Was kostet ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wirklich? Unser Rechner berechnet alle Lohnnebenkosten 2026 — Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Basis: § 172 SGB VI und § 249 SGB V.
Lohnkosten Arbeitgeber Rechner
Rechtsgrundlage
- § 172 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragspflicht der Arbeitgeber — Rentenversicherung AG-Anteil 9,3%
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 249 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung — AG-Anteil 7,3% + halber Zusatzbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Lohnkosten als Arbeitgeber 2026 — alle Komponenten erklärt
Was sind Lohnnebenkosten?
Lohnnebenkosten sind alle Aufwendungen, die dem Arbeitgeber über das vereinbarte Bruttogehalt hinaus entstehen. Sie umfassen in erster Linie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung — also Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung — sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Hinzu kommen vertragliche oder tarifliche Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
AG-SV-Beiträge 2026 im Detail
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind paritätisch ausgestaltet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils etwa die Hälfte des Gesamtbeitrags. Für 2026 gelten folgende AG-Anteile:
- Rentenversicherung: 9,3% des Bruttogehalts (§ 172 SGB VI)
- Krankenversicherung: 7,3% Basisbeitrag + 0,85% halber Zusatzbeitrag = 8,15% (§ 249 SGB V)
- Arbeitslosenversicherung: 1,3% (§ 341 SGB III)
- Pflegeversicherung: 1,7% (§ 58 SGB XI, kann variieren)
Der AG-SV-Gesamtsatz liegt damit bei ca. 20,55% zuzüglich des individuell vereinbarten PV-Satzes. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 € entstehen allein durch SV-Beiträge monatlich ca. 820–880 € Mehrkosten für den Arbeitgeber.
Berufsgenossenschaft (BG-Beitrag)
Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Er berechnet sich nach § 167 SGB VII aus dem Jahresarbeitsverdienst, der branchenspezifischen Gefahrklasse (§ 157 SGB VII) und dem Beitragsfuß der zuständigen BG. Für Bürotätigkeiten liegt der Beitragssatz sehr niedrig (unter 1 €/1.000 € Entgelt), während Bau- und Forstbetriebe deutlich höhere Beiträge zahlen.
Sonderzahlungen und ihre Wirkung
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind sozialversicherungspflichtige Einmalzuwendungen. Der Arbeitgeber schuldet auf diese Zahlungen dieselben SV-Beiträge wie auf das laufende Gehalt. Eine Weihnachtsgeld-Zahlung in Höhe eines Monatsgehalts erhöht die Jahres-Lohnkosten somit nicht nur um ein Monatsgehalt, sondern zusätzlich um die darauf entfallenden AG-SV-Beiträge — bei 4.000 € Gehalt also ca. 4.820 € statt 4.000 €.
Gesamtbetrachtung: Faustformel für Lohnkosten
Als Faustformel gilt: Die realen Jahres-Lohnkosten eines Arbeitgebers betragen ca. 120–130% des Jahresbruttogehalts — ohne Sonderzahlungen und BG-Beitrag, rein durch die SV-Beiträge. Mit einem vollen Monatsgehalt Weihnachtsgeld steigt der Faktor weiter. Für eine genaue Planung ist unser Rechner unerlässlich, da er alle Komponenten — Sonderzahlungen, individuellen PV-Satz und BG-Beitrag — zusammenführt.
Häufige Fragen zu Lohnkosten und SV-Beiträgen
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2026?
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2026 beträgt insgesamt ca. 20–22% des Bruttogehalts. Im Einzelnen: Rentenversicherung 9,3% (§ 172 SGB VI), Krankenversicherung 7,3% Basisbeitrag + 0,85% halber Zusatzbeitrag (§ 249 SGB V), Arbeitslosenversicherung 1,3% (§ 341 SGB III) und Pflegeversicherung ca. 1,7% (§ 58 SGB XI). Hinzu kommen Berufsgenossenschaftsbeiträge.
Was kostet ein Mitarbeiter mit 4.000 € Brutto den Arbeitgeber wirklich?
Bei 4.000 € Brutto-Monatsgehalt entstehen dem Arbeitgeber monatliche Lohnnebenkosten von ca. 800–900 € für SV-Beiträge. Die realen Gesamtkosten liegen bei ca. 4.800–5.000 € pro Monat — also etwa 20–25% mehr als das Bruttogehalt. Hinzu kommen Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie BG-Beiträge.
Was ist der Beitrag zur Berufsgenossenschaft (BG)?
Der BG-Beitrag ist der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 150 SGB VII. Er wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und berechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst multipliziert mit der branchenspezifischen Gefahrklasse und dem Beitragsfuß der jeweiligen BG. Für Bürotätigkeiten ist er sehr niedrig, für Bau- und Handwerksbetriebe erheblich höher.
Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sozialversicherungspflichtig?
Ja. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld (einmalige Zuwendungen/Sonderzahlungen) sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber schuldet darauf ebenfalls die vollen AG-SV-Beiträge. Dies erhöht die Jahres-Lohnkosten erheblich, weshalb der Rechner die Sonderzahlungen in die Gesamtbetrachtung einbezieht.
Wie unterscheidet sich die Pflegeversicherung in Sachsen?
In Sachsen gilt seit 1995 eine Sonderregelung: Der Freistaat hat den gesetzlichen Feiertag Buß- und Bettag als Arbeitstag beibehalten. Als Ausgleich zahlen Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Eigenanteil zur Pflegeversicherung (0,5 Prozentpunkte mehr), während der AG-Anteil entsprechend niedriger ist. Bundesweit gibt es zudem einen Kinderlosenzuschlag von 0,6%, den Arbeitnehmer (nicht Arbeitgeber) tragen.
Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Einkommensbetrag, bis zu dem SV-Beiträge berechnet werden. 2026 gilt für Renten- und Arbeitslosenversicherung eine BBG West von 96.600 € p.a. (8.050 € monatlich) und für die Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 € p.a. (5.512,50 € monatlich). Einkommen oberhalb dieser Grenzen ist beitragsfrei — was die effektive SV-Quote bei Gutverdieners senkt.