Minijobs sind für viele Arbeitgeber eine flexible Beschäftigungsform — aber die Gesamtkosten übersteigen den Bruttolohn um rund 30 %. Dieser Rechner berechnet alle Arbeitgeberpflichten für gewerbliche Minijobs und Haushaltsminijobbeschäftigungen: KV-Pauschale (13 % / 5 %), RV-Pauschale (15 % / 5 %), Pauschalsteuer (2 %) und Umlagen U1, U2, Insolvenzgeldumlage — nach §§ 249b SGB V und 172 SGB VI.
Rechtsgrundlage
- § 249b Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Pauschalbeitrag KV Minijob — 13 % (gewerblich), 5 % (Haushalt)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 172 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Pauschalbeitrag RV Minijob — 15 % (gewerblich), 5 % (Haushalt)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Minijob Arbeitgeberkosten — Pauschalabgaben, Umlagen und Verdienstgrenze 2026
Minijobs (geringfügige Beschäftigung) sind in Deutschland eine weit verbreitete Beschäftigungsform, bei der besondere Regelungen für Sozialversicherung, Steuern und Umlagen gelten. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Gesamtkosten realistisch zu kalkulieren — denn zu dem ausgezahlten Bruttolohn kommen Pflichtabgaben von rund 30–35 %, je nach Beschäftigungsbereich.
Pauschalabgaben beim gewerblichen Minijob
Beim gewerblichen Minijob (nicht-privater Haushalt) zahlt der Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben auf den Bruttolohn: KV-Pauschalbeitrag 13 % nach § 249b SGB V, RV-Pauschalbeitrag 15 % nach § 172 SGB VI, und pauschale Lohnsteuer 2 % nach § 40a EStG. Diese Pauschalen ersetzen die regulären SV-Beiträge und die individuelle Lohnsteuerberechnung. Der Arbeitnehmer zahlt im Normalfall nichts — es sei denn, er hat die Befreiung von der RV-Pflicht nicht beantragt (dann muss er den Differenzbetrag zum Regelbeitrag aufstocken).
Haushaltsminijobbeschäftigung — günstigere Pauschalen
Bei der Beschäftigung in einem privaten Haushalt (Haushaltsscheck-Verfahren) gelten deutlich günstigere Pauschalabgaben: nur je 5 % für KV und RV. Dadurch entstehen dem Haushalt insgesamt Nebenkosten von ca. 12,2 % des Bruttolohns (5 % KV + 5 % RV + 2 % Lohnsteuer + Umlagen). Zusätzlich können Privatpersonen die Kosten für Haushaltsminijobbeschäftigte bis zu 510 € pro Jahr (20 % von max. 2.550 € Aufwendungen) als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG direkt von der Steuerschuld abziehen.
Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage
Neben den SV-Pauschalabgaben müssen Arbeitgeber von Minijobberinnen und Minijobbern Umlagen entrichten. Die Umlage U1 (nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) beträgt 0,9 % und dient der Erstattung von Lohnfortzahlungskosten bei Krankheit. Die Umlage U2 (§ 7 AAG) beträgt 0,24 % und erstattet Arbeitgeberkosten im Rahmen des Mutterschutzes. Die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) sichert Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers ab. Alle Umlagen werden über die Minijob-Zentrale (knappschaftliche Rentenversicherung) eingezogen.
Verdienstgrenze 2026 — dynamisch an Mindestlohn gekoppelt
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Grenze entspricht dem Produkt aus Mindestlohn, 10 Stunden pro Woche und der durchschnittlichen Wochenzahl pro Monat (52/12). Bei einem Mindestlohn von 13,50 € (2026) ergibt sich eine monatliche Verdienstgrenze von 556 €. Wird die Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Minijob vs. Midijob — Unterschiede und Übergänge
Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze von 556 €, tritt automatisch die Midijob-Regelung in Kraft (Übergangsbereich bis 2.000 € monatlich, § 20 SGB IV). Im Midijob zahlen Arbeitnehmer reduzierte SV-Beiträge, während Arbeitgeber den regulären Arbeitgeberanteil entrichten. Für Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Übergangsbereich zunächst stärker, da die günstigen Minijob-Pauschalen entfallen und reguläre Beiträge anfallen.
Häufige Fragen — Minijob Arbeitgeber Kosten Rechner 2026
Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber bei einem Minijob?
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber auf den Bruttolohn: 13 % KV-Pauschalbeitrag (§ 249b SGB V), 15 % RV-Pauschalbeitrag (§ 172 SGB VI), 2 % pauschale Lohnsteuer (§ 40a EStG) sowie Umlagen U1 (0,9 %), U2 (0,24 %) und Insolvenzgeldumlage (0,06 %). Zusammen entstehen Nebenkosten von ca. 31,2 % auf den Bruttolohn, sodass ein Minijob mit 556 € Bruttolohn den Arbeitgeber ca. 730 € monatlich kostet.
Was unterscheidet gewerbliche Minijobs von Haushaltsminijobbeschäftigung?
Bei Haushaltsminijobbeschäftigungen (privater Haushalt) gelten reduzierte Pauschalabgaben: je 5 % für KV und RV statt 13 % und 15 % im gewerblichen Bereich. Der Haushaltsscheck-Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Abwicklung über die Minijob-Zentrale. Zudem können Arbeitgeber im Privathaushalt bis zu 510 € der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen (§ 35a EStG).
Wie hoch ist die Verdienstgrenze beim Minijob 2026?
Die Verdienstgrenze beim Minijob ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 SGB IV). Sie ergibt sich aus: Mindestlohn × 10 Stunden/Woche × 52/12 Wochen. Bei einem Mindestlohn von 13,50 € (Stand 2026) beträgt die monatliche Verdienstgrenze 556 €. Bei einer Erhöhung des Mindestlohns steigt die Verdienstgrenze automatisch mit.
Muss ein Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig und müssen auf den Mindestbeitrag (Pauschalbeitrag 15 % des AG minus Eigenanteil) aufstocken, um volle Rentenansprüche zu erwerben. Sie können sich von der RV-Pflicht befreien lassen — dies spart den Eigenanteil, reduziert aber die Rentenansprüche. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 % in jedem Fall.
Was sind die Umlagen U1 und U2 beim Minijob?
Die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit, § 1 AAG) und U2 (Mutterschutz, § 7 AAG) sind Pflichtbeiträge des Arbeitgebers, die über die Minijob-Zentrale (knappschaftliche Rentenversicherung) abgewickelt werden. U1 (0,9 %) ermöglicht dem Arbeitgeber die Erstattung eines Teils der Lohnfortzahlungskosten bei Krankheit des Minijobbenden. U2 (0,24 %) erstattet die Arbeitgeberkosten bei Mutterschutz.