Berechnen Sie die Gesamtkosten eines Minijobs für den Arbeitgeber 2026: KV-Pauschale 13 %, RV-Pauschale 15 %, Pauschalsteuer 2 % und Umlagen U1/U2. Für Privathaushalt-Minijobbeschäftigung (Haushaltsscheck) gelten günstigere Pauschalen von je 5 %.
Minijob Arbeitgeberkosten 2026
Rechtsgrundlage
- § 249b Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 13 % (gewerblich), 5 % (Haushalt)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 172 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 15 % (gewerblich), 5 % (Haushalt)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Minijob: Arbeitgeberkosten und Pauschalbeiträge 2026
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn das monatliche Entgelt 556 Euro nicht übersteigt. Obwohl Minijobber keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, entstehen dem Arbeitgeber erhebliche Pauschalabgaben. Diese werden zentral über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingezogen.
Pauschalbeiträge für gewerbliche Minijobs
Bei gewerblichen Minijobs zahlt der Arbeitgeber gemäß § 249b SGB V eine KV-Pauschale von 13 % und gemäß § 172 SGB VI eine RV-Pauschale von 15 % des Bruttolohns. Dazu kommen 2 % Pauschalsteuer nach § 40a EStG (die Kirchensteuer ist in dieser Pauschalsteuer bereits enthalten) sowie die Umlagen U1 (0,9 %), U2 (0,24 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,06 %). In der Summe entstehen dem Arbeitgeber Gesamtabgaben von rund 30,3 % — plus das Bruttogehalt also ca. 130 % des Lohns.
Haushaltsscheck: günstigere Alternative
Wer Minijobber im eigenen Privathaushalt beschäftigt (Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit), kann den Haushaltsscheck nutzen. Hier gelten halbierte Pauschalen: 5 % KV und 5 % RV. Die Pauschalsteuer entfällt (stattdessen: keine Steuer oder AN versteuert selbst). Die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzumlage bleiben gleich. Zudem können haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG bis zu 20 % (max. 4.000 €/Jahr) von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Minijob-Grenze 2026: 556 €
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: 10 Wochenstunden × Mindestlohn × (52 / 12). Bei einem Mindestlohn von 12,82 € (Stand 2025) ergibt sich eine Grenze von rund 556 € monatlich. Wird die Grenze auch nur einmalig überschritten, kann das zur Versicherungspflicht führen — außer bei unvorhersehbaren gelegentlichen Überschreitungen.
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Minijobber sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen einen Eigenanteil (Aufstockungsbeitrag), der den AG-Pauschalbeitrag auf den vollen RV-Satz aufstockt. Arbeitnehmer können sich jedoch auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen — dann zahlt nur der Arbeitgeber seine 15 % Pauschale. Der Vorteil der RV-Pflicht: Der Minijobber erwirbt vollwertige Rentenansprüche und kann Beitragszeiten für Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Reha nutzen.
Häufig gestellte Fragen zu Minijob Arbeitgeberkosten
Was muss ein Arbeitgeber für einen Minijob zahlen?
Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber rund 30 % des Bruttolohns als Pauschalabgaben: 13 % KV-Pauschale (§ 249b SGB V), 15 % RV-Pauschale (§ 172 SGB VI), 2 % Pauschalsteuer (§ 40a EStG) sowie Umlagen U1 (0,9 %), U2 (0,24 %) und Insolvenzumlage (0,06 %). Bei 556 € Bruttolohn entstehen dem Arbeitgeber somit insgesamt ca. 730 € Gesamtkosten.
Was ist der Unterschied zwischen gewerblichem und Haushalts-Minijob?
Für Minijobbeschäftigung im Privathaushalt gilt der sogenannte Haushaltsscheck (§ 28a SGB IV). Die Pauschalbeiträge sind deutlich günstiger: nur je 5 % für KV und RV statt 13 % und 15 %. Die Anmeldung läuft über die Minijob-Zentrale. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im privaten Haushalt des Arbeitgebers erfolgt (Putzen, Kochen, Kinderbetreuung etc.).
Was ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 556 € monatlich — sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn (12,82 €/h) gekoppelt und entspricht 10 Wochenstunden bei Mindestlohn × 52 / 12. Die Grenze wird automatisch angepasst, wenn der Mindestlohn steigt. Wird die Grenze überschritten, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (oder Midijob).
Muss der Arbeitgeber die Minijob-Abgaben selbst abführen?
Nein — alle Abgaben werden zentral über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingezogen und verteilt. Der Arbeitgeber meldet den Minijobber an, und die Minijob-Zentrale berechnet und zieht die Beiträge ein. Das vereinfacht die Administration erheblich. Die Meldung erfolgt online über das Haushaltscheck-Portal oder das Arbeitgeber-Portal.
Zahlt der Arbeitnehmer beim Minijob auch Sozialversicherung?
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Aufstockungsbeitrag (aktuell 3,6 % bei gewerblichen Minijobs), um den vollen RV-Satz zu erreichen. Sie können sich jedoch auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen. KV-Beiträge zahlt der Arbeitnehmer beim Minijob nicht. Für den Arbeitgeber ändert sich am Pauschalbeitrag nichts — er zahlt stets 15 % RV-Pauschale.
Was sind die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzumlage?
Die Umlage U1 (0,9 %) dient der Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten bei Krankheit (für Betriebe bis 30 Mitarbeiter). U2 (0,24 %) finanziert Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) sichert das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer. Diese Umlagen werden über die Minijob-Zentrale eingezogen und gelten auch für Minijobs.