§ 7 AktG

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) muss nach § 7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen. Es stellt die Haftungsbasis der AG dar und ist im Handelsregister einzutragen. Das Grundkapital setzt sich aus den Nennbeträgen aller ausgegebenen Aktien zusammen.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundkapital der AG nach § 7 AktG — Mindestkapital und Aktienarten

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) muss nach § 7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen. Es stellt die Haftungsbasis der AG dar und ist im Handelsregister einzutragen. Das Grundkapital setzt sich aus den Nennbeträgen aller ausgegebenen Aktien zusammen.

Das Aktiengesetz unterscheidet zwischen Nennbetragsaktien (§ 8 Abs. 2 AktG) mit einem Mindest-Nennbetrag von 1 Euro und Stückaktien (§ 8 Abs. 3 AktG) ohne Nennbetrag. Bei Stückaktien ergibt sich der anteilige Wert am Grundkapital aus Division des Grundkapitals durch die Aktienanzahl. Eine AG kann nur eine Aktiengattung ausgeben.

Bei der Gründung muss das Grundkapital vollständig aufgebracht werden. Sacheinlagen sind möglich, müssen aber durch ein Gründungsgutachten bewertet werden. Das eingetragene Grundkapital darf nicht ohne Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister verändert werden.

Häufige Fragen — Grundkapital AG § 7 AktG Rechner 2026

Wie hoch ist das Mindestgrundkapital der AG?

Das gesetzliche Mindestgrundkapital beträgt nach § 7 AktG 50.000 Euro. Ohne diese Mindestkapitalausstattung kann die AG nicht wirksam gegründet werden.

Was sind Nennbetragsaktien?

Nennbetragsaktien haben nach § 8 Abs. 2 AktG einen aufgedruckten Nennbetrag, der mindestens 1 Euro betragen muss. Die Summe aller Nennbeträge entspricht dem Grundkapital.

Was sind Stückaktien?

Stückaktien nach § 8 Abs. 3 AktG haben keinen aufgedruckten Nennbetrag. Jede Stückaktie repräsentiert einen gleichen Anteil am Grundkapital, berechnet als Grundkapital geteilt durch Aktienanzahl.

Kann eine AG mit weniger als 50.000 € gegründet werden?

Nein. Das Mindestkapital von 50.000 € ist zwingend vorgeschrieben. Als Alternative mit geringerem Kapital kommt die GmbH (25.000 €) oder die UG (ab 1 €) in Frage.

Wie wird das Grundkapital bei einer Kapitalerhöhung erhöht?

Kapitalerhöhungen bedürfen nach §§ 182 ff. AktG eines Hauptversammlungsbeschlusses mit Dreiviertel-Mehrheit und der Eintragung ins Handelsregister. Neue Aktien können gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden.

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