Berechnen Sie den Herausgabeanspruch nach BGB § 285. Der Rechner ermittelt den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats oder Ersatzes, wenn der Schuldner ein Surrogat für die geschuldete Leistung erhalten hat. Alle Werte gemäß § 285 BGB, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 285 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Herausgabe des Ersatzes — Surrogatanspruch
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 285 BGB gewährt dem Gläubiger einen Surrogatanspruch und ist Ausdruck des Bereicherungsrechts im Leistungsstörungsrecht. Wenn der Schuldner ein Surrogat für die geschuldete Leistung erhalten hat, kann der Gläubiger dieses Surrogat herausverlangen. Diese Norm stellt sicher, dass der Gläubiger nicht schlechter gestellt wird, wenn der Schuldner durch den Wegfall der Leistung einen Vorteil erlangt hat.
Surrogatanspruch nach § 285 BGB
Der Surrogatanspruch nach § 285 BGB entsteht, wenn der Schuldner für die geschuldete Leistung ein Surrogat erhalten hat. Dies kann der Fall sein, wenn eine geschuldete Sache untergegangen ist und der Schuldner eine Versicherungsleistung erhält, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten übertragen wird oder wenn sonstige Substitute für die geschuldete Leistung erlangt werden. Der Gläubiger kann dann wählen, ob er das Surrogat oder die ursprünglich geschuldete Leistung verlangt.
Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen
Der Surrogatanspruch nach § 285 BGB steht in engem Zusammenhang mit dem Schadensersatz nach § 281 BGB. Wenn der Wert des Surrogats dem Wert der geschuldeten Leistung entspricht, kann der Gläubiger das Surrogat verlangen und ist damit vollständig entschädigt. Übersteigt der Wert des Surrogats den Wert der geschuldeten Leistung nicht, kann der Gläubiger zusätzlich einen etwaigen Differenzbetrag als Schadensersatz geltend machen. Der Surrogatanspruch schließt also den Schadensersatz nicht aus, sondern ergänzt ihn.
Praktische Bedeutung des § 285 BGB
Die praktische Bedeutung des § 285 BGB zeigt sich insbesondere bei Versicherungsfällen, Sachschäden und sonstigen Ereignissen, die zum Untergang der geschuldeten Leistung führen. Wenn etwa ein Lieferant eine versicherte Sache liefern sollte und diese durch einen versicherten Schaden untergeht, kann der Gläubiger nach § 285 BGB die Versicherungsleistung als Surrogat herausverlangen. Dies stellt sicher, dass der Wert der Leistung dem Gläubiger erhalten bleibt, auch wenn die Leistung selbst nicht erbracht werden kann.
Häufig gestellte Fragen zu § 285 BGB
Wann habe ich einen Herausgabeanspruch nach § 285 BGB?
Nach § 285 BGB steht dem Gläubiger ein Herausgabeanspruch zu, wenn der Schuldner das Surrogat der geschuldeten Leistung erhalten hat. Der Surrogatanspruch entsteht, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Aufwands einen Ersatz für die geschuldete Leistung erlangt hat, etwa durch Versicherungsleistungen, Schadensersatz oder sonstige Substitute. Der Gläubiger kann dann Herausgabe des Surrogats verlangen anstelle der ursprünglich geschuldeten Leistung.
Habe ich Anspruch auf Finderlohn?
Das Finderlohnrecht ist in §§ 971 ff. BGB geregelt. Nach § 971 BGB hat der Finder einer Sache Anspruch auf einen Finderlohn, wenn er die Sache dem Empfänger zurückgibt. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 Prozent, bei einem höheren Wert 3 Prozent auf den Mehrbetrag. Der Surrogatanspruch nach § 285 BGB ergänzt das Finderlohnrecht, wenn der Eigentümer einen Anspruch auf das Surrogat der verlorenen Sache hat.
Was gilt bei Surrogat?
Wenn der Schuldner ein Surrogat für die geschuldete Leistung erlangt, etwa weil die geschuldete Sache untergegangen ist und eine Versicherungsleistung geflossen ist, kann der Gläubiger nach § 285 BGB Herausgabe dieses Surrogats verlangen. Das Surrogat tritt an die Stelle der geschuldeten Leistung und unterliegt denselben Sicherungsrechten und Bedingungen. Der Gläubiger kann wählen, ob er das Surrogat oder die ursprünglich geschuldete Leistung verlangt.
Wie verhält sich § 285 BGB zu § 281 BGB?
Der Surrogatanspruch nach § 285 BGB und der Schadensersatz nach § 281 BGB stehen in einem engen Verhältnis zueinander. Wenn der Schuldner ein Surrogat für die geschuldete Leistung erhalten hat, steht dem Gläubiger ein Wahlrecht zu: Er kann das Surrogat nach § 285 BGB herausverlangen oder alternativ Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB geltend machen. Wenn das Surrogat den Wert der geschuldeten Leistung übersteigt, kann der Gläubiger zusätzlich einen etwaigen Mehrbetrag als Schadensersatz verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Surrogat und Ersatz?
Der Begriff Surrogat bezeichnet in § 285 BGB alles, was anstelle der geschuldeten Leistung erlangt wurde, wenn die Leistung infolge eines bestimmten Umstands nicht mehr erbracht werden kann. Dies umfasst Versicherungsleistungen, Schadensersatzansprüche Dritter, Entschädigungsleistungen und ähnliches. Der Ersatzbegriff ist weiter und kann auch den Wertersatz für eine untergegangene Sache umfassen. § 285 BGB stellt sicher, dass der Gläubiger nicht schlechter gestellt wird, wenn der Schuldner ein Surrogat erhält.