährigen nicht-privilegierten Kindern gilt ein Selbstbehalt von 1.750 €. Verbleibt nach Abzug des Zahlbetrags weniger als der Selbstbehalt, ist der Unterhaltspflichtige nicht (voll) leistungsfähig.

Was ist privilegierter Volljährigenunterhalt?

Privilegiert volljährig sind Kinder ab 18 Jahren, die noch in der Schul- oder Berufsausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben. Sie erhalten denselben Unterhalt wie minderjährige Kinder (4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle) und es gilt der niedrigere Selbstbehalt von 1.450 €. Volljährige, die selbst einen Haushalt führen oder die Ausbildung abgeschlossen haben, sind nicht mehr privilegiert.

Kann der Kindesunterhalt durch Vereinbarung festgesetzt werden?

Ja. Eltern können den Kindesunterhalt privatrechtlich vereinbaren, sofern die Vereinbarung nicht unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) liegt. Der Mindestunterhalt entspricht den Beträgen der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Vereinbarung unterhalb des Mindestunterhalts ist nur mit gerichtlicher Genehmigung wirksam. Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung für vollstreckbare Unterhaltstitel.

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