§ 342 BGB

Berechnen Sie die herabgesetzte Vertragsstrafe nach BGB § 342. Das Gericht kann eine unverhältnismäßig hohe Strafe auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 342 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die gerichtliche Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe. Diese Norm schützt den Schuldner vor übermäßigen Vertragsstrafen und stellt sicher, dass die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert und zur Pflichtverletzung steht.

Rechtliche Grundlagen

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht die Vertragsstrafe herabsetzen, wenn sie den Gläubiger unbillig benachteiligen würde. Das Gericht berücksichtigt dabei den Vertragswert, die Art und Schwere der Pflichtverletzung und die Umstände des Einzelfalls.

Verfahren

Der Schuldner muss die Herabsetzung bei Gericht beantragen. Das Gericht setzt dann nach billigem Ermessen einen angemessenen Betrag fest. Die Herabsetzung wirkt auf den Zeitpunkt der Verurteilung zurück, soweit die Strafe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt wurde.

Häufig gestellte Fragen zu § 342 BGB

Kann die Vertragsstrafe herabgesetzt werden?

Ja, nach § 342 BGB kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Vertragsstrafe herabsetzen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Die Herabsetzung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Wer setzt die Strafe herab?

Die Herabsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch das zuständige Gericht auf Antrag des Schuldners. Der Gläubiger muss die ursprünglich vereinbarte Strafe verlangt haben, damit das Gericht über die Herabsetzung entscheiden kann.

Wann ist eine Herabsetzung angemessen?

Eine Herabsetzung ist angemessen, wenn die Vertragsstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert, zur Schwere der Pflichtverletzung oder zum tatsächlich eingetretenen Schaden steht. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls.

Wie wird die herabgesetzte Strafe berechnet?

Die herabgesetzte Strafe ergibt sich aus der ursprünglichen Vertragsstrafe multipliziert mit einem Herabsetzungsfaktor. Der Faktor wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt.

Gilt die Herabsetzung auch für mehrere Verstöße?

Ja, die Herabsetzung kann sowohl für eine einzelne Vertragsstrafe als auch für die Gesamtstrafe bei mehreren Verstößen nach § 341 BGB beantragt werden. Das Gericht entscheidet über die angemessene Herabsetzung.

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