Prüfen Sie Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG: Identifizierungspflicht, Risikoklassifizierung und PEP-Status — vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfalt ermitteln.
Rechtsgrundlage
- § 10 GwG — Allgemeine Sorgfaltspflichten (GwG) ↗
§ 10 GwG: Identifizierung Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter, Geschäftszweck — risikobasierter Ansatz
Gültig ab: 26. 6. 2017
- § 15 GwG — Verstärkte Sorgfaltspflichten (GwG) ↗
§ 15 GwG: Verstärkte Sorgfalt bei PEP, Hochrisiko-Ländern, ungewöhnlichen Transaktionen
Gültig ab: 26. 6. 2017
GwG Sorgfaltspflichten § 10 — Identifizierung und Risikoklassifizierung 2026
§ 10 GwG — Allgemeine Sorgfaltspflichten im Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet eine Vielzahl von Unternehmen und Freiberuflern zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. § 10 GwG definiert die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die im Rahmen des risikobasierten Ansatzes auf die jeweilige Risikosituation anzupassen sind.
Kernpflichten nach § 10 GwG
Die vier Kernpflichten nach § 10 GwG umfassen: (1) Identifizierung des Vertragspartners nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG — Feststellung und Überprüfung der Identität anhand von Dokumenten. (2) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) — wer hält ≥ 25 % der Unternehmensanteile? (3) Informationen über Herkunft der Mittel und Geschäftszweck (§ 10 Abs. 1 Nr. 3). (4) Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4).
Schwellenwerte für Identifizierung bei gelegentlichen Transaktionen
Bei gelegentlichen Transaktionen ohne Dauergeschäftsbeziehung gilt: Güterhändler müssen ab 10.000 € Barzahlung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG) identifizieren. Finanzdienstleister ab 15.000 € (§ 10 Abs. 3 Nr. 1). Glücksspielbetreiber ab 2.000 € (§ 10 Abs. 3 Nr. 3). Immobilienmakler immer bei Begründung der Geschäftsbeziehung.
PEP und verstärkte Sorgfaltspflichten
Politisch exponierte Personen (PEPs) nach § 6 GwG erfordern zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 3 GwG. Dies beinhaltet Senior-Management-Genehmigung für die Geschäftsbeziehung, Klärung der Herkunft von Vermögen und Mitteln sowie intensivierte Überwachung.
Häufige Fragen zum GwG § 10 Sorgfaltspflichten
Wer ist nach § 10 GwG zur Identifizierung verpflichtet?
Verpflichtete nach § 2 GwG müssen Sorgfaltspflichten erfüllen: Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen, Güterhändler (ab 10.000 € Bargeld), Immobilienmakler (immer), Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Glücksspielanbieter (ab 2.000 €). Die Pflichten gelten unabhängig vom Transaktionsbetrag bei Dauergeschäftsbeziehungen.
Was beinhalten die allgemeinen Sorgfaltspflichten § 10 GwG?
Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG umfassen: Identifizierung des Vertragspartners (Name, Geburtsdatum, Adresse, Ausweisdaten), Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG — wer ≥ 25 % hält), Einholung von Informationen über Herkunft der Mittel und Geschäftszweck, laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die Maßnahmen sind risikoadjustiert zu wählen.
Was ist eine politisch exponierte Person (PEP)?
PEPs (Politically Exposed Persons) sind Personen, die wichtige öffentliche Ämter innehaben oder innehatten: Staatschefs, Minister, Parlamentarier, Richter hoher Gerichte, Botschafter, Militäroffiziere im Rang eines Generals, Vorstände staatlicher Unternehmen. Auch deren Familienmitglieder und enge Vertraute gelten als PEPs (§ 6 GwG). PEPs erfordern zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 GwG).
Was sind verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG?
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEPs (§ 15 Abs. 3 GwG) umfassen: Senior-Management-Genehmigung für Geschäftsbeziehung, Klärung der Herkunft des Vermögens und der Mittel, Intensivierte laufende Überwachung. Beim Erkennen eines PEP-Status einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen die verstärkten Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen § 10 GwG?
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des GwG können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 1 Million € (bei Vorsatz und erheblichem Verstoß bis zu 5 Mio. € oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils) geahndet werden. Die BaFin und Landeszentralbanken sind Aufsichtsbehörden. Wiederholte schwere Verstöße können zur Aberkennung der Geschäftserlaubnis führen.
Was ist der Unterschied zwischen vereinfachten, allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten?
Vereinfachte Sorgfalt (§ 14 GwG): Bei geringem Risiko — reduzierte Maßnahmen möglich, z.B. kein vollständiger Ausweisnachweis. Allgemeine Sorgfalt (§ 10 GwG): Standardfall — vollständige Identifizierung und Überwachung. Verstärkte Sorgfalt (§ 15 GwG): Bei erhöhtem Risiko (PEP, Hochrisiko-Drittländer, ungewöhnliche Transaktionen) — zusätzliche Nachweise und Senior-Management-Einbindung zwingend erforderlich.