§ 18 MuSchG

Berechnen Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 18 MuSchG. Formel: Netto/30 minus Kassenleistung (max. 13 €/Tag). Der Zuschuss wird für die gesamte Mutterschutzfrist gezahlt und über das U2-Verfahren erstattet. Gültig 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss

Das Mutterschaftsgeld ist eine Sozialleistung, die schwangere Arbeitnehmerinnen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist finanziell absichern soll. Es wird zweigleisig finanziert: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt maximal 13 Euro täglich — den darüber hinausgehenden Betrag muss der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 18 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aufbringen.

Berechnung des AG-Zuschusses nach § 18 MuSchG

Die Berechnungsformel ist klar: Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen täglichen Nettolohn (Netto der letzten 3 Monate / 90 × 30 = "Netto/30") und der Kassenleistung von bis zu 13 € täglich. Bei einem monatlichen Nettolohn von 2.400 € beträgt Netto/30 = 80 €. Der AG-Zuschuss pro Tag beträgt dann 80 − 13 = 67 €. Für eine 98-tägige Schutzfrist ergibt das einen Gesamtzuschuss von 6.566 €, den der Arbeitgeber trägt — und vollständig über das U2-Verfahren erstattet bekommt.

Schutzfristen nach dem MuSchG

Nach § 3 MuSchG besteht ein Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Geburt (außer bei ausdrücklichem Wunsch der Frau) und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburt, Mehrlingen oder wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wird, verlängert sich die Nachschutzfrist auf 12 Wochen. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss.

U2-Erstattung — kein finanzielles Risiko für Arbeitgeber

Das Ausgleichsverfahren U2 stellt sicher, dass der Arbeitgeberzuschuss kein echtes wirtschaftliches Risiko für Unternehmen darstellt. Alle Arbeitgeber zahlen monatliche U2-Beiträge an ihre Krankenkasse. Im Gegenzug werden alle Aufwendungen für Mutterschaftsgeld vollständig erstattet. Der U2-Beitragssatz variiert je nach Krankenkasse und liegt typischerweise zwischen 0,3% und 0,7% des beitragspflichtigen Entgelts.

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?

Der Arbeitgeberzuschuss nach § 18 MuSchG ergibt sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen täglichen Nettoarbeitsentgelt (Netto der letzten 3 Monate geteilt durch 90 × 30 = Netto/30) und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (max. 13 € täglich). Beträgt das Netto/30 also 80 € und die Kassenleistung 13 €, zahlt der Arbeitgeber täglich 67 € Zuschuss.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld — Krankenkasse oder Arbeitgeber?

Das Mutterschaftsgeld wird von beiden getragen: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 € täglich. Den darüber hinausgehenden Betrag bis zur Höhe des täglichen Nettolohns (Netto/30) zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 18 MuSchG. Der Arbeitgeber kann sich diesen Zuschuss über das Ausgleichsverfahren U2 (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) vollständig von seiner Krankenkasse erstatten lassen.

Wie lange wird der AG-Zuschuss gezahlt?

Der Arbeitgeberzuschuss wird für die gesamte Mutterschutzfrist gezahlt. Die Mutterschutzfrist beträgt standardmäßig 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG) — insgesamt 98 Tage. Bei Frühgeburt oder Mehrlingen verlängert sich die Nachschutzfrist auf 12 Wochen (84 Tage nach Geburt), insgesamt also 126 Tage.

Was ist das U2-Verfahren für Arbeitgeber?

Das U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ermöglicht es Arbeitgebern, den gezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld vollständig erstattet zu bekommen. Arbeitgeber zahlen dafür monatliche U2-Beiträge an ihre Krankenkasse. Der Erstattungsanspruch besteht für alle Arbeitgeber — unabhängig von ihrer Größe. Dies soll sicherstellen, dass Mutterschutz für Arbeitgeber kein finanzielles Hindernis darstellt.

Gilt der AG-Zuschuss auch für Minijobberinnen?

Ja, aber mit Unterschieden. Minijobberinnen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (außer privat- oder familienversichert). Sie haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, erhalten stattdessen das niedrigere Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (210 € Einmalbetrag). Der AG-Zuschuss nach § 18 MuSchG gilt dennoch für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Was gilt bei sehr niedrigem Nettolohn (unter 390 €/Monat)?

Bei sehr niedrigem Nettolohn kann der tägliche Nettoarbeitsentgeltsatz (Netto/30) unter 13 € liegen — also unter dem Kassenmaximaltagessatz. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss, da die Kassenleistung bereits das gesamte Nettoeinkommen abdeckt. Ein negativer AG-Zuschuss entsteht nicht — der Zuschuss beträgt mindestens 0 €.

Weitere Rechner

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