Berechnen Sie den Kostenbeitrag für Jugendhilfeleistungen nach der Kostenbeitrags-Verordnung (KostenbeitragsV). Der Rechner bestimmt die Einkommensgruppe aus der Anlage, berücksichtigt weitere Unterhaltspflichten nach § 4 KostenbeitragsV und unterscheidet zwischen vollstationären und teilstationären Leistungen.
Kostenbeitrag Jugendhilfe Rechner 2026
Kostenbeitrag nach §§ 91–94 SGB VIII / KostenbeitragsV berechnen
Rechtsgrundlage
- § 1 Kostenbeitrags-Verordnung (KostenbeitragsV) ↗
Festsetzung des Kostenbeitrags — Einkommenstabelle (Anlage)
Gültig ab: 1. 10. 2005
- § 4 Kostenbeitrags-Verordnung (KostenbeitragsV) ↗
Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
Gültig ab: 1. 10. 2005
- § 5 Kostenbeitrags-Verordnung (KostenbeitragsV) ↗
Hohe Einkommen — Kostenbeitrag oberhalb von Gruppe 9
Gültig ab: 1. 10. 2005
- § 93 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ↗
Berechnung des maßgeblichen Einkommens
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kostenbeiträge in der Kinder- und Jugendhilfe: Einkommensgruppen nach KostenbeitragsV
Wenn das Jugendamt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringt — etwa Heimerziehung, Tagesgruppe oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung — sind die Kostenbeitragspflichtigen (§ 91–94 SGB VIII) je nach Einkommen zur Beteiligung an den Kosten verpflichtet. Die Kostenbeitrags-Verordnung (KostenbeitragsV) legt die genauen Beträge in einer tabellarischen Anlage fest.
Das Einkommensgruppenmodell der KostenbeitragsV
Die Anlage zur KostenbeitragsV enthält 9 Einkommensgruppen mit monatlichen Einkommensrahmen. Einkommensgruppe 1 (bis 1.200 €) sieht keinen Kostenbeitrag vor. Ab Gruppe 2 (1.200–1.500 €) steigt der Beitrag von 75 € (vollstationär) bzw. 28 € (teilstationär) bis zu 505 € bzw. 190 € in Gruppe 9 (über 3.200 €).
Das maßgebliche Einkommen wird nach § 93 SGB VIII berechnet: Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen, von dem Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte Aufwendungen abgezogen werden. Nicht zum Einkommen zählen z.B. Kindergeld, Wohngeld und bestimmte einmalige Einnahmen.
Abzüge für weitere Unterhaltspflichten (§ 4 KostenbeitragsV)
§ 4 KostenbeitragsV berücksichtigt, dass viele Eltern neben dem betreuten Kind noch weitere Personen zu unterhalten haben. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person — also z.B. ein weiteres minderjähriges Kind oder den nicht erwerbstätigen Ehegatten — wird die Einkommensgruppe um eine Stufe herabgesetzt. Bei mehreren weiteren Unterhaltspflichtigen ist ein mehrfacher Abzug möglich, maximal bis auf Gruppe 1 (kein Beitrag).
Vollstationäre versus teilstationäre Leistungen
Die KostenbeitragsV unterscheidet zwischen vollstationären Leistungen (§ 34 SGB VIII: Heimerziehung, Pflegefamilie) und teilstationären Leistungen (§ 32 SGB VIII: Tagesgruppe, sozialpädagogische Tagesstätte). Bei vollstationären Leistungen ist der Kostenbeitrag deutlich höher, da der Träger die gesamten Lebenshaltungskosten des Kindes übernimmt. Bei teilstationären Leistungen verbleiben die Kinder tagsüber in der Einrichtung, kehren aber nachts nach Hause zurück.
Hohe Einkommen: § 5 KostenbeitragsV
Übersteigt das maßgebliche Einkommen 3.200 € monatlich, findet § 5 KostenbeitragsV Anwendung: Der Kostenbeitrag erhöht sich um festgelegte Beträge für je 400 € zusätzliches Einkommen. Die Obergrenze bilden die tatsächlichen Kosten der Maßnahme — ein darüber hinausgehender Kostenbeitrag ist ausgeschlossen.
Härtefallregelung und Verzicht
Der Jugendhilfeträger kann nach § 92 Abs. 5 SGB VIII ganz oder teilweise auf die Heranziehung verzichten, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würde. Solche Situationen können vorliegen, wenn durch den Kostenbeitrag das Existenzminimum unterschritten würde oder wenn die Ziele der Jugendhilfemaßnahme gefährdet wären — etwa wenn Eltern wegen der finanziellen Belastung die Kooperation verweigern würden.
Häufige Fragen zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe
Wer muss einen Kostenbeitrag für Jugendhilfeleistungen zahlen?
Nach §§ 91–94 SGB VIII sind Elternteile, volljährige Leistungsempfänger und ggf. Ehegatten/Lebenspartner kostenbeitragspflichtig, sofern ihr Einkommen die Mindestgrenze übersteigt (Einkommensgruppe 2 ab 1.200 €/Monat). Der Kostenbeitrag soll die Kosten der vollstationären oder teilstationären Jugendhilfeleistung anteilig decken.
Wie werden die Einkommensgruppen der KostenbeitragsV bestimmt?
Die Anlage zur Kostenbeitrags-Verordnung enthält 9 Einkommensgruppen mit je einem monatlichen Einkommensrahmen. Das maßgebliche Einkommen wird nach § 93 SGB VIII berechnet (Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Beträge wie Steuern, Pflichtbeiträge, Werbungskosten). Je höher die Einkommensgruppe, desto höher der Kostenbeitrag.
Wie wirken sich weitere Unterhaltspflichten auf den Kostenbeitrag aus?
Nach § 4 KostenbeitragsV vermindert sich die maßgebliche Einkommensgruppe für jede weitere unterhaltspflichtige Person um eine Gruppe. Beispiel: Bei Einkommensgruppe 5 und zwei weiteren Unterhaltspflichtigen ergibt sich Gruppe 3 als Berechnungsgrundlage. Die Einkommensgruppe kann dadurch bis auf Gruppe 1 (kein Beitrag) sinken.
Was ist der Unterschied zwischen vollstationärer und teilstationärer Jugendhilfe?
Vollstationäre Leistungen (§ 34 SGB VIII, z.B. Heimerziehung, Pflegefamilie) bedeuten, dass das Kind rund um die Uhr außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist. Teilstationäre Leistungen (§ 32 SGB VIII, z.B. Tagesgruppe) finden zeitlich begrenzt statt. Vollstationäre Leistungen führen zu deutlich höheren Kostenbeiträgen (z.B. Gruppe 5: 240 € vs. 90 €).
Was passiert bei sehr hohem Einkommen (über Gruppe 9)?
Bei Einkommen oberhalb von Gruppe 9 (über 3.200 €/Monat) gilt § 5 KostenbeitragsV: Der Kostenbeitrag erhöht sich für je 400 € zusätzliches Einkommen um weitere Beträge. Der Kostenbeitrag ist dabei auf die tatsächlichen Kosten der Jugendhilfeleistung begrenzt.
Kann der Kostenbeitrag erlassen oder reduziert werden?
Ja. Nach § 92 Abs. 5 SGB VIII soll auf die Heranziehung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn sonst Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe gefährdet würden. Der Jugendhilfeträger entscheidet dies im Einzelfall.